Art. 5 BV; §§ 40, 48, 49, 50 WAG; §§ 4, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1 Ziff. 3, 25, 28, 39 ff., 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44, 50, 66 VRG. – Anfechtung des Zustandekommens eines Wahlvorschlages für die Erneuerungswahlen eines Gemeinderates.- Formelles (E. 1): Gegenstand der Beschwerde (E. 1): Entscheidungen und Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit Wahlvorschlägen von Privatpersonen bzw. von privaten Organisationen, namentlich einer Partei ausgehen, sind mit den Rechtsmitteln des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht anfechtbar (E. 1 c); Frist für die Anfechtung von Einredeentscheiden des Gemeinderates (E. 2); Beschwerdelegitimation und Zuständigkeit des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz E. 3). – Materielles (E. II): Kognition bei Beschwerde gegen Urnenwahlen (E. 1); Voraussetzungen der Gültigkeit eines Wahlvorschlages (Gültigkeit vorliegend bejaht) (E. 2); Die Anforderungen an das Wahlverfahren nach den Grundsätzen betreffend die politischen Rechte gemäss Art. 5 BV gelten nur für das amtliche Wahlverfahren, nicht jedoch für das parteiinterne Nominationsverfahren (E. 3); Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, damit die Wahl wie vorgesehen durchgeführt werden kann (E. 4); Zusammenfassung, Kosten und Parteientschädigung (E. 5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2. Politische Rechte Art. 5 BV; §§ 40, 48, 49, 50 WAG; §§ 4, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1 Ziff. 3, 25, 28, 39 ff., 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44, 50, 66 VRG. – Anfechtung des Zustande- kommens eines Wahlvorschlages für die Erneuerungswahlen eines Gemein- derates.- Formelles (E. 1): Gegenstand der Beschwerde (E. 1): Entscheidun- gen und Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit Wahlvorschlägen von Privatpersonen bzw. von privaten Organisationen, namentlich einer Partei ausgehen, sind mit den Rechtsmitteln des Verwaltungsverfahrens grundsätz- lich nicht anfechtbar (E. 1 c); Frist für die Anfechtung von Einredeentschei- den des Gemeinderates (E. 2); Beschwerdelegitimation und Zuständigkeit des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz E. 3). – Materielles (E. II): Kognition bei Beschwerde gegen Urnenwahlen (E. 1); Voraussetzungen der Gültigkeit eines Wahlvorschlages (Gültigkeit vorliegend bejaht) (E. 2); Die Anforderungen an das Wahlverfahren nach den Grundsätzen betreffend die politischen Rechte gemäss Art. 5 BV gelten nur für das amtliche Wahlverfah- ren, nicht jedoch für das parteiinterne Nominationsverfahren (E. 3); Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwer- de, damit die Wahl wie vorgesehen durchgeführt werden kann (E. 4); Zusammenfassung, Kosten und Parteientschädigung (E. 5) Sachverhalt: A. Am 24. August 1998 reichte die Schweizerische Volkspartei (SVP) Baar bei der Gemeindekanzlei Baar ihren Wahlvorschlag ein für die Wahl des Gemeinderates für die Amtsperiode 1999 – 2002. Als Kandidaten wurden H.St. und B.Z. aufgeführt. Dieser Wahlvorschlag wurde in der Folge – zusammen mit den weiteren eingegangenen Wahlvorschlägen – in Anwen- dung von § 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen bis Mittwoch, 26. August 1998, 18.00 Uhr, auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufgelegt. Innert dieser Frist erhob U.S., ...strasse, Baar, Einrede gegen den Wahlvorschlag der SVP Baar. Seine Einrede begründete U.S. damit, dass Dritte ihn vom Wahlvorschlag gestrichen hätten, obwohl man ihn anlässlich der Nominationsversammlung der SVP vom 13. August 1998 einstimmig als Gemeinderatskandidat ernannt habe. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei er von dieser Kandidatur nicht zurückgetreten. B. Mit Beschluss vom 26. August 1998 wies der Gemeinderat Baar die Einrede von U.S. ab, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Wahl- liste der SVP Baar sei fristgerecht eingereicht worden. Deren Prüfung habe ergeben, dass der Wahlvorschlag die Kriterien von § 48 WAG erfülle, die vor- geschlagenen Kandidaten wahlfähig und die Unterzeichneten stimmberech- tigt seien. Die Echtheit der Unterschriften werde vom Einsprecher nicht bestritten. Somit seien diejenigen Punkte, welche im Prüfungsbereich der Gemeindekanzlei lägen, erfüllt bzw. nicht bestritten. Im übrigen sehe das Wahl- und Abstimmungsgesetz in § 40 einzig den Regierungsrat als 229
Beschwerdeinstanz vor, weshalb eine Wahlbeschwerde nicht beim Gemein- derat, sondern beim Regierungsrat einzureichen sei. C. Am 9. September 1998 reichte U.S. (im folgenden "Beschwerdeführer" genannt) beim Regierungsrat Beschwerde gegen die SVP Baar ein, mit fol- genden Anträgen: Der von der SVP Baar für die Gemeinderatswahlen eingereichte Wahl- vorschlag mit den Kandidaten H.St. und B.Z. sei für ungültig zu erklären. Die SVP Baar sei ferner zu verpflichten, einen neuen Wahlvorschlag mit den Kandidaten U.S. und H.St. einzureichen, wobei der Beschwerdeführer auf der Kandidatenliste an erster Stelle aufzuführen sei. Die Beschwerde sei gut- zuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SVP Baar. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes vor: An der Nominationsversammlung der SVP Baar vom 13. August 1998 im Restaurant Brauerei, Baar, seien H.St. und er von den Anwesenden ein- stimmig als Kandidaten für den Gemeinderat Baar für die Amtsperiode 1999/2002 gewählt worden. Weitergehende Beschlüsse, insbesondere über die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlzettel, seien keine gefasst worden. Erst nach der Nominationsversammlung habe die Diskussion über die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlzettel begonnen. Dabei habe er unter analoger Anwendung von § 44 Abs. 2 des Wahlgesetzes gefordert, dass die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge auf dem Wahlzettel auf- zuführen seien. Dieser Forderung sei aber seitens der Partei nicht entspro- chen worden. Mit Einschreibebrief vom 21. August 1998 habe die SVP Baar in der Folge behauptet, dass er klar zum Ausdruck gebracht habe, auf eine Kandidatur verzichten zu wollen, falls sein Name nicht an erster Stelle auf- geführt werde. Dass dem nicht so sei, lasse sich aufgrund seiner Fax-Mittei- lung vom 20. August 1998 leicht beweisen. Von einem Verzicht sei darin kein Wort geschrieben. Trotzdem sei an einer ausserordentlichen Vorstandssit- zung vom 22. August 1998 beschlossen worden, ihn als Kandidaten von der Wahlliste zu streichen. Mit diesem Vorgehen habe die Partei unzweifelhaft einen an der Nominationsversammlung demokratisch getroffenen Entscheid missachtet und wissentlich einen falschen Wahlvorschlag eingereicht. Die damals aufgelegte Unterschriftenliste für den Wahlvorschlag sei nachträglich entweder mit den falschen Kandidatennamen versehen worden, oder es sei im nachhinein ein neuer Wahlvorschlag mit den falschen Kandidatennamen erstellt und der Gemeindekanzlei eingereicht worden. Ob und wie weit in diesem Zusammenhang allenfalls manipuliert worden sei, bleibe dahinge- stellt. Die Möglichkeit werde aber an dieser Stelle trotzdem erwähnt. D. Mit Vernehmlassung vom 17. September 1998 beantragt der Gemein- derat Baar, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor, es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Wahlbeschwerde im Sinne von § 40 des Wahlge- 230
setzes führe, oder ob er mit der Beschwerde das unter Ziff. 3 des Gemeinde- ratsbeschlusses vom 26. August 1998 aufgeführte Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ergriffen habe. Im letzteren Fall sei – nebst der SVP – auch der Gemeinderat Baar Beschwerdegegner. – Der am 24. August 1998 der Gemeindekanzlei Baar eingereichte Wahlvorschlag der SVP Baar sei durch die Gemeindeorgane geprüft und für gültig befunden worden. Gegen diesen Wahlvorschlag hätten U.S. und A.Z. je eine Einrede eingereicht. An der Sit- zung vom 26. August 1998 habe der Gemeinderat diese Einreden behandelt und darüber entsprechende Beschlüsse gefasst. Wie diesen Beschlüssen zu entnehmen sei, habe sich aufgrund der Einreden an der Gültigkeit des Wahlvorschlages der SVP Baar nichts geändert. E. Die SVP Baar hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellung- nahme nicht Gebrauch gemacht. Auf die weiteren Ausführungen der Verfah- rensbeteiligten ist im übrigen – und soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Erwägungen: I.
1. a) Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde einerseits gegen den Entscheid des Gemeinderates Baar vom 26. August 1998, mit welchem die Einrede gegen den Wahlvorschlag der SVP Baar abgewiesen wurde. Ander- seits ficht er aber auch das parteiinterne Nominationsverfahren an. Ebenfalls Beschwerdegegenstand ist damit in den Augen des Beschwerdeführers das Verhalten der Parteiorgane der SVP Baar im Vorfeld der Einreichung des Wahlvorschlages.
b) Gemäss § 40 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom
23. Januar 1969 (WAG; BGS 131.1) sowie nach § 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann gegen Urnenwahlen und -abstimmun- gen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Daneben kann jeder- mann, der durch einen Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffen ist, diesen nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 VRG durch Verwaltungsbe- schwerde anfechten, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschrift ausdrücklich ausgeschlossen ist. Mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar sind Entscheide im Sinne von § 4 VRG. Als Entscheide gelten gemäss dieser Vorschrift Anordnungen und Feststellungen der dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes.
c) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren können somit nur behördliche Entscheide einerseits und Urnenwahlen anderseits sein. Mit den Rechtsmitteln des Verwaltungsverfahrensrechts grundsätzlich nicht anfechtbar sind demgegenüber Entscheidungen und Verhaltensweisen, 231
die von Privatpersonen bzw. von privaten Organisationen ausgehen. Um eine solche private Organisation handelt es sich aber bei der SVP Baar; ihre Entscheide können folglich nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg angefoch- ten werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, soweit damit das parteiinterne Nominationsver- fahren angefochten wird. Dies bedeutet, dass auf die Beschwerde nur einge- treten werden kann, soweit sie gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 26. August 1998 oder gegen die Wahl als solche bzw. gegen das amtliche Wahl- verfahren gerichtet ist.
2. a) Für die Anfechtung von Einredeentscheiden, die in Anwendung von § 50 WAG ergehen, besteht keine ausdrückliche Fristbestimmung. Im Sinne einer Lückenfüllung könnte hier auf die Frist für Beschwerden gegen Urnenwahlen und -abstimmungen abgestellt werden. Diese Frist beträgt gemäss § 40 WAG und § 50 Abs. 2 Ziff. 1 VRG acht Tage, wobei der Fristen- lauf erst mit dem der Wahl oder Abstimmung folgenden Tag beginnt (vgl. § 50 Abs. 2 Ziff. 1 Satzteil 2 VRG). Denkbar wäre aber auch eine analoge Anwendung der Fristbestimmungen für die ordentliche Verwaltungsbe- schwerde im Sinne der §§ 39 ff. VRG. Für dieses Verfahren gilt eine Beschwerdefrist von 20 Tagen, die am Tag nach der Mitteilung des Entschei- des zu laufen beginnt (vgl. § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VRG). Die Frage nach den anwendbaren Fristbestimmungen kann jedoch vorlie- gend offen gelassen werden, weil im angefochtenen Entscheid unter Ziff. 3 des Dispositivs die Beschwerdefrist mit 20 Tagen angegeben wurde. Nach Treu und Glauben durfte sich der Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit dieser Angabe verlassen.
b) Der Versand des angefochtenen Entscheides erfolgte am 27. August 1998 und die Zustellung mutmasslich am 28. August 1998. Die zwanzigtägi- ge Beschwerdefrist dürfte demnach am 29. August zu laufen begonnen und am 17. September geendigt haben. Mit Postaufgabe am 9. September 1998 (Poststempel) erfolgte die Beschwerdeerhebung folglich innert Frist. Indem der Beschwerdeführer noch während der Auflage der Wahlvorschläge sich gegen angebliche Mängel des SVP-Wahlvorschlages beschwerte, ist er auch seiner Rechtspflicht zur sofortigen Rüge von Verfahrensmängeln bei Wahlen und Abstimmungen nachgekommen (vgl. hierzu Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1983, S. 195). Die Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.
3. Gegen Urnenwahlen und -abstimmungen ist gemäss § 50 Abs. 2 Ziff. 2 VRG ausser den in ihrer Rechtsstellung unmittelbar Betroffenen jeder Aktivbürger zur Beschwerde befugt. Der Beschwerdeführer ist Stimmbürger der Einwohnergemeinde Baar und als solcher zur Beschwerdeerhebung gegen die Gemeinderatswahlen in Baar befugt. Adressat der Beschwerde- schrift ist der Regierungsrat; die Beschwerde wurde damit bei der zuständi- gen Instanz erhoben (vgl. §§ 40 WAG und 50 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde- 232
schrift erfüllt schliesslich auch die formellen Anforderungen gemäss § 44 VRG. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich nicht nur gegen die parteiinterne Kandidatennomination richtet. II.
1. Nach § 50 Abs. 2 Ziff. 3 VRG kann gegen Urnenwahlen und -abstim- mungen nur wegen Rechtsverletzung Beschwerde geführt werden. Eine Wahl leidet namentlich dann an einer Rechtsverletzung, wenn sie in einem Verfahren zustande gekommen ist, das formellrechtliche Mängel aufweist. Massgebend für die Beurteilung, ob solche Mängel vorliegen, sind die Vor- schriften des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen. Der Beschwer- deführer trägt in dieser Hinsicht vor, der Wahlvorschlag der SVP Baar wider- spreche dem Beschluss der Nominationsversammlung, weshalb dieser hätte für ungültig erklärt bzw. entsprechend abgeändert werden müssen. Gestützt darauf vertritt er die Auffassung, seine Einrede im Rahmen des Listenberei- nigungsverfahrens im Sinne von §§ 50 ff. WAG sei begründet gewesen und hätte gutgeheissen werden müssen.
2. a) Gemäss § 50 Abs. 1 WAG liegen die Wahlvorschläge bei Wahlen für die gemeindlichen Wahlkreise auf der Gemeindekanzlei bis zu dem auf den Wahlanmeldeschluss folgenden Mittwoch, 18.00 Uhr, zur Einsicht auf (Satz 1). Während dieser Zeit können dort hinsichtlich der Gültigkeit des Wahlvorschlages, der Wahlfähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten, der Stimmberechtigung der Unterzeichneten und der Echtheit der Unterschrif- ten Einreden geltend gemacht werden (Satz 2). Die Gültigkeitserfordernisse für die Wahlvorschläge richten sich nach den §§ 48 und 49 WAG. Gemäss § 48 Abs. 1 WAG müssen die Wahlvorschläge eine Überschrift (Parteititel) und die Kandidatenliste enthalten. Nach Absatz 3 derselben Bestimmung darf die Kandidatenliste nicht mehr Namen von wählbaren Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, als für eine Behörde zu wählen sind (Satz 1), und der gleiche Name darf nur einmal geschrieben werden (Satz 2). Überdies müssen die Wahlvorschläge die eigenhändigen Unterschriften von zehn Stimmberechtigten mit Angabe der Wohnadresse tragen (§ 49 Abs. 1 WAG). Dabei darf ein Stimmberechtigter bloss einen einzigen Wahlvorschlag unter- zeichnen (vgl. § 49 Abs. 3 WAG).
b) Unbestrittenermassen erfüllt der Wahlvorschlag der SVP Baar die sich aus §§ 48 und 49 WAG ergebenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, den beiden Kandidaten H.St. und B.Z. fehle es an der Wählbarkeit. Ebensowenig zieht er die Stimmberechtigung der Unterzeich- nerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages und die Echtheit von deren Unterschriften in Zweifel. Der Beschwerdeführer deutet lediglich in allgemeiner Weise an, es sei nicht auszuschliessen, dass am fraglichen Wahl- vorschlag nachträglich unzulässige Manipulationen vorgenommen worden seien. Eine Prüfung des eingereichten Wahlvorschlages ergibt indessen keine 233
Anzeichen dafür, dass daran nachträglich unerlaubte Änderungen vorge- nommen worden sein könnten. Insbesondere ist weder eine Streichung noch ein Auswechseln von Kandidatennamen erkennbar. Unter diesen Umständen ist aber der Wahlvorschlag der SVP Baar nicht zu beanstanden, weshalb der Gemeinderat Baar die diesbezügliche Einrede des Beschwerde- führers zu Recht abgewiesen hat. Soweit sie sich gegen den Gemeinderats- beschluss vom 26. August 1998 richtet, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Sie ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
3. a) Bei Urnenwahlen und -abstimmungen sind nicht nur die Vorschrif- ten des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen zu beachten, sondern auch die Anforderungen, die sich aus der auf Art. 5 der Bundesverfassung zurückzuführenden Garantie der politischen Rechte ergeben (vgl. hierzu Blaise Knapp in Kommentar BV, Art. 5, Rz. 62 ff.; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 379 ff.). Die Garantie der politischen Rechte umfasst unter anderem den Schutz der freien und unverfälschten Willenskundgabe der Stimmberechtigten (vgl. Knapp, a.a.O.; Müller, a.a.O., S. 387 ff.). Nach der einschlägigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtes räumt das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimm- und Wahlrecht der Bürgerin bzw. dem Bürger allge- mein einen Anspruch darauf ein, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergeb- nis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger ihren bzw. seinen Ent- scheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer bzw. seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Auf diese Grundsätze, welche das Bundesge- richt auch als Wahl- und Abstimmungsfreiheit bezeichnet, hat dieses eine Reihe von Prinzipien abgestützt. So werden auf die Wahl- und Abstim- mungsfreiheit zurückgeführt etwa die Ansprüche auf richtige Zusammenset- zung der Aktivbürgerschaft, auf Wahrung der Einheit der Materie, auf korrekte Formulierung der Abstimmungsfragen, auf rechtmässige Durch- führung von Wahlen und Abstimmungen und korrekte und zurückhaltende behördliche sowie private Informationen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen. (Vgl. zum Ganzen BGE 121 I 141 f. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen).
b) Die vorstehend aufgeführten Grundsätze nehmen ausschliesslich Bezug auf das amtliche Wahl- bzw. Abstimmungsverfahren. Demgegenüber sind sie ihrer Natur nach nicht anwendbar auf parteiinterne Wahl- bzw. Abstimmungsvorbereitungshandlungen wie Parolenfassung oder Suche und Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für politische Ämter. Die Garantie der politischen Rechte begründet – entgegen der mutmasslichen Auffassung des Beschwerdeführers – denn auch keinen Anspruch auf eine parteiinterne Kandidatennomination nach demokratischen Grundregeln. 234
Dementsprechend muss eine Kandidatennomination nicht zwingend durch die Parteiversammlung vorgenommen werden, sondern kann – wie vorlie- gend geschehen – durch den Vorstand oder ein anderes Parteiorgan erfolgen. Selbst gegen eine Nomination durch Losziehung könnte nichts eingewendet werden. Indem die Stimmberechtigten im Rahmen der Urnenwahl frei sind, ihre Stimme der von der Partei nominierten Person zu geben oder nicht, bleibt die Wahlfreiheit in jedem Fall gewährleistet. Der Beschwerdeführer vermag somit auch aus der bundesverfassungsmässigen Garantie der politi- schen Rechte nichts für seinen Rechtsstandpunkt abzuleiten. Die Beschwer- de erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
4. Nach § 66 Abs. 1 VRG hat die Venrwaltungsgerichtsbeschwerde auf- schiebende Wirkung, sofern die in der Hauptsache zuständige Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entschei- des angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die angefochtene Wahl nicht erwahrt und deshalb die gewähl- ten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ihr Amt nicht antreten könnten. Da bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden eine Verfahrensdauer von mehre- ren Monaten bis zu über einem Jahr in Kauf genommen werden muss, wäre im Beschwerdefall mit gravierenden Nachteilen für die politische Führung der Einwohnergemeinde Baar zu rechnen. Um diese Gefahr auszuschlies- sen, ist einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegen- den Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die vorliegende Beschwer- de nur eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Gemeinderatsbe- schluss vom 26. August 1998 oder gegen die Wahl als solche richtet. Nicht Gegenstand der Beschwerde kann demgegenüber das parteiinterne Kandida- tennominationsverfahren sein. Eine Prüfung des Wahlvorschlages der SVP Baar für die Gemeinderatswahlen ergibt, dass dieser den Vorschriften der §§ 48 und 49 WAG entspricht, die darauf aufgeführten Kandidaten wahlfähig und die Unterzeichneten stimmberechtigt sind. Es ergeben sich überdies keine Hinweise auf eine Fälschung der Unterschriften der Unterzeichneten, ebensowenig wie auf eine anderweitige Verfälschung des Wahlvorschlages. Da die Garantie der politischen Rechte nur für das amtliche Wahlverfahren gilt, nicht aber für die parteiinterne Kandidatennomination, vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts für seinen Rechtsstandpunkt abzulei- ten. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (vgl. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Nach § 25 VRG können jedoch in besonderen Fällen, vorab wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn das öffentli- che Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es rechtfertigt, die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Vorliegend ist sowohl das eine wie 235
auch das andere der Fall. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr ist deshalb zu verzichten. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht; an den Beschwerdeführer deshalb, weil er im vorliegenden Verfah- ren unterlegen ist (vgl. § 28 Abs. 2 VRG e contrario) und an die Einwohner- gemeinde Baar deshalb, weil sie in Ausübung ihrer obrigkeitlichen Funktion und nicht als Partei mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG; GVP 1981/82, S. 114). (RRB, 29. September 1998)
3. Gemeinden Art. 5 BV; Art. 85 Bst. a BG über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110); §§ 3, 17 Abs. 1, 62, 105, 106 Abs. 2 GG; § 50 Abs. 2 KRB über die Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 1. Dezember 1932 (BGS 141.1); §§ 10 Abs. 3, 23 Abs. 1 Ziff. 3, 28 Abs. 2, 49 VRG. – Beschwerde gegen §§ 20, 43 und 54 der am 4. November 1997 verabschiedeten neuen Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug (GGR). – Formelles (E. I): Eintreten. – Materielles (E. II): Anfechtung nur bei Rechts- verletzung (E. 1); Verletzung verfassungsmässiger Rechte? (E. 2): Keine Ver- letzung der Meinungs- bzw. Meinungsäusserungsfreiheit? (E. 3); Keine Ver- letzung der politischen Rechte? (E. 4); Keine Willkür in dem zum Beschluss führenden Verfahren (E. 5); Anderweitige Verletzung von Bundes-, kantona- lem oder kommunalem Recht? (E. 6): Keine analoge Anwendung der Vor- schriften des Gemeindegesetzes über die Gemeindeversammlung (b) – Min- deststandard bezüglich der Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitglieder des Grossen Gemeinderates (c); Zusammenfassung, Kosten und Parteientschä- digungen (E. 7) Sachverhalt: A. Mit Beschluss Nr. 1103 vom 4. November 1997 verabschiedete der Grosse Gemeinderat von Zug (GGR) seine neue Geschäftsordnung (GeschO). Diese enthält folgende für das vorliegende Verfahren interessie- rende Bestimmungen (die darin verwendeten Funktionsbezeichnungen beziehen sich sowohl auf Frauen als auch auf Männer): § 20 – Berichterstattung und Anträge 1 Die Kommissionen haben dem Rat schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kom- missionspräsidentin hat bis spätestens zehn Tage vor der entsprechenden Rats- sitzung zuhanden der Stadtkanzlei den Kommissionsbericht abzuliefern. 2 Die Kommissionspräsidentin ist in der Regel Berichterstatterin, welche die Anträge der Kommission vor dem Gesamtrat zu vertreten hat. 3Bei geteilter Ansicht steht es einer Minderheit von mindestens drei Kommissi- onsmitgliedern frei, einen besonderen und schriftlichen Bericht und Antrag vor- zulegen sowie eine eigene Berichterstatterin zu bezeichnen. 236