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RR 1998 033

Regierungsrat — RR 1998 033

Zg Regierungsrat · 1998-11-03 · Deutsch ZG

§§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2, 47 Abs. 2 VRG; Ziff. 109, 114 Verwaltungsgebührentarif. – Kosten und Parteientschädigung bei Abschreibung einer Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit.

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sei aus medizinisch-psychologischer Sicht ausserordentlich gefährlich. Es ste- hen sich somit das Interesse, zum Gutachten Stellung nehmen zu können, einerseits und die psychische Gesundheit von X. andererseits gegenüber. Der Aspekt des Gesundheitsschutzes ist vorliegend höher zu werten. Dies insbesondere auch deshalb, weil nicht auszuschliessen ist, dass sich die vom Gutachter als möglich erachtete schwere Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit von X. auch auf das Kind negativ auswirkt. In Würdigung aller Umstände ist daher – zumindest vorläufig – davon abzusehen, X. in das Gutachten Einsicht nehmen zu lassen. Dies bedeutet nicht, dass X. vom Inhalt des Gutachtens keine Kenntnis erhalten dürfte. Eine solche Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wäre nicht nur unverhältnismässig, sondern stünde auch im Widerspruch zur kla- ren Regelung von § 16 Abs. 2 VRG, wonach der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, soweit mitzuteilen ist, als es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Gegen eine mündliche Eröffnung auf eine stützende Art und Weise und ohne direkten Beizug der Expertise hegt auch der Gutachter keine Bedenken. Vor- liegend erscheint es daher angezeigt, X. den Inhalt des Gutachtens im Bei- sein ihres Rechtsvertreters durch die Direktion des Innern mündlich zu eröffnen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es gibt indessen keinen Grund, das Gutachten dem Rechtsvertreter von X. vorzuenthalten. Um den Rechtsschutz von X. zu wahren, wurde ihm das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt mit dem Hinweis darauf, dass das Einsichtsrecht seiner Mandantin eingeschränkt werden soll und daher von einer Weiterleitung des Gutachtens abzusehen sei. (RRB, 27. Januar 1998) §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2, 47 Abs. 2 VRG; Ziff. 109, 114 Verwaltungsge- bührentarif. – Kosten und Parteientschädigung bei Abschreibung einer Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit Aus den Erwägungen: (...) In verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlt es heute, im Zeitpunkt des Ent- scheides (vgl. § 47 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal- tungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]), an einer beschwerdefähigen Verfügung, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben ist. Gemäss Ziffer 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Ver- waltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1994 (Verwaltungsgebührentarif, 335

VGT; BGS 641.1) dürfen für Amtshandlungen zum Schutze von Kindern keine Gebühren erhoben werden. Nach Ziff. 109 VGT kann jedoch für Gut- achten Kostenersatz in jedem Falle verlangt werden. Dem Stadtrat von Zug sind keine Kosten aufzuerlegen, da er am Verfahren weder wirtschaftlich interessiert ist, noch dazu durch einen groben Verfahrensmangel oder eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben hat (§ 24 Abs. 2 VRG). Eine Kostentragung durch die Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht, nachdem ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Der Vater der Kinder ist deshalb nicht zu einer (möglicherweise teilweisen) Kostentragung im Sinne von § 23 Abs. 2 VRG heranzuziehen, weil in diesem sozial komplexen Fall ohne materiellen Entscheid das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht hinreichend erkennbar ist. Auch bei Abschreibung einer Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit ist zu prüfen, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dabei sind die Grundsätze zu beachten, welche bei einem Sachentscheid massgebend sind (GVP 1995/96, S. 194 f.). Vorliegend fällt die Zusprechung einer Parteient- schädigung jedoch ausser Betracht, zulasten der Stadt Zug deshalb, weil dem Stadtrat weder ein Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann (§ 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG), und zulasten des Vaters oder der Mutter der Kinder deshalb, weil – wie bezüglich der Verfahrenko- sten – das Mass des Obsiegens bzw. Unterliegens (§ 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG) bei dieser Verfahrenssituation nicht hinreichend abschätzbar ist. (RRB, 3. November 1998) Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 310 ZGB; §§ 27 Abs. 1 und 2, 29 VRG; Ziff. 114 KRB über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1994 (Verwal- tungsgebührentarif; BGS 641.1); § 25 G über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4). – Unentgeltli- che Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfah- ren betreffend Kindesschutz (konkret: Aufhebung der elterlichen Obhut): Voraussetzungen der Gewährung und einer allfälligen Rückerstattung Erwägungen:

1. Gemäss Ziffer 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührenta- rif; BGS 641.1) dürfen für Amtshandlungen zum Schutze von Kindern keine Gebühren bezogen werden. Für allfällige Barauslagen wie Expertisen kann dagegen entsprechend Ziffer 109 des Verwaltungsgebührentarifs Ersatz ver- langt werden. Laut § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) kann die entscheidende Behörde die unent- geltliche Rechtspflege bewilligen, wenn einer Partei die nötigen Mittel feh- len und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Wie sich 336