§ 14 Abs. 2 alt V BauG – Müssen die Keller- und Abstellräume im Erdgeschoss eines bestehenden und nicht unterkellerten Wohnhauses zur Ausnützung gerechnet werden?
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurecht GVP 1999 R–14
Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens verstanden, wozu beispiels-
weise neben der Erstellung von An- und Aufbauten auch das Ersetzen eines
Flachdaches durch ein Giebeldach gehört.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die bereits heute um bis zu 53% über-
nutzten Wohn- und Geschäftshäuser von der Bestandesgarantie profitieren.
Für eine volumenmässige Erweiterung der bestehenden Kuben ist die gel-
tende Bauordnung integral massgebend, weil auf Grundstücken, deren zu-
lässige Ausnützung überschritten oder erreicht ist, die Nutzung nicht mit
einer Erweiterung gesteigert werden darf. Das bedeutet für die vorliegenden
Bauvorhaben, dass wegen massiver Überschreitung der zulässigen Ausnüt-
zung eine volumenmässige Erweiterung selbst mit bei der anrechenbaren
Geschossfläche nicht zu berücksichtigenden Attikageschossen unzulässig ist.
Regierungsrat 30. August 1999
§ 14 Abs. 2 alt V BauG – Müssen die Keller- und Abstellräume im Erdgeschoss
eines bestehenden und nicht unterkellerten Wohnhauses zur Ausnützung ge-
rechnet werden?
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss § 14 Abs. 2 alt V BauG gilt als anrechenbare Fläche die Summe
aller Flächen des Ergeschosses und der darüberliegenden Geschosse, ein-
schliesslich der Treppenhäuser und Laubengänge, soweit sie der Erschlies-
sung dienen. Eingeschlossen sind die Querschnitte von innenliegenden
Mauern und Wänden, nicht aber von Aussenmauern. Laut Bst. c von § 14
Abs. 3 altV BauG müssen Flächen von im Erdgeschoss gelegenen bergseiti-
gen Keller-, Heizungs-, Wasch- und Trocknungsräumen bei stark geneigtem
Gelände nicht angerechnet werden, sofern diese Räume nicht Wohn- oder
Gewerbezwecken dienen können.
Die Vorinstanz hat die Keller- und Abstellräume im Erdgeschoss des
bestehenden Gebäudes entgegen dem klaren Wortlaut von § 14 Abs. 2 altV
BauG nicht angerechnet. Da das bestehende Gebäude im flachen Gelände
steht, findet die Bestimmung von § 14 Abs. 3 Bst. c altV BauG hier keine
Anwendung. Steht ein Haus nicht an einer Hanglage und sind die Keller-
und Abstellräume nicht bergseitig angeordnet, so müssen sie definitions-
gemäss zur Ausnützung gezählt werden, wenn sie im Erdgeschoss liegen.
Davon kann keine Ausnahme gemacht werden, auch wenn ein Gebäude
ohne Unterkellerung bereits besteht.
Regierungsrat, 26. Oktober 1999
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