§ 40 BO Walchwil – Welche gewerblichen Nutzungen sind in der Wohnzone 2 zulässig? Eine Tankanlage zur Betankung von Baumaschinen einer Bauunternehmung ist in der Wohnzone nicht zonenkonform.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurecht GVP 1999 R–12/R–13
IV. Baurecht
§ 40 BO Walchwil – Welche gewerblichen Nutzungen sind in der Wohnzone 2 zu-
lässig? Eine Tankanlage zur Betankung von Baumaschinen einer Bauunter-
nehmung ist in der Wohnzone nicht zonenkonform.
Aus den Erwägungen:
2. Die Wohnzohnen W1, W2 und W3 sind für das Wohnen bestimmt.
Läden, Geschäfte und nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
sind zulässig (§ 40 Abs. 1 und 2 BO Walchwil). Nicht störende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe sind in Wohnzonen dann gestattet, wenn eine im-
missionsmässige und funktionale Beeinträchtung der Wohnliegenschaften
ausgeschlossen werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob im konkreten
Fall tatsächlich Immissionen verursacht werden, sondern mit dem betreffen-
den Gewerbe typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das
hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. In der
Wohnzone sind namentlich die für den täglichen Bedarf notwendigen Quar-
tiergeschäfte und betrieblich nicht störende Kleingewerbe wie Coiffeur,
Schneideratelier, Arztpraxis usw. zulässig. Bei einer Bauunternehmung kann
nicht mehr von einem stillen Gewerbe gesprochen werden. Die umstrittene
Betankungsanlage ist ein ausgegliederter Bestandteil des Werkhofes der Bau-
unternehmung und als solcher in der Wohnzone nicht zonenkonform. Bei
der Betankungsanlage für die Bauunternehmung handelt es sich weder um
eine in der Wohnzone für den täglichen Quartierbedarf notwendige Tätig-
keit, noch kann die Betankungsanlage als betrieblich nicht störendes Klein-
gewerbe in der Wohnzone toleriert werden.
Regierungsrat, 29. Juni 1999
Art. 2 Abs. 1 und 2 BO Cham – Bestandesgarantie. Darf ein Gebäude, das die
zulässige Ausnützung überschreitet, aufgestockt werden, wenn der geplante
Dachaufbau (Attikageschoss) nicht zur Ausnützung zählt.
Aus den Erwägungen:
2. Der Weiterbestand von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen,
welche der geltenden Bauordnung widersprechen, ist gewährleistet. Ebenso
ist der Um- und Ausbau innerhalb der bestehenden Kuben gestattet (Art. 2
Abs. 1 BO Cham). Bei wesentlichen Änderungen, namentlich Abbruch und
Wiederaufbau tragender Gebäudeteile, Erweiterungen und Aufstockungen
sowie Umnutzungen ist diese Bauordnung einzuhalten. Der Gemeinderat
kann Ausnahmen bewilligen, sofern kein überwiegendes öffentliches Inte-
resse entgegensteht und die Nachbarrechte gewahrt bleiben oder es sich um
Bagatellfälle handelt (Art. 2 Abs. 2 BO Cham). Unter Erweiterung wird die
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