Art. 85 Abs. 2 BG über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291); Art. 1, 2 Abs. 1, 12 des Haager Uebereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, SR 0.211.231.01); Art. 14, 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2, 368 ZGB, §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 46 EG ZGB; §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 VRG; Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. Mai 1974 (Verwaltungsgebührentarif, VwGT; BGS 641.1). – Kindesschutz. – Entziehung der elterlichen Gewalt über einen alleinstehenden jugendlichen Kriegsflüchtling aus Somalia durch den Regierungsrat als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. – Formelles (E. I): Anwendbarkeit internationalprivatrechtlicher Regeln (E. 1); Analoge Anwendung des MSA auf eine Person, die nur nach schweizerischem Recht minderjährig ist (E. 2); Gewöhnlicher Aufenthalt, Anwendung schweizerischen Rechts sowie Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde zur Antragstellung und des Regierungsrates als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zum Entscheid (E. 3). – Materielles (E. II): Gesetzliche Regelung und Voraussetzungen der Gewaltentziehung sowie Prüfung milderer Kindesschutzmassnahmen (E. 1); Rechtliches Gehör (E. 2); Bevormundung als Folge der Entziehung der elterlichen Gewalt beider Eltern. – Amtsblattpublikation (E. III). – Kosten (E. IV).
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Dem Gemeinderat X. ist beizupflichten, dass es sich beim Verkaufserlös von Fr. 175'000.- um einen guten Preis handelt, insbesondere in Anbetracht der heutigen Situation auf dem Immobilienmarkt und der nicht gerade komfor- tablen Lage der Liegenschaft. Zudem stellt der Kaufpreis das Höchstgebot unter mehreren Offerten dar. Unter diesen Umständen ist davon auszuge- hen, dass vorliegend wohl der bestmögliche Erlös erzielt wurde und auch bei einer Versteigerung kaum ein höherer Kaufpreis erzielt worden wäre. Nicht entscheidend aber dennoch positiv fällt ins Gewicht, dass beim Erwerb durch die Kinder der Eheleute A.-B. die Liegenschaft in Familienbesitz ver- bleibt.
5. Der Genehmigung des freihändigen Verkaufs der Liegenschaft steht somit nichts entgegen, weshalb die Direktion des Innern dem Regierungsrat entsprechend Antrag stellen kann. (RRB, 27. Januar 1998) Art. 85 Abs. 2 BG über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291); Art. 1, 2 Abs. 1, 12 des Haager Uebereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, SR 0.211.231.01); Art. 14, 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2, 368 ZGB, §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 46 EG ZGB; §§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 3 VRG; Ziff. 114 des Kan- tonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom
11. Mai 1974 (Verwaltungsgebührentarif, VwGT; BGS 641.1). – Kindes- schutz. – Entziehung der elterlichen Gewalt über einen alleinstehenden jugendlichen Kriegsflüchtling aus Somalia durch den Regierungsrat als vor- mundschaftliche Aufsichtsbehörde. – Formelles (E. I): Anwendbarkeit inter- nationalprivatrechtlicher Regeln (E. 1); Analoge Anwendung des MSA auf eine Person, die nur nach schweizerischem Recht minderjährig ist (E. 2); Gewöhnlicher Aufenthalt, Anwendung schweizerischen Rechts sowie Zustän- digkeit der Vormundschaftsbehörde zur Antragstellung und des Regierungs- rates als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zum Entscheid (E. 3). – Materielles (E. II): Gesetzliche Regelung und Voraussetzungen der Gewal- tentziehung sowie Prüfung milderer Kindesschutzmassnahmen (E. 1); Recht- liches Gehör (E. 2); Bevormundung als Folge der Entziehung der elterlichen Gewalt beider Eltern. – Amtsblattpublikation (E. III). – Kosten (E. IV) Sachverhalt: A. L.M. geboren am 1982, somalischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Juli 1997 in die Schweiz ein, wo er am 16. Juli 1997 ein Asylgesuch stellte. Am 18. August 1997 gelangte er im Kanton Zug zur Anmeldung und fand zunächst in der kantonalen Durchgangsstation für Asylbewerber und Flücht- linge, Steinhausen, Unterkunft. Mit Verfügung des Bundesamtes für Flücht- 304
linge vom 7. November 1997 (in Rechtskraft erwachsen am 11. Dezember
1997) wurde das Asylgesuch von L.M. abgelehnt und dieser vorläufig aufge- nommen (Ausweis F). Er hält sich heute in der kantonalen Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge in Cham, Obermühlestrasse 10, auf. – Am
2. August 1997 waren auch die Mutter von L.M., L.A., geboren 1964, und bereits am 17. Juli 1997 seine Schwester, D.J., geboren 1986, beide somali- sche Staatsangehörige, in die Schweiz eingereist, wo sie am 4. August 1998 ein Asylgesuch stellten; beide kamen, zusammen mit L.M. am 18. August 1997 im Kanton Zug zur Anmeldung, hielten sich zunächst in der kantona- len Durchgangsstation Steinhausen auf und wurden nach Ablehnung der Asylgesuche und Erteilung der vorläufigen Aufnahme am 7. November 1997 (in Rechtskraft erwachsen am 11. Dezember 1997) in der kantonalen Unter- kunft Cham untergebracht. – Vom (angeblichen) Vater von L.M. ist nur der Name bekannt, nämlich M.M.; weitere Personen- und örtliche Daten fehlen. B. Am 4. März 1998 teilte die kantonale Koordinationsstelle für Asyl- und Flüchtlingswesen der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Cham mit, dass die Mutter von L.M., L.A., seit dem 10. Februar 1998 unbe- kannten Aufenthaltes sei, und sie ersuchte die Vormundschaftsbehörde um Prüfung allfällig notwendiger vormundschaftlicher Massnahmen für L. im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Art. 368 ZGB). C. Mit Schreiben vom 17. April 1998 orientierte die Sozialabteilung der Gemeinde Cham die Direktion des Innern, dass sie von der kantonalen Koordinationsstelle für Asyl- und Flüchtlingswesen über die Situation von L. M. informiert worden sei. – Vorerst sei festzustellen, dass die Einwohner- gemeinde Cham im Sinne der Bestimmungen über das Internationale Pri- vatrecht zur Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen für L.M. zustän- dig sei. Die Vormundschaftsbehörde habe sich daher sowohl um das persönliche Wohl als auch um die rechtliche Vertretung von L. anzunehmen. Anlässlich einer persönlichen Aussprache vom 7. April 1998 beim Sozialse- kretär habe L. bestätigt, dass er sich seit Juli 1997 in der Schweiz aufhalte. Zusammen mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester habe er seiner- zeit Somalia infolge Kriegswirren verlassen. Seit Oktober 1997 befinde er sich in der Asylbewerber-Unterkunft in Cham. Seit 10. Februar 1998 seien seine Mutter und seine Schwester spurlos verschwunden. In der Zwi- schenzeit habe er von ihnen nie etwas gehört; Anhaltspunkte für den heuti- gen Aufenthalt habe er keine. Zurzeit sei er völlig auf sich allein angewiesen. Insbesondere habe er in der Schweiz weder Angehörige noch Landsleute, an die er sich wenden könnte. Zu seinem Heimatland Somalia seien sämtliche Kontakte abgebrochen. Aus diesem Grund wünsche er sich eine engere Bezugsperson. – Die Vormundschaftsbehörde habe vorerst zu prüfen, ob allenfalls mildere vormundschaftliche Massnahmen (z.B. Vertretungsbei- standschaft) ausreichend wären. Aufgrund des klaren Sachverhaltes sei die Sozialabteilung jedoch der Auffassung, dass sowohl in persönlicher als auch 305
in rechtlicher Hinsicht der umfassende Schutz einer Unmündigenvormund- schaft erforderlich sei. Bezüglich seiner künftigen Unterkunft, der schuli- schen Ausbildung und der beruflichen Eingliederung stünden Entscheidun- gen bevor, die nur ein Vormund vollumfänglich wahrnehmen könne. Der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde werde daher beantragt, den Eltern von L.M. die elterliche Gewalt im Sinne von Art. 311 Ziff. 1 und 2 ZGB zu entziehen. D. Gemäss Rücksprache der Kantonalen Koordinationsstelle für Asyl- und Flüchtlingswesen vom 22. April 1998 mit dem Bundesamt für Flüchtlin- ge werden zur Zeit und bis auf weiteres keine somalischen Staatsangehöri- gen (zwangsweise) in ihren Heimatstaat zurückgeschafft. E. Die Direktion des Innern liess L.M. durch S.E., dipl. Sozialarbeiterin, Mitarbeiterin des kantonalen Sozialamtes, befragen. Sie hielt das Ergebnis des Gesprächs vom 24. April 1998 wie folgt fest: L.M. habe nach wie vor nichts mehr von seiner Mutter gehört. Er wisse nicht, wie es mit ihm weiter- gehen solle. Zur Zeit besuche er die Integrationsschule in Cham, wo er Deutsch- und Mathematikunterricht erhalte. Er gehe gerne zur Schule. In Somalia habe er – kriegsbedingt – lediglich während vier Jahren Schulunter- richt gehabt. Da er sich noch nicht so lange in Cham aufhalte, habe er auch noch nicht so viele Kontakte knüpfen können. In der Asylbewerber-Unter- kunft fühle er sich eher etwas isoliert, da die meisten Bewohner älter seien als er. Er müsse Hausarbeiten verrichten, was für ihn ungewohnt sei. Sein Berufswunsch wäre, einmal Anwalt zu werden. Auch möchte er viele Spra- chen lernen. Er wäre froh um eine Bezugsperson (Vormund), die sich um ihn kümmen würde. – Ihre persönlichen Eindrücke hielt S.E. wie folgt fest: Für die relativ kurze Anwesenheit in der Schweiz spreche L. recht gut Deutsch. Trotzdem sei es nicht immer leicht gewesen, sich gegenseitig zu verstehen. Sie habe sich daher mit L. abwechslungsweise in Englisch und Deutsch unterhalten. L. wirke trotz seiner Lebensumstände beherrscht und vernünftig. Er mache einen intelligenten Eindruck und habe eine angeneh- me Umgangsart. Er scheine sich gut anpassen zu können. Seinen Wunsch nach einer Bezugsperson (Vormund) habe er mehrmals bestätigt. Erwägungen: I.
1. a) Ziel der Vormundschaftsbehörde ist es, dem heute in der kantonalen Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge in Cham allein lebenden L.M. einen Vormund zu geben, der sich sowohl um dessen persönliches Wohl als auch um dessen rechtliche Vertretung kümmert.
b) L.M. ist somalischer Staatsangehöriger. Es handelt sich somit um einen Fall mit Auslandsberührung, weshalb internationalprivatrechtliche Regeln zur Anwendung gelangen. 306
2. a) Es kann davon ausgegangen werden, dass der gut 16jährige L.M. nach somalischem Recht volljährig ist (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band X, Somalia, S. 1 ff.). Nach schweizerischem Recht ist er indessen minderjährig (unmündig) (Art. 14 ZGB). Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwen- dende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Okto- ber 1961 (MSA; SR 0.211.231.01) ist jedoch nur auf solche Personen anwendbar, die sowohl nach dem innerstaatlichen Recht, dem sie angehören, als auch dem innerstaatlichen Recht des Staates ihres gewöhnli- chen Aufenthaltes minderjährig sind (Art. 12 MSA). Nach Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezem- ber 1987 (SR 291) gilt das MSA indessen sinngemäss auch für Personen, die nur nach schweizerischem Recht minderjährig sind.
b) Nach Art. 1 MSA sind die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem ein Minderjähriger (vorliegend nach schweizerischem Recht) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens Minderjähriger zu treffen. Nach Art. 2 Abs. 1 MSA treffen die zuständigen Behörden die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Massnahmen.
3. L.M. hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt zweifelsohne in Cham und damit im Kanton Zug (vgl. Jan Kropholler, Das Haager Abkommen über den Schutz Minderjähriger, 2. Auflage, Bielefeld 1977, S. 58 ff.). Der Gemeinderat Cham als Vormundschaftsbehörde war deshalb zur Antragstel- lung betreffend Entziehung der elterlichen Gewalt (Art. 311 ZGB) gemäss § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizeri- schen Zivilgesetzesbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB; BGS 211.1) auch örtlich zuständig. Als vormundschaftliche Aufsichts- behörde des Kantons Zug (§ 46 EG ZGB) ist auch der Regierungsrat sachlich und örtlich zum Entscheid über eine Entziehung der elterlichen Gewalt nach Art. 311 ZGB zuständig. II.
1. a) Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vorneherein als ungenügend, so entzieht die vormund- schaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Gewalt (Art. 311 Abs. 1 ZGB), wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwe- senheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Gewalt pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1), oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2).
b) Die Ortsabwesenheit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gilt nur als Entziehungsgrund, wenn sie den Eltern die pflichtgemässe Ausübung ihrer elterlichen Gewalt tatsächlich verunmöglicht (vgl. Regierungsratsbe- 307
schluss vom 11. Mai 1994 i.S. M. und R. S.). Das ist zunächst inbezug auf die Mutter von L.M. zu bejahen, denn nach ihrem spurlosen Verschwinden kann sie nicht mehr hinreichend für L. sorgen. Durch ihren Weggang ohne spätere Bekanntgabe einer Adresse hat sie ferner ihre mütterlichen Pflichten im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gröblich verletzt. Ausser dem Namen des (angeblichen) Vaters von L.M. sind von diesem keine weiteren Angaben bekannt. Trotzdem ist er in die Entziehung der elterlichen Gewalt einzubeziehen (was auf Ortsabwesenheit gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegründet werden kann), soll die für L.M. geeignete Massnahme getroffen werden können.
c) Allerdings stellt sich noch die Frage, ob im vorliegenden Fall eine weni- ger weit gehende Kindesschutzmassnahme genügen würde (Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen, Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Dies könn- te namentlich dann zutreffen, wenn wesentliche Teilbereiche der elterlichen Gewalt belassen werden könnten und die Eltern diesbezüglich nötigenfalls auch tätig würden. Da der Aufenthalt der Eltern jedoch nicht bekannt ist, könnten sie für die Ausübung gewisser Teilbereiche der elterlichen Gewalt nicht kontaktiert werden. Unter diesen Umständen ist sie vollumfänglich zu ersetzen. Als rechtlich gleichwertiges Gewalts- und Vertretungsverhältnis steht einzig die Vormundschaft zur Verfügung. Mildere Kindesschutzmass- nahmen müssten im vorliegenden Fall derart umfassend ausgestattet werden, dass sie einem Elternrechtsentzug gleichkämen. In Lehre und Praxis wird aber die Auffassung vertreten, dass die elterliche Gewalt zu entziehen sei, wenn diese durch andere Kindesschutzmassnahmen praktisch ausgehöhlt werden müsste. (ZVW 34 [1979], S. 34). Für L.M. stehen – wie von der Vor- mundschaftsbehörde erwähnt – Entscheide an, die nur im Rahmen einer den elterlichen Gewalts- und Vertretungsverhältnissen entsprechenden Massnah- me rechtlich sauber abgestützt und getroffen werden können.
2. Nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssa- chen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1) gewährt die Behörde den Parteien, also den Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid berühren soll (§ 5 VRG), das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet. Im Falle der dauernden unbekannten Abwesenheit ist indes- sen die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht möglich. Dies hat jedoch nicht schlechthin zur Folge, dass eine notwendige Verfügung unterbleiben müsste. Die unbekannte Abwesenheit der Eltern, namentlich der Mutter, darf nicht dazu führen, dass die für das Kindeswohl notwendigen Schutz- massnahmen unterbleiben müssen. Die Unmöglichkeit der Anhörung ist zudem eine Folge des eigenen Verhaltens der Eltern. Eine allfällige Benach- teiligung im Verfahren haben sie daher selber zu verantworten. (Vgl. zit. ZVW 34 [1979], S. 34 f.). L.M. selber wurde sowohl durch Organe der Vor- mundschaftsbehörde als auch im aufsichtsbehördlichen Verfahren angehört. Er wünscht sich ausdrücklich einen Vormund. 308
3. Wird beiden Eltern die Gewalt entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund (Art. 311 Abs. 2 ZGB). Nach (unbenütztem) Ablauf der Rechts- mittelfrist im vorliegenden Verfahren hat daher der Gemeinderat Cham für L.M. eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB (Unmündigenvormundschaft) zu errichten und für ihn einen Vormund (geschlechtsneutral gemeint) zu wählen. Er wird bei der Frage nach der Eignung einer Person für das vor- mundschaftliche Amt auch die Rolle der Geschlechter im Heimatland von L.M. zu berücksichtigen haben. III. Die unbekannte Abwesenheit der Eltern hat auch zur Folge, dass ihnen die vorliegende Verfügung nicht zugestellt werden kann. Im Interesse der nötigen Rechtssicherheit in bezug auf die Rechtskraft der Verfügung ist es deshalb angezeigt, das Dispositiv gestützt auf § 21 Abs. 3 VRG im Amtsblatt zu publizieren. IV. Nach Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwal- tungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. Mai 1974 (BGS 641.1) dürfen für Amtshandlungen zum Schutze von Kindern keine Gebühren bezogen werden. (RRB, 19. Mai 1998) Art. 392 Ziff. 2, 422 Ziff. 5 ZGB. – Ausschlagung der Erbschaft zweier wegen möglicher Interessenkollision der Mutter verbeiständeter minderjähriger Kinder wegen Ueberschuldung des väterlichen Nachlasses Aus den Erwägungen: B. Mit Schreiben vom 25. November 1996 zuhanden der Erbteilungskom- mission X. schlug der Beistand die Erbschaft für die beiden minderjährigen Kinder N.E. und C.E. aus. Der Gemeinderat von X. stimmte mit Beschluss vom 17. Dezember 1996 der Ausschlagung der Erbschaft zu. Zur Begründung führte er folgen- des aus: Das öffentliche Inventar weise einen Passivenüberschuss von Fr. 623'725.23 aus. Die Annahme dieser Erbschaft könne den minderjähri- gen Erben nicht zugemutet werden, da die damit verbundenen finanziellen und persönlichen Belastungen unverhältnismässig und unverantwortlich seien. C. Nach Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedarf die Ausschlagung der Erbschaft eines Bevormundeten, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehör- de vorausgegangen ist, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Artikel 422 309