Art. 84 ZGB. – Stiftungsaufsicht: Limitierte Verlängerung der gemäss Urkunde zeitlich begrenzten Dauer der Stiftungstätigkeit. Das Interesse an der Weiterführung überwiegt den fomellen Mangel des verspätet eingereichten Verlängerungsgesuches.
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Personenrecht GVP 1999 R6 / Familienrecht GVP 1999 R–7 II. Zivilrecht
1. Personenrecht Art. 84 ZGB. – Stiftungsaufsicht: Limitierte Verlängerung der gemäss Urkunde zeitlich begrenzten Dauer der Stiftungstätigkeit. Das Interesse an der Wei- terführung überwiegt den fomellen Mangel des verspätet eingereichten Ver- längerungsgesuches. Aus den Erwägungen: ........... C. Gemäss Art. 3 der Stiftungsurkunde wurde die Stiftung ausdrücklich auf die Dauer von vier Jahren errichtet und wird anschliessend unter Beach- tung der entsprechenden Vorschriften von Art. 21 der Urkunde aufgelöst. Der Stiftungsrat kann jedoch bis spätestens drei Monate vor Ablauf der fes- ten Dauer entscheiden, dass die bestehende Stiftung, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, auf bestimmte oder unbe- stimmte Dauer weitergeführt wird. ............ E. Nachdem die Stiftung Ende April 1995 ins Handelsregister eingetragen worden ist, hat der Stiftungsrat die in Art. 3 der Stiftungsurkunde vorgesehe- ne Frist von drei Monaten vor Ablauf der festen Dauer für die Beschlussfas- sung über die Weiterführung formell zwar nicht eingehalten, doch wiegt im vorliegenden Fall das Interesse an der Erfüllung des Stiftungszweckes, nämlich der Realsisierung der beiden noch laufenden Projekte, wesentlich schwerer als der rein formelle Mangel der Beschlussfassung. Dem Gesuch des Stif- tungsrates um die bis Ende Juni 2000 befristete Weiterführung der Stiftung ist somit zu entsprechen. Regierungsrat, 29. Juni 1999
2. Familienrecht Art. 367 Abs. 3, 421 Ziff. 1. – Dingliche Belastung eines Grundstückes einer Erbengemeinschaft mit Beteiligung einer Verbeiständeten; stellvertretende Genehmigung durch den Regierungsrat infolge potentiellen Interessenskon- fliktes der Vormundschaftsbehörde Aus den Erwägungen: ............ D. Es handelt sich vorliegend um eine dingliche Belastung eines Grund- stückes im Sinne von Art. 421 Ziff. 1 ZGB. Diese Bestimmung ist nach Art. 191