Art. 30 Abs. 1 (270 Abs. 2, 271 Abs. 3) ZGB. – Aenderung des Familiennamens eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern vom Familiennamen der Mutter, der die elterliche Gewalt entzogen und auf den Vater übertragen wurde, in den Familiennamen des Vaters.
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Art. 30 Abs. 1 (270 Abs. 2, 271 Abs. 3) ZGB. – Aenderung des Familiennamens eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern vom Familiennamen der Mutter, der die elterliche Gewalt entzogen und auf den Vater übertragen wurde, in den Familiennamen des Vaters Aus den Erwägungen: II. Die Direktion des Innern hat das Gesuch des Kindsvaters auf Änderung des Familiennamens seiner Tochter A. von "X" in "Y" bewilligt. Dagegen opponiert die Beschwerdeführerin und Mutter von A. Zur Beschwerde ist folgendes in Erwägung zu ziehen:
1. Die schweizerische Rechtstradition geht von der Namenskontinuität aus. Danach trägt jede Person einen amtlichen Namen und zwar grundsätz- lich unveränderlich von der Geburt bis zum Tod. Der Name zeigt die Zugehörigkeit zu einer Familie und damit auch die Herkunft einer Person an. Allerdings sind die Grundsätze der Unveränderbarkeit des Namens und seiner Einheitlichkeit innerhalb einer Familie nicht unumstösslich. Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Soweit es bis anhin um die Änderung des Familiennamens unmündiger Kinder nicht verheirateter Eltern ging, entwickelte das Bundesgericht in der Vergangenheit eine relativ grosszügige Praxis zur Auslegung des wichtigen Grundes. So bewilligte es nicht selten Änderungen des Namens aus sozialen oder persönlichen Gründen; dem Kind wurde regelmässig ein legitimes Interesse zugestanden, seinen Namen mit demjenigen seiner sozialen Fami- lie in Einklang zu bringen. Das Bundesgericht stufte bei Kindern das Bedürf- nis nach Übereinstimmung des Namens mit der sozialen Umgebung häufig höher ein als die Durchsetzung der gesetzlichen Namensregelung, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die gesellschaftlichen Veränderungen der letz- ten Jahre unterschiedliche Namen innerhalb einer Kleinfamilie nicht mehr unbedingt als mit einem Makel behaftete Ausnahme erscheinen lassen. Schliesslich sei, so das Bundesgericht, kaum mehr hinreichend nachzuwei- sen, dass einem Kind durch einen anderen Namen tatsächlich erhebliche Nachteile erwachsen. Deshalb verlangt es nun, dass das Kind in seinem Gesuch um Namensänderung "konkret aufzeigt, inwiefern ihm durch die von Gesetzes wegen vorgesehene Führung des Namens seiner Mutter (Art. 270 Abs. 2 ZGB) ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können" (BGE 121 III 148). Der Entscheid, ob der Name eines Kindes geändert wer- den soll oder nicht, hat sich ausschliesslich am Wohl des Kindes zu orientie- ren; die Interessen der Eltern stehen im Hintergrund. Und keinesfalls darf die Namensänderung als Kampfmittel eines Eiternteils gegenüber dem 292
anderen missbraucht werden mit dem Ziel, letzte Bindungen des anderen Elternteils zum Kind zu zerreissen. Vorliegend ist zu prüfen, ob die an A. erteilte Bewilligung zur Namensän- derung von "X." in "Y." diesen strengen Anforderungen zu genügen vermag.
2. Die Trennung zwischen der Mutter und ihrer Tochter "A." hat sich – und zwar sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht – im Ver- laufe der letzten Jahre immer ausgeprägter konkretisiert, wie eine stichwort- artige Auflistung der wichtigsten Ereignisse der letzten Zeit zeigt: (...) Zwar war das Verhältnis zwischen der Mutter und dem Vater keinesfalls konfliktfrei, wie den Akten zu entnehmen ist. Dass aber so weitreichende und auch einschneidende Kindesschutzmassnahmen notwendig geworden sind, erweckt den Anschein, dass A. für die Mutter zunehmend zur uner- wünschten Belastung geworden war. Die Psychologin P. diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Februar 1996 bei A. eine Schwäche der Beziehungs- und Bindungsfähigkeit und eine schwere Konfusion und Ambivalenz in ihrem Zugehörigkeitsempfinden und in ihren Beziehungen. Denn auch während der Zeit, in der die Mutter die Obhut über ihre Tochter hatte, wur- de A. unter anderem von einer Tagesmutter, aber auch anderweitig und von verschiedensten Personen betreut. Die im Sinne eines längerfristigen Kin- deswohls nötige Verwurzelung und Konstanz vermochte A., wie die Gutach- terin festhielt, erst bei ihren Grosseltern väterlicherseits finden. Dies bestätigt auch das Zeugnis von Dr. V. (Kinderpsychiater) vom 29. Juli 1996; danach entwickelte sich A. bei ihren Pflegeeltern gut; es habe bereits eine Beruhigung ihrer psychischen Verfassung und ihres Verhaltens festgestellt werden können. A. zeige sich als aufgewecktes, intelligentes, lebhaftes und phantasievolles Mädchen. Die Verpflanzung von A. in eine neue Umgebung mit Abbruch der Beziehungen zu ihren bisherigen Bezugspersonen müsste ihre weitere Entwicklung gefährden. Dies heisst nichts anderes, als dass die Plazierung von A. bei den Grosseltern richtig war.
3. Zwar ist gerade der Entzug der elterlichen Gewalt ein tiefer Einschnitt in die Integrität des davon betroffenen Elternteils und eine praktisch endgül- tige unwiderrufliche Entscheidung. Vorliegend erfolgte dieser gewichtige Schritt aber einzig im Interesse des Kindes (Beschwerdeentscheid des Regie- rungsrats vom 12. November 1997). Unter diesen Vorzeichen ist das vom Vater für A. eingereichte Gesuch um Namensänderung somit nichts anderes ist als die letzte Folge in einer Reihe von Kindesschutzmassnahmen, die alle im Interesse von A. verfügt werden mussten. Jeder dieser Schritte bewirkte unweigerlich eine zunehmende Auflösung der äussern Beziehungsmerkmale zwischen der Mutter und A., während sich umgekehrt logischerweise die Bindungen von A. zu ihrem Vater und zu dessen Beziehungsnetz verstärk- ten. Müsste A. unter diesen Umständen weiterhin den Namen ihrer Mutter 293
tragen, wären für das Kind ernsthafte soziale Nachteile nicht auszuschlies- sen, dies vor allem auch deshalb, weil ihre Pflegeeltern, zu denen sie gute Beziehungen aufgebaut hat, ebenfalls den Familiennamen Y. tragen.
4. Zwar meint die Mutter, A. sei sich ihres jetzigen Familiennamens sehr bewusst und trage ihn mit einem gewissen Stolz. Ob sich das nur gerade sechseinhalb Jahre alte Kind der Bedeutung seines Nachnamens überhaupt bewusst ist, erscheint fraglich. Zudem wächst A. seit August 1995 bei ihrem Vater und bei den Grosseltern väterlicherseits auf, die den gleichen Namen tragen wie ihr Vater. Es ist wenig wahrscheinlich, dass sich unter diesen Umständen bei A. ein spezielles Bewusstsein gebildet hat, dass ihr Name eigentlich nicht Y. lautet sondern X. Abgesehen davon hängt die Qualität der Beziehung einer Person zu einer anderen nicht entscheidend vom Namen ab, sondern von anderen Faktoren. Die Namensänderung trifft A. also nicht in dem Ausmass und in der Schwere wie etwa der Obhutsentzug und die Fremdplazierung, beides Mass- nahmen, die auch ein Kind als massive Eingriffe empfinden muss. Dass A. einen andern Namen erhält und künftig wie die Personen ihres nächsten sozialen Umfelds Y. heisst, wird sie erst in einem spätern Zeitpunkt bewusst realisieren. Bis dann wird sie aber schon über längere Zeit hinweg in Fami- lieneinheit mit den Grosseltern und ihrem Vater gelebt haben. Eine schwer- wiegende Belastung der Psyche von A. durch die Namensänderung ist des- halb nicht anzunehmen. Es darf im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass die Namensänderung für A. das Gefühl des Beheimatetseins noch ver- stärken wird.
5. Die Mutter empfindet es als Kränkung, wenn ihre Tochter ihren Namen verliert, nachdem sie das Kind trotz inniger Beziehung habe wegge- ben müssen. Natürlich bedeutet der Namenwechsel für die Mutter den Verlust eines Stücks eigener Identität, denn schliesslich ist und bleibt sie die Mutter von A. Doch haben hier die Interessen der Mutter vor denjenigen des Kindes zurückzutreten. Die bei den Vorakten liegenden psychologischen und psy- chiatrischen Gutachten attestieren A. eine gute und dauerhafte Integration in der Familie ihrer Grosseltern väterlicherseits. A. fühlt sich dort offensicht- lich wohl. Die Beziehung zu den Grosseltern und zum Vater erweist sich als stabil. A. hat deshalb alles Interesse, den gleichen Namen tragen zu können wie der Elternteil, bei dem es aufwächst und dem auch die Elternrechte zustehen. Es liegt darum im Interesse von A., Übereinstimmung zwischen ihrem Namen und dem seiner engsten sozialen Familie zu schaffen. Dieses Interesse überwiegt dasjenige der Mutter mit dem Namen X. ein bestimm- tes Kindesverhältnis zu dokumentieren.
6. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion des Innern als unbegründet, weshalb sie abzuwei- 294
sen ist. Mit der Bewilligung der Namensänderung hat nämlich die Vorin- stanz die Übereinstimmung des Namens von A. mit dem engsten sozialen Umfeld im Sinne von Art. 271 Abs. 3 ZGB erreicht. Deshalb hat sie die Namensänderung zu Recht bewilligt. (RRB, 14. Juli 1998)
2. Familienrecht Art. 276, 307 ff. insbesondere 308, 420 ZGB; § 46 EG ZGB; Art. 35 Abs. 1 BG über die lnvalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20); §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG; Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Ver- waltungsgebührentarif, VwGT; BGS 641.1). – Kindesschulz. – Kassierung des Entscheides einer Vormundschaftsbehörde, mit dem eine Erziehungsbeistand- schaft infolge Wegzug des Kindes ins Ausland aufgehoben und das Kindes- vermögen der geschiedenen Mutter zugesprochen wurde. – Formelles (E. I): Eintreten: Zulässigkeit der Beschwerde und Zuständigkeit der angerufenen Instanz (E. 1); Beschwerdeberechtigung (E. 2); Beschwerdefrist (E. 3). – Materielles (E. II): Gesetzliche Aufgaben des Erziehungsbeistandes (E. 1); Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft bei Wegzug des Kindes ins Aus- land? (E. 2); Weiterführung im Hinblick auf die Ausübung des mütterlichen Besuchsrechtes? (E. 3); Die der Erziehungsbeiständin zur Verwaltung ausbe- zahlten IV-Kinderrenten sind in das Kindesvermögen übergegangen (E. 4). Zusammenfassung, Kosten und Parteientschädigungen (E. 5) Sachverhalt: A. Am 19. Januar 1979 schlossen A.B. geboren 1956, damals jugoslawi- scher Staatsangehöriger, und C.D. geboren 1959, von X.vor dem Zivilstands- amt X. die Ehe. Der Ehe B.-D. entspross das am 1984 geborene Kind E.B. Mit Urteil vom 9. Juli 1986 schied das Kantonsericht des Kantons Zug die Ehe rechtskräftig. Das gemeinsame Kind E. wurde unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt und ihm zur Pflege und Erziehung zugewiesen. Gleichzeitig wurde eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB errichtet. Mit Beschluss vom 27. August 1986 ernannte der Bürgerrat X. K. zur Beiständin von E. B. Mit Beschluss vom 16. April 1997 (versandt am 28. Mai 1997) hob der Bürgerrat X. die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB über E.B. auf. Ein aus einer Kinderrente der Invalidenversicherung (IV) geäufnetes Vermögen wurde der Mutter von E., C.D., zugesprochen. Der Bürgerrat von X. begründete seinen Beschluss im wesentlichen damit, dass eine Weiter- führung der Erziehungsbeistandschaft keinen Sinn ergebe, weil E. seit 1992 mit seinem Vater, A.B., in Kroatien, lebe und die Schriften nicht mehr in X. 295