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RR 1999 012

Regierungsrat — RR 1999 012

Zg Regierungsrat · 1999-09-07 · Deutsch ZG

Art. 264 ZGB; Art. 4 Abs. 1, 8a Abs. 1 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.339); § 3 Bst. a Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 7. Mai 1985 (PVO, BGS 213.41); Art. 75 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291). – Vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes zur späteren Adoption. – Es muss bereits bei der Erteilung der vorläuifigen Bewilligung sorgfältig geprüft werden, ob aufgrund der heute bekannten Sachlage einer späteren Adoption grundsätzlich zugestimmt werden könnte (E. 1). – Ein türkisches Ehepaar, welches in der Schweiz lebt, kann ein türkisches Kind nicht nach schweizerischem sondern nur nach türkischem Recht adoptieren. Da die Beschwerdeführenden nunmehr ein Kind in der Türkei nach türkischem Recht adoptieren wollen, erübrigt sich eine vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes zur späteren Adoption. (E. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht GVP 1999 R–8 367 Abs. 2 ZGB auch anwendbar auf die Vertretungsbeistandschaft (Hon- sell/Vogt/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizeri- sches Zivilgesetzbuch I/2, Art. 360.456 ZGB, N 7 zu Art. 421/422; Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, Zürich 1948, N 4 zu Art. 421). Da es sich vorliegend nicht um ein selbständiges und dauerndes Bau- recht, mithin nicht um ein Grundstück handelt, hat sich der Regierungsrat nicht unter dem Gesichtspunkt des Freihandverkaufs nach Art. 404 Abs. 3 ZGB damit zu befassen. Er hat dies indessen unter folgendem Aspekt zu tun: Der Gemeinderat X. befindet sich in einer potentiellen Interessenkolli- sionslage, da er gleichzeitig als Vertragspartei auftritt und als Vormund- schaftsbehörde zu amten hätte. Dieser Situation kann mit einer Genehmi- gung durch den Regierungsrat, stellvertretend für den Gemeinderat als Vor- mundschaftsbehörde, begegnet werden (RRB vom 1. Februar 1994 in GVP 1993/94, mit Hinweis auf Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1982, N 66 zu Art. 361). Die Genehmigung muss sich allerdings auf Art. 421 Ziff. 1 ZGB stützen. Der Regierungsrat hat, stellvertretend für den Gemeinderat X., zu prüfen, ob der Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages im Interesse der Verbeistände- ten liegt. Wenn die Erstellung der Schmutzwasserleitung durch die Einwoh- nergemeinde X. im eigenen Interesse der Erbengemeinschaft für eine Über- bauung ihres Landes unabdingbar ist, steht einer Genehmigung des Dienstbarkeitsvertrages unter dem Aspekt des Interessenschutzes der Ver- beiständeten nichts entgegen, zumal – wie der Gemeinderat X. richtig aus- führt – die Interessen der Verbeiständeten gegenüber denjenigen der gesam- ten Erbengemeinschaft und damit der beiden andern Miterben, welche den Vertrag vorbehaltlos unterzeichnet haben, zu relativieren sind. Zudem wird die Einräumung des Baurechts entschädigt. Einer Genehmigung des Bau- rechts steht daher nichts entgegen. Regierungsrat, 10. August 1999 Art. 264 ZGB; Art. 4 Abs. 1, 8a Abs. 1 Verordnung über die Aufnahme von Pfle- gekindern vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.339); § 3 Bst. a Ver- ordnung über das Pflegekinderwesen vom 7. Mai 1985 (PVO, BGS 213.41); Art. 75 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über das Internationale Privat- recht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291). – Vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes zur späteren Adoption. – Es muss bereits bei der Erteilung der vorläuifigen Bewilligung sorgfältig geprüft wer- den, ob aufgrund der heute bekannten Sachlage einer späteren Adoption grundsätzlich zugestimmt werden könnte (E. 1). – Ein türkisches Ehepaar, welches in der Schweiz lebt, kann ein türkisches Kind nicht nach schweizeri- schem sondern nur nach türkischem Recht adoptieren. Da die Beschwerde- 192

Familienrecht GVP 1999 R–8 führenden nunmehr ein Kind in der Türkei nach türkischem Recht adoptie- ren wollen, erübrigt sich eine vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes zur späteren Adoption. (E. 2). Aus den Erwägungen: 1 Angefochten wird der Entscheid der Vormundschaftsbehörde X. den Beschwerdeführenden die vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines aus- ländischen Kindes zur späteren Adoption zu verweigern. Gemäss Art. 264 ZGB darf ein Kind adoptiert werden, wenn ihm die zukünftigen Adoptivel- tern während wenigstens zwei Jahren Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach. den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl. Für die Begründung des Pflegever- hältnisses ist eine Bewilligung der Vormundschaftsbehörde erforderlich (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Ok- tober 1977; PAVO, SR 211.222.338 i.V.m. § 3 lit. a Verordnung über das Pfle- gekinderwesen vom 7. Mai 1985, Pflegekinderverordnung, (PVO, BGS 213.41). Ist das ausländische Kind, das adoptiert werden soll, noch nicht beknnt, wie dies vorliegend der Fall ist, kann eine vorläufige Bewilligung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen dafür er füllt sind (Art. 8a Abs. 1 PAVO). Wie die Vormundschaftsbehörde X. zutreffend feststellte, muss be- reits bei der Erteilung der vorläufigen Bewilligung sorgfältig geprüft werden, ob aufgrund der heute bekannten Sachlage einer späteren Adoption grund- sätzlich zugestimmt werden könnte (vgl. Monique Jametti Greiner, Adoption in der Schweiz, Überblick über die Rechtsprechung, Adoption und UNO- Konvention über die Rechte des Kindes in: Zeitschrift für Vormundschafts- wesen, ZVW, 49, S. 55).

2. Die Beschwerdeführenden sind türkische Staatsangehörige mit Wohn- sitz in der Schweiz und wollen ein türkisches Kind adoptieren. Zu beurteilen ist demnach ein internationaler Sachverhalt (IPRG Kommentar, Zürich 1993, Kurt Siehr, Rz. 6 zu Art. 75 IPRG). Zwischen der Schweiz und der Türkei gibt es keinen Staatsvertrag, welcher auf die Adoption anwendbar ist. Zu beachten sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Inter- nationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291). Gemäss Art. 75 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz der adop- tierenden Personen zuständig. Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehen schweizerischem Recht (Art. 77 Abs. 1 IPRG). Zeigt sich, dass die Adoption in der Türkei nicht anerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil erwachsen würde, muss die Behörde auch die Voraussetzungen des türkischen Rechts berücksichtigen. Erscheint die Aner- kennung auch dann nicht als gesichert, darf die Adoption nicht ausge- sprochen werden (Art. 77 Abs. 2 IPRG). Zu prüfen ist demnach bereits bei der Frage, ob die vorläufige Bewilligung zu erteilen ist, wie es sich mit der Anerkennung einer von schweizerischen Behörden nach schweizerischem Recht ausgesprochenen Adoption verhält. Gemäss Schreiben des türkischen 193

Familienrecht GVP 1999 R–9 General Directorate of Social Services and Child Protection vom 10. März 1999 kann ein türkisches Ehepaar, welches in der Schweiz lebt, ein türkisches Kind nicht nach Schweizer Recht adoptieren, sondern nur nach türkischem Recht. Dies wurde auch vom Internationalen Sozialdienst am 17. August 1999 telefonisch bestätigt mit dem Hinweis, dass die Adoption gleichzeitig mit der Übergabe des Kindes an die Adoptierenden ausgesprochen werde und demnach ein türkisches Kind die Türkei mit den Adoptiveltern nur ver- lassen könne, wenn die Adoption nach türkischem Recht erfolgt sei. Die Be- schwerdeführenden wurden vom Kantonalen Sozialamt über das erwähnte Schreiben in Kenntnis gesetzt und beabsichtigen gemäss telefonischer Aus- kunft des Internationalen Sozialdienstes Genf vom 17. August 1999 ein Kind in der Türkei nach türkischem Recht zu adoptieren. Da nach türkischem Recht die Adoption ohne vorgängiges Pflegeverhältnis erfolgt, erübrigt sich auch eine vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes zur späteren Adoption. Es wird vorliegend dem Amt für Ausländerfragen obliegen, anlässlich des Gesuchs um Einreise für das Adoptivkind, vorfrage- weise über die Anerkennung der ausländischen Adoption zu entscheiden. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Vormund- schaftsbehörde X. die vorläufige Bewilligung zu Recht oder zu Unrecht ver- weigerte. Die Beschwerde ist vielmehr als gegenstandslos abzuschreiben. Regierungsrat, 7. September 1999 Art. 274a, 310 Abs. 3, 313 ZGB; § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG; Ziff. 114 Verwaltungsge- bührentarif. – Wiedereinräumung der elterlichen Obhut der Mutter und Ab- weisung des Antrages auf Uebertragung der elterlichen Gewalt an den Vater. – Kindeswohl und Rücknahme eines Kindes bei den Pflegeeltern gemäss Ge- setz (E. 2). – Konkrete Voraussetzungen (E. 3): Stabilisierung der Verhält- nisse (a) – Umplatzierung des Kindes (b–e). – Keine Uebertragung der elter- lichen Gewalt auf den Vater (E. 4). – Zusammenfassung (E. 5). – Kosten und Entschädigungen (E. 6) Erwägungen: 2.a. Oberste Maxime des Kindesrechts ist das Wohl des Kindes. Diese Maxime weist Behörden, die für das Kind Entscheidungen treffen müssen, an, in der jeweiligen Situation das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N. 26.04a). Ändern sich die Verhält- nisse, sind gemäss Art. 313 ZGB Kindesschutzmassnahmen der neuen Lage anzupassen. Falls sich eine Massnahme als nicht mehr nötig erweist, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen (BGE 120 II 386 mit Hin- weis). Für jede Anordnung oder Änderung von Kindesschutzmassnahmen ist eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstän- de erforderlich. Dabei spielt das bisherige Verhalten der betroffenen Perso- 194