Art. 31 Abs. 1 und 1bis, 77 Abs. 2 Bst. c und Abs. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1); § 52 VRG; § 2 Abs. 1 Organisationsgesetz. – Aufsichtsbeschwerde «wegen Irreführung der Wählerschaft» im Zusammenhang mit der Liste 4 mit dem Titel «Seniorenliste/Parteilose» bei den Gesamterneuerungswahlen der zugerischen Mitglieder des Nationalrates für die Amtsperiode 2000–2003. – Formelles (E. I): Wahlbeschwerde oder Aufsichtsbeschwerde (E. 1 und 2); Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Staatskanzlei (E. 3). – Materielles (E. II): Aufsichtsbeschwerde als Anzeige und Ueberprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (E. 1); Vorliegend besteht insbesondere deshalb kein Grund zum Einschreiten der Aufsichtsbehörde, weil die Stimmberechtigten nicht irregeführt wurden (E. 2).
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Politische Rechte GVP 1999 R–2 len, sofern das Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden ist. Häufigster Anwendungsfall dieser Bestimmung ist die Erteilung einer huma- nitären Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 Bst. f BVO. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hat er dies dem Bundesamt für Ausländerfragen unverzüglich anzuzeigen. Aus Art. 17 Abs. 3 AsylG, wonach die Regelung von Art. 17 Abs. 2 AsylG nicht nur während des erstinstanzlichen Asylverfahrens, sondern auch wäh- rend des Asylbeschwerdeverfahrens sinngemäss zur Anwendung gelangt, kann e contrario geschlossen werden, dass der Kanton eine Bewilligung nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erteilen kann. Ent- sprechend spricht auch die Botschaft des Bundesrats davon, dass eine Bewil- ligung erteilt werden könne, «sofern das Asylgesuch bereits vier Jahre hän- gig» sei. Seit dem Abschluss der Asylverfahren der Beschwerdeführer am 2. März 1993 besteht deshalb keine Möglichkeit mehr zur Erteilung einer Bewilli- gung gemäss Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG. Regierungsrat, 9. November 1999
2. Politische Rechte Art. 31 Abs. 1 und 1bis, 77 Abs. 2 Bst. c und Abs. 2 Bundesgesetz über die politi- schen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1); § 52 VRG; § 2 Abs. 1 Organisationsgesetz. – Aufsichtsbeschwerde «wegen Irreführung der Wäh- lerschaft» im Zusammenhang mit der Liste 4 mit dem Titel «Seniorenliste/ Parteilose» bei den Gesamterneuerungswahlen der zugerischen Mitglieder des Nationalrates für die Amtsperiode 2000–2003. – Formelles (E. I): Wahl- beschwerde oder Aufsichtsbeschwerde (E. 1 und 2); Regierungsrat als Auf- sichtsbehörde über die Staatskanzlei (E. 3). – Materielles (E. II): Aufsichts- beschwerde als Anzeige und Ueberprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (E. 1); Vorliegend besteht insbesondere deshalb kein Grund zum Einschrei- ten der Aufsichtsbehörde, weil die Stimmberechtigten nicht irregeführt wur- den (E. 2) Aus dem Sachverhalt: A. Am 24. Oktober 1999 findet die Gesamterneuerungswahl der zugeri- schen Mitglieder des Nationalrates für die Amtsperiode 2000–2003 statt. Mit Publikationen in den Amtsblättern vom 1. und vom 9. April sowie vom
13. August 1999 wurden die politischen Parteien bzw. Gruppierungen aufge- fordert, für diese Wahl bei der Staatskanzlei bis spätestens 30. August 1999, 18:00 Uhr, Wahlvorschläge einzureichen. Innerhalb der Wahlanmeldefrist wurde – nebst vier weiteren Wahlvorschlägen – auch ein Wahlvorschlag mit der Bezeichnung «Seniorenliste/Parteilose» eingereicht. Die eingereichten 166
Politische Rechte GVP 1999 R–2 Wahlvorschläge wurden im Amtsblatt vom 3. September 1999 veröffentlichte und lagen sodann bei der Staatskanzlei zur Einsichtnahme durch die Stimm- berechtigten auf. Nach erfolgter Bereinigung veröffentlichte die Staatskanz- lei die Listen im Amtsblatt vom 17. September 1999. Dabei wurde auch auf die Listenverbindung zwischen der Liste Nr. 4 «Seniorenliste/Parteilose» und der Liste Nr. 3 «Schweizerische Volkspartei (SVP)» hingewiesen. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 1999 erhob W beim Regierungsrat «Auf- sichtsbeschwerde wegen Irreführung der Wählerschaft» und beantragte, die Liste Nr. 4 mit dem Titel «Seniorenliste/Parteilose» für ungültig zu erklären. Alle diese Liste betreffenden Publikationen seien zurückzuziehen. Zur Begründung führt W im Wesentlichen aus: Für die Nationalratswah- len vom 24. Oktober seien für den Kanton Zug drei Mandatsträger zu be- stimmen. Folglich stehe allen sich an der Wahl beteiligten Parteien das Recht zu, drei Wahlkandidaten oder –kandidatinnen zu nominieren. Davon habe auch die Schweizerische Volkspartei mit den Kandidaturen Yvonne Kraft-Rogenmoser, Karl Betschaft und Marcel Scherer rechtens Gebrauch gemacht. Anhand des Wahlzettels und der ausgehängten Plakate sei festzu- stellen, dass als Liste 4 mit dem Titel «Seniorenliste/Parteilose» folgende Nominationen eingereicht worden seien: Robadey Bernard, Bär René und Durrer Hans. Alle drei Persönlichkeiten seien prominente Mitglieder der Schweizerischen Volkspartei. Damit sei die Bezeichnung «Parteilose» im Lis- tentitel eine vollendete Irreführung der Wählerinnen und Wähler. Ferner finde eine Verbindung der SVP-Liste mit der Liste 4 statt, die – wie darge- stellt – ausnahmslos Mitglieder der SVP enthalte. Das bedeute für die SVP eindeutig eine missbräuchliche Verdoppelung des Wahlanspruchs, was als Wahlbetrug qualifiziert werden müsse. Aus den Erwägungen: I.
1. a) W bezeichnet seine Eingabe als «Aufsichtsbeschwerde wegen Irre- führung der Wählerschaft». In Bezug auf den Inhalt könnte sie jedoch für eine (ordentliche) Wahlbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1) gehalten werden. Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob die Eingabe von W als Wahlbeschwerde entgegengenommen werden könnte.
b) Nach Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPR kann bei der Kantonsregierung Be- schwerde geführt werden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde). Die Beschwer- de ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätes- tens jedoch am dritten Tage nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kanto- nalen Amtsblatt einzureichen (Abs. 2). W vermochte die von ihm be- haupteten Unregelmässigkeiten spätestens mit der Publikation der bereinig- 167
Politische Rechte GVP 1999 R–2 ten Wahlvorschläge im Amtsblatt vom 17. September 1999 zu erkennen. Was die Parteizugehörigkeit der Kandidaten der Liste «Seniorenliste/Parteilose» angeht, räumt er denn auch ein, es handle sich um «prominente Mitglieder» der SVP. Unter diesen Umständen begann die dreitägige Beschwerdefrist am auf die Publikation im Amtsblatt folgenden Tag, d.h. am 18. September 1999, zu laufen und endigte Montag, 20. September 1999. Um als Wahlbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Bst. c BPR entgegengenommen zu werden, er- weist sich die Eingabe von W vom 12. Oktober 1999 somit als zu spät einge- reicht. Es bleibt folglich zu prüfen, ob sie – wie von W selber so bezeichnet – immerhin als Aufsichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen ist.
2. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) kann jedermann die Auf- sichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen eine untere Verwaltungsinstanz von Amtes wegen erfordern. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei, und eine Pflicht zur Begründung von aufsichtsrechtlichen Entscheiden besteht nicht (Abs. 2 und 4). Die Art der Erledigung ist dem Anzeiger jedoch mitzuteilen (Abs. 3). Eine Beschwerdefrist braucht nicht eingehalten zu werden (vgl. Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1983 S. 76). Ebensowenig muss eine anfechtbare Verfügung vorliegen (vgl. Weiss, a.a. O.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Ver- waltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998 Rz. 1428; Imboden/Rhinow/Krähen- mann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, Nr. 145 B IIb).
3. Nach § 52 Abs. 1 VRG ist Aufsichtsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu führen. W macht sinngemäss geltend, die Staatskanzlei sei ihren Pflichten nicht genügend nachgekommen, weil sie die von ihm gerügten Mängel nicht selber erkannt habe. Die Staatskanzlei ist Teil der Staatsverwaltung. Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom
29. Oktober 1998 (OrG, BGS 153.1) untersteht die Staatskanzlei der Aufsicht des Regierungsrates. Aufsichtsbehörde über die Staatskanzlei ist demzufolge der Regierungsrat. Der Regierungsrat erweist sich deshalb auch als zuständig für die Behandlung der vorliegenden Eingabe. Die Aufsichtsbeschwerde von W ist somit an die Hand zu nehmen. II.
1. Aus dem Wortlaut von § 52 Abs. 1 VRG lässt sich ableiten, dass die Aufsichtsbehörde auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin gegen eine untere Ver- waltungsbehörde nur dann einschreitet, wenn sie dies auch von Amtes wegen tun würde, bzw. müsste. Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich somit nicht um ein Rechtsmittel, sondern lediglich um eine Anzeige. Es liegt in der Natur der beschränkten Wirkung dieses Rechtsbehelfs, dass beim auf- 168
Politische Rechte GVP 1999 R–2 sichtsrechtlichen Einschreiten allgemein Zurückhaltung geübt wird. Insbe- sondere in Bezug auf Verfügungen und Entscheide der unteren Behörde steht der Aufsichtsbehörde keine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. So bleibt es der Aufsichtsbehörde verwehrt, bei einfachen Rechtsverletzungen einzuschreiten. Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten besteht dem- entsprechend nur bei Verletzung klaren materiellen Rechts, bei Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder bei Gefährdung wichtiger öffentli- cher Interessen. (vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 20 N. 68; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. Auflage, Wädenswil 1991, Vorb. §§ 141 – 150 N 8.5; vgl. für das zugerische Recht auch Marco Weiss a.a.O., S. 76).
2. Vorliegend kann jedoch keine Rede sein von einer Verletzung klaren materiellen Rechts, einer Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder einer Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen. Entgegen der Auf- fassung von W kann den politischen Parteien nicht verwehrt werden, dass sie verschiedene Wahlvorschläge einreichen; in grösseren Kantonen ist dies bei den bedeutenderen Parteien denn auch durchaus üblich. So gibt es dort von ein und derselben Partei eine Senioren- und eine Juniorenliste oder eine Stadt- und eine Landliste oder eine Frauen – und eine Männerliste usw... Auch dagegen, dass diese Listen miteinander verbunden werden, lässt sich angesichts von Art. 31 Abs. 1 BPR nichts einwenden; mehr noch erlaubt Abs. 1bis derselben Bestimmung ausdrücklich soger Unterlistenverbindun- gen zwischen Listen der obgenannten Art. Was die angeblich irreführende Parteibezeichnung der Liste 4 (Seniorenliste/Parteilose) angeht, ist der Ar- gumentation von W entgegenzuhalten, dass es sich bei den aufgeführten Kandidaten – wie W selber hervorhebt- um bekannte Mitglieder der SVP handelt. Dieser Umstand ist deshalb auch den politisch interessierten Stimm- berechtigten, d.h. denjenigen, die wirklich auch an die Urne gehen, bewusst. Davon, dass die Stimmberechtigten durch den Parteititel der Liste 4 tatsäch- lich irregeführt würden, kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. Im Übrigen muss sich der Parteititel nicht zwingend (nur) auf die Kandidie- renden beziehen; vielmehr könnte er (auch) auf die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zutreffen oder Ausdruck sein für das Parteiprogramm, dem sich die Kandidierenden verpflichtet fühlen. Abgesehen davon wäre die Staatskanzlei gar nicht in der Lage, die Parteimitgliedschaften aller Kandidie- renden zu überprüfen. Erstens vermögen dies nur die Parteien selber und nur für ihre Mitglieder zu tun, und zweitens nehmen immer wieder lose politische Gruppierungen an Wahlen teil, welche nicht in Vereinsform orga- nisiert sind und deshalb auch keine eigentliche Mitgliedschaft kennen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Aufsichtsbeschwerde von W keine Folge zu geben. Regierungsrat, 19. Oktober 1999 169