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RR 1998 002

Regierungsrat — RR 1998 002

Zg Regierungsrat · 1998-01-20 · Deutsch ZG

Art. 276, 307 ff. insbesondere 308, 420 ZGB; § 46 EG ZGB; Art. 35 Abs. 1 BG über die lnvalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20); §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG; Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif, VwGT; BGS 641.1). – Kindesschulz. – Kassierung des Entscheides einer Vormundschaftsbehörde, mit dem eine Erziehungsbeistandschaft infolge Wegzug des Kindes ins Ausland aufgehoben und das Kindesvermögen der geschiedenen Mutter zugesprochen wurde. – Formelles (E. I): Eintreten: Zulässigkeit der Beschwerde und Zuständigkeit der angerufenen Instanz (E. 1); Beschwerdeberechtigung (E. 2); Beschwerdefrist (E. 3). – Materielles (E. II): Gesetzliche Aufgaben des Erziehungsbeistandes (E. 1); Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft bei Wegzug des Kindes ins Ausland? (E. 2); Weiterführung im Hinblick auf die Ausübung des mütterlichen Besuchsrechtes? (E. 3); Die der Erziehungsbeiständin zur Verwaltung ausbezahlten IV-Kinderrenten sind in das Kindesvermögen übergegangen (E. 4). Zusammenfassung, Kosten und Parteientschädigungen (E. 5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

sen ist. Mit der Bewilligung der Namensänderung hat nämlich die Vorin- stanz die Übereinstimmung des Namens von A. mit dem engsten sozialen Umfeld im Sinne von Art. 271 Abs. 3 ZGB erreicht. Deshalb hat sie die Namensänderung zu Recht bewilligt. (RRB, 14. Juli 1998)

2. Familienrecht Art. 276, 307 ff. insbesondere 308, 420 ZGB; § 46 EG ZGB; Art. 35 Abs. 1 BG über die lnvalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20); §§ 23 Abs. 1 Ziff. 3, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG; Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Ver- waltungsgebührentarif, VwGT; BGS 641.1). – Kindesschulz. – Kassierung des Entscheides einer Vormundschaftsbehörde, mit dem eine Erziehungsbeistand- schaft infolge Wegzug des Kindes ins Ausland aufgehoben und das Kindes- vermögen der geschiedenen Mutter zugesprochen wurde. – Formelles (E. I): Eintreten: Zulässigkeit der Beschwerde und Zuständigkeit der angerufenen Instanz (E. 1); Beschwerdeberechtigung (E. 2); Beschwerdefrist (E. 3). – Materielles (E. II): Gesetzliche Aufgaben des Erziehungsbeistandes (E. 1); Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft bei Wegzug des Kindes ins Aus- land? (E. 2); Weiterführung im Hinblick auf die Ausübung des mütterlichen Besuchsrechtes? (E. 3); Die der Erziehungsbeiständin zur Verwaltung ausbe- zahlten IV-Kinderrenten sind in das Kindesvermögen übergegangen (E. 4). Zusammenfassung, Kosten und Parteientschädigungen (E. 5) Sachverhalt: A. Am 19. Januar 1979 schlossen A.B. geboren 1956, damals jugoslawi- scher Staatsangehöriger, und C.D. geboren 1959, von X.vor dem Zivilstands- amt X. die Ehe. Der Ehe B.-D. entspross das am 1984 geborene Kind E.B. Mit Urteil vom 9. Juli 1986 schied das Kantonsericht des Kantons Zug die Ehe rechtskräftig. Das gemeinsame Kind E. wurde unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt und ihm zur Pflege und Erziehung zugewiesen. Gleichzeitig wurde eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB errichtet. Mit Beschluss vom 27. August 1986 ernannte der Bürgerrat X. K. zur Beiständin von E. B. Mit Beschluss vom 16. April 1997 (versandt am 28. Mai 1997) hob der Bürgerrat X. die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB über E.B. auf. Ein aus einer Kinderrente der Invalidenversicherung (IV) geäufnetes Vermögen wurde der Mutter von E., C.D., zugesprochen. Der Bürgerrat von X. begründete seinen Beschluss im wesentlichen damit, dass eine Weiter- führung der Erziehungsbeistandschaft keinen Sinn ergebe, weil E. seit 1992 mit seinem Vater, A.B., in Kroatien, lebe und die Schriften nicht mehr in X. 295

deponiert seien. Im weiteren sorge der Vater gut für seinen Sohn. Der Lebensunterhalt von E. sei gesichert. Auch habe E. ein schönes Verhältnis zur Stiefmutter und zu den Stiefgeschwistern. C. Gegen diesen Beschluss erhob die Beiständin von E., K., im folgenden "Beschwerdeführerin" genannt, mit Eingabe vom 12. Juni 1997 Beschwerde beim Regierungsrat sinngemäss mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben; insbesondere sei das von ihr als Beiständin ver- waltete Kindesvermögen nicht auf C.D. zu übertragen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen folgen- des vor: Die Mutter, C.D., sei gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig. Aus Rücksicht auf den damaligen Gesundheitszustand der Mutter sei davon abgesehen worden, sie zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Ihrer Unterhaltspflicht sei die Mutter insofern nachgekommen, als sie die ihr ausbezahlte IV-Kinderrente an sie (die Beschwerdeführerin) als Beiständin des Kindes überwiesen habe. Ein Teil der Rente sei jeweils an den Vater für grössere Anschaffungen und an den Lebensunterhalt von E. bezahlt worden. Der Rest sei – nach Absprache mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt – auf ein Sparheft zugunsten von E. gelegt worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine IV-Kinderrente ausschliesslich für den Unter- halt und die Ausbildung des betreffenden Kindes zu verwenden. Falls der Bürgerrat keine Beistandschaft mehr führen wolle (oder die gesetzlichen Bestimmungen dies nicht mehr zuliessen), sei das Geld umgehend dem Inhaber der elterlichen Gewalt (A.B.) zu überweisen. Er sorge in guten und schlechten Tagen für das Kind, nicht die Mutter, die zum Kind nie eine Beziehung gehabt habe. Dass der Lebensunterhalt von E. gesichert sei, ent- spreche einem 'Ist-Zustand'. Die Beschwerdeführerin beurteilt die Zukunft jedoch als unsicher. E. sei Schweizerbürger. Es sei deshalb nicht abwegig, davon auszugehen, dass E. – der ein guter Schüler sei – einmal eine Stelle in der Schweiz suchen wolle bzw. müsse. Eine Kontaktperson, die ihn und sei- ne Situation seit Jahren kenne, könne dann nützlich sein. Sie vermöge des- halb die Aussage des Bürgerrates, eine Weiterführung der Beistandschaft ergebe keinen Sinn, nicht voll zu unterstützen. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 1997 beantragt der Bürgerrat X., die Beschwerde sei abzuweisen, die Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB über E. sei aufzuheben, und das Kindesvermögen sei laut Gesetz auf die Mutter zu übertragen. Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Bürger- rat erachte eine Weiterführung der Beistandschaft nicht als sinnvoll, da E. mit seinem Vater im Ausland lebe. Frau B. (Stiefmutter von E.) wohne seit 1992 mit den Kindern wieder in Jugoslawien. A.B. habe 1994 die Schweiz verlassen. Gemäss dem Scheidungsurteil vom 9. Juli 1986 habe der Vater das Sorgerecht für seinen Sohn erhalten. A.B. habe sich kurz nach seiner Schei- 296

dung wieder verheiratet. E. wohne also heute zusammen mit seinem Vater, der Stiefmutter sowie zwei Halbgeschwistern in einer intakten Familie. – Die Beschwerdeführerin bringe vor, C.D. habe sich als Mutter nie um ihr Kind gekümmert. Im Scheidungsurteil vom 9. Juli 1986 sei das Besuchsrecht gere- gelt. C.D. gebe an, dass sie noch zweimal Kontakt zu ihrem Sohn E. gehabt habe. Anschliessend habe A.B. ihr dann klar zu verstehen gegeben, dass er den Kontakt zwischen ihr und E. nicht mehr wünsche. – Die Beschwerde- führerin vertrete ferner die Auffassung, C.D. sei E. gegenüber gesetzlich unterstützungspflichtig. Im Scheidungsurteil sei jedoch ebenfalls geregelt, dass der Vater die Unterhaltskosten im ganzen Umfang für das Kind über- nehme. Mit Verfügung vom 30. November 1988 habe die IV C.D. eine halbe IV-Rente zugesprochen. Ab 1995 sei ihr dann nur noch eine Viertelsrente ausgerichtet worden. Da C.D. eine Rente zugesprochen gewesen sei, habe auch E. von Gesetzes wegen eine Kinderrente erhalten. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 1997 reichte die Beschwerdeführerin ein an sie gerichtetes, von A. und E.B. unterzeichnetes Schreiben ein. Laut von der Aus- länderberatungsstelle Zug ausgefertigter Übersetzung wird darin unter anderem folgendes ausgeführt: Er A.B. sei nicht damit einverstanden, dass C.D. das Geld von E. erhalte. Sie habe E. verlassen, als er ein Baby gewesen sei. Er, Vater von E. habe während 13 Jahren die Pflege und Erziehung geleistet. Für E. habe er kein Geld erhalten, ausser drei Überweisungen der Beschwerdeführerin. C.D. solle ihm einen Unterhaltsbeitrag zahlen, weil E. ihm zur Pflege und Erziehung zugesprochen worden sei. – Abschliessend bittet A.B. die Beschwerdeführerin, ihn und E. im vorliegenden Verfahren weiterhin zu vertreten. F. Mit Schreiben vom 18. August 1997 nahm der Bürgerrat X. zu den Ausführungen von A.B. im wesentlichen wie folgt Stellung: Da C.D. eine Rente zugesprochen worden sei, habe auch E. von Gesetzes wegen eine Kin- derrente erhalten. E. sei unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt und ihm zur Pflege und Erziehung zugewiesen worden. Gemäss dem Schei- dungsurteil übernehme der Vater in vollem Umfang die Unterhaltskosten für E. Die Parteien hätten diesbezüglich eine Vereinbarung abgeschlossen, welche das Kantonsgericht anerkannt habe. Das Urteil sei damals mündlich eröffnet und begründet und von den Parteien unter Verzicht auf eine schrift- liche Begründung angenommen worden. Es müsse hier zwischen der Kin- derrente und dem Unterhaltsbeitrag unterschieden werden. G. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten ist – soweit erforder- lich – in den Erwägungen einzugehen. Erwägungen: I.

1. Die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB ist eine Kindes- schutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB. Anordnungen der Vor- 297

mundschaftsbehörden im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen unterliegen nach Art. 420 Abs. 2 ZGB der Beschwerde an die Aufsichts- behörde (vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, vierte Auflage, Bern 1994, N 27.64; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhält- nis] vom 5. Juni 1974, BBI 1974 II1 ff.). Vormundschaftliche Aufsichtsbehör- de im Kanton Zug ist gemäss § 46 des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB; BGS 211.1) der Regierungsrat. Bei der von der Beschwerde- führerin erhobenen Beschwerde handelt es sich somit um eine zulässige Rechtsvorkehr, die überdies an die zuständige Instanz gerichtet ist.

2. Beschwerdeberechtigt ist gemäss Art. 420 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZGB jedermann, der ein Interesse an der Beschwerdeerhebung hat. Als Beiständin von E. erfüllt die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung.

3. a) Nach Art. 420 Abs. 2 ZGB beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. Der angefochtene Entscheid wurde am 28. Mai 1997 versandt. Weil der

29. Mai 1997 ein Feiertag war (Fronleichnam), konnte die Zustellung an die Beschwerdeführerin frühestens am 30. Mai 1997 erfolgen. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demzufolge frühestens am 31. Mai 1997 zu laufen und endigte damit nicht vor dem 9. Juni 1997.

b) Die Beschwerde wurde am 13. Juni 1997 (Poststempel) der Post über- geben. Damit ist unsicher, ob die Beschwerdeerhebung innert der zehntägi- gen Frist nach Art. 420 Abs. 2 ZGB erfolgte. Weil der angefochtene Ent- scheid eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthielt (die Beschwerdefrist wurde irrtümlich mit 20 Tagen angegeben), kann jedoch offen bleiben, ob die Zehntagefrist eingehalten worden ist oder nicht. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung dürfen der bzw. dem Rechtsuchenden nämlich grundsätzlich keine Nachteile erwachsen. Dieses Prinzip fliesst aus dem ver- fassungsmässigen Recht auf Vertrauensschutz, wie es für Auskünfte von Ver- waltungsbehörden gilt. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine unrichtige behördliche Auskunft dennoch verbindlich, wenn die folgen- den fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Die Behörde handelte in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen. 2. Die Behör- de war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder durfte von der betroffenen Person aus zureichenden Gründen für zuständig gehal- ten werden. 3. Die Unrichtigkeit der Auskunft war für die betroffene Person nicht ohne weiteres zu erkennen. 4. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgän- gig gemacht werden können. 5. Die gesetzliche Ordnung hat seit der Aus- kunfterteilung keine Änderung erfahren. (Vgl. zum Ganzen: BGE 117 Ia 422 E.2a; BGE 115 Ia 18 f. E.4a; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schwei- zerischen Bundesverfassung, zweite Auflage, Bern 1991, S. 256 ff.; Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, N 491 ff.; 298

alle je mit Hinweisen). Die vorstehend aufgezählten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Weil sich aus dem Gesetzestext nicht klar ergibt, welche Rechtsmittel im Kindesschutzverfahren gegeben sind, war ins- besondere die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht ohne weiteres erkennbar. In diesem Zusammenhang fällt auch in Betracht, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine einschlägige juristische Ausbildung ver- fügt. Die Beschwerdeführerin durfte sich damit in guten Treuen auf die feh- lerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen. Der Umstand, dass ihr daraus kei- ne Nachteile erwachsen dürfen, führt dazu, dass sich die gesetzliche Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB entsprechend der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid auf 20 Tage verlängert. Bei dieser Sach- und Rechtslage endigte die Beschwerdefrist frühestens am 19. Juni 1997. Mit Postaufgabe am 13. Juni 1997 erweist sich die Beschwerde folglich als rechtzeitig. Damit sind die Sachurteilsvorausset- zungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. II.

1. a) Der Bürgerrat X. begründet die Aufhebung der Erziehungsbeistand- schaft vor allem damit, dass das mit der Massnahme zu schützende Kind aus der Schweiz weggezogen sei. Eine Fortführung der Erziehungsbeistandschaft mache unter diesen Umständen keinen Sinn mehr. Dies wird von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt, mit dem Hinweis darauf, dass sie nach wie vor Teile des Kindesvermögens verwalte und es nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass E. dereinst für seine berufliche Ausbildung wieder in die Schweiz zurückkehre. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, welches die Aufgaben der Beschwerdeführerin als Beiständin im konkreten Fall waren bzw. es noch immer sind.

b) Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB hat der Beistand die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen. Es können ihm besondere Befugnisse übertragen werden, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (vgl. Abs. 2). Dabei kann die elterli- che Gewalt entsprechend beschränkt werden (vgl. Abs. 3).

c) Die Erziehungsbeistandschaft über E. wurde im Rahmen des Schei- dungsverfahrens der Eltern B. errichtet (vgl. Scheidungsurteil des Kantons- gerichtes vom 9. Juli 1986, Dispositiv Ziff. 2 Bst. a). Im Scheidungsurteil sind die Aufgaben der Beiständin bzw. des Beistandes indessen nicht ausdrück- lich umschrieben. Ebensowenig ergeben sich entsprechende Hinweise aus dem Beschluss des Bürgerrates X. vom 27. August 1986, mit dem dieser die Beschwerdeführerin als Beiständin ernannte. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 308 ZGB gehörte es (bzw. gehört es nach wie vor) bei dieser Ausgangs- lage zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin, den Vater, A.B. bei seiner Sorge um dessen Kind E. mit Rat und Tat zu unterstützen. Der Umstand, 299

dass die vorliegende Kindesschutzmassnahme im Zusammenhang mit einer Ehescheidung angeordnet wurde, führt ferner zum Schluss, dass die Erzie- hungsbeistandschaft auch zwecks Gewährleistung und Überwachung des persönlichen Verkehrs mit der leiblichen Mutter, C.D., errichtet wurde. Schliesslich besorgte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch die Verwaltung eines Vermögens, das aus einer für E. ausbezahlten IV-Kinder- rente resultierte. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin als Erziehungsbeiständin auch die Aufgabe hatte bzw. nach wie vor hat, das Vermögen von E. – oder zumindest Teile davon – zu verwalten.

2. E. lebt heute mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Halbge- schwistern in Kroatien. Infolge Wegzugs der Familie B. aus der Schweiz ist es der Beschwerdeführerin kaum mehr möglich, Einfluss auf das Wohl und die Erziehung von E. zu nehmen. Insofern ist dem Bürgerrat X. zuzustim- men, dass eine Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft über E. in der Schweiz keinen Sinn mehr mache. Entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin ändert daran auch der Umstand nichts, dass E. Schweizerbürger ist und möglicherweise später für seine Ausbildung in die Schweiz zurück- kehren könnte. Eine Kindesschutzmassnahme bedeutet stets einen hoheitli- chen Eingriff in die Elternrechte. Ein solcher darf nur für solange erfolgen, als eine Notwendigkeit dafür besteht. Immerhin wäre bei einer Rückkehr von E. in die Schweiz die Frage der Notwendigkeit einer Erziehungsbei- standschaft erneut zu prüfen. Im vorliegenden Zusammenhang fällt aber auch in Betracht, dass nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten das Familienleben der Familie B. als intakt bezeichnet werden kann. Mit Blick auf die Sorge des Vaters, A.B., um das Wohl seines Kindes E. erscheint unter diesen Umständen auch eine Fortführung der Erziehungsbeistand- schaft in Kroatien nicht als angezeigt. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.

3. Wie bereits vorstehend unter Ziff. II/1 Bst. c ausgeführt, dürfte die Erziehungsbeistandschaft seinerzeit auch mit dem Ziel errichtet worden sein, den persönlichen Verkehr zwischen E. und seiner Mutter, C.D., zu gewährleisten und zu überwachen. Die Frage, ob zu diesem Zweck nach wie vor eine Massnahme im Sinne von Art. 308 ZGB notwendig sei, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zuverlässig entscheiden. Aus den Akten ergeben sich lediglich Anhaltspunkte dafür, dass das der Mutter mit Scheidungsurteil vom 9. Juli 1986 zuerkannte Besuchsrecht seit einigen Jahren nicht mehr ausgeübt wird. Die Gründe dafür werden von den Betei- ligten hingegen kontrovers beurteilt. Die Frage, ob im Hinblick auf die Aus- übung des mütterlichen Besuchsrechtes die Erziehungsbeistandschaft fortzu- fahren sei, kann indessen – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

4. a) E. wurde infolge der Rentenberechtigung seiner leiblichen Mutter, C.D. von der Invalidenversicherung eine IV-Kinderrente zugesprochen. Die 300

Verwaltung der Einkünfte aus dieser Rente besorgt die Beschwerdeführerin. Der Bürgerrat X. vertritt hierzu die Auffassung, die Kinderrente – und damit auch die entsprechenden Einkünfte – stünden C.D. zu. Gemäss Scheidungs- urteil sei ausschliesslich der Vater, A.B., für den Unterhalt von E. verant- wortlich. Auch in diesem Zusammenhang bestehe folglich kein Grund mehr für eine Fortführung der Erziehungsbeistandschaft über E.

b) Nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Anspruchsberechtigt ist somit nicht das Kind, sondern der rentenberechtigte Elternteil. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass – wie der Bürgerrat X. richtig feststellt – der Renten- anspruch nicht dem Kind zusteht, sondern vielmehr seiner leiblichen Mut- ter, C.D. Damit ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, wie es sich mit den Rentenbeträgen verhält, wenn sie einmal ausbezahlt sind. Der Bürgerrat X. vertritt hierzu die Auffassung, die entsprechenden Einkünfte stünden C.D. zu, weil gemäss Scheidungsurteil vom 9. Juli 1986 der Vater, A.B., allein für den Unterhalt des Kindes E. aufzukommen habe. Dieser Auffas- sung kann indessen nicht gefolgt werden. Nach Art. 276 ZGB ist grundsätz- lich jeder Elternteil unterhaltspflichtig, ungeachtet der Frage, ob das Kind unter seiner elterlichen Gewalt steht oder sich in seiner Obhut befindet. Im seinerzeitigen Scheidungsurteil wurde nur deshalb kein von C.D. zu leisten- der Unterhaltsbeitrag festgelegt, weil diese damals über kein namhaftes Ein- kommen verfügte. Die Invalidenrente – und damit auch die IV-Kinderrente

– wurde ihr erst mit Verfügung vom 30. November 1988 zugesprochen, mit- hin erst zwei Jahre nach Fällung des Scheidungsurteils. Seit dem Urteils- spruch haben sich die Verhältnisse in diesem Punkt also erheblich verändert. Damit stellt sich aber auch die Frage, ob die zuständige Vormundschafts- behörde dem Richter eine Änderung des Scheidungsurteils im Sinne von Art. 157 ZGB beantragen müsse.

c) Tatsächlich ist C.D. ihrer Unterhaltspflicht – zumindest teilweise – bereits bisher nachgekommen. So wurden die Einkünfte aus der IV-Kinder- rente jeweils der Beschwerdeführerin in deren Eigenschaft als Erziehungs- beiständin zur Verwaltung übergeben. Darin ist gleichzeitig auch der ent- scheidende Hinweis zu erblicken, dass die fraglichen Rentenzahlungen in das Kindesvermögen von E. übergegangen sind. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Bürgerrat X. offenbar selber davon ausgeht, es handle sich beim fraglichen Vermögen um Kindesvermögen. So führt er in seiner Ver- nehmlassung vom 7. Juli 1997 wörtlich aus, "das Kindsvermögen von E.B. sei laut Gesetz der Mutter zuzuschreiben". C.D. hat weder die elterliche Gewalt über E. inne noch ist sie obhutsberechtigt. Sie hat deshalb weder Anspruch noch Zugriff auf das Vermögen von E. Bei dieser Sach- und 301

Rechtslage wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, das von ihr als Bei- ständin von E. verwaltete Vermögen dürfe nicht auf C.D. übertragen wer- den. Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit an den Bürgerrat X. zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei wird zu prüfen sein, ob die fraglichen Vermögenswerte dem Vater von E., A.B., als Inhaber der elterli- chen Gewalt und Obhutsberechtigtem übergeben werden sollen, oder ob die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB weitergeführt werden soll, mit dem Auf- trag, weiterhin für die Verwaltung der Renteneinkünfte von E. zu sorgen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Erziehungsbeistandschaft, die in der Schweiz geführt wird, als wenig geeignet erscheint, den mit dem Kind in Kroatien lebenden Vater bei seiner Sorge um das Wohl des Kindes mit Rat und Tat zu unterstützen. Da überdies die Verhältnisse in der Familie, in welcher das Kind zusammen mit seinem Vater lebt, als geordnet erscheinen, besteht mit Blick auf die eigentliche Pflege und Erziehung des Kindes kein Grund mehr für eine Fortführung der Beistandschaft. Ob die Beistandschaft zwecks Gewährleistung und Überwachung des persönlichen Verkehrs mit der leiblichen Mutter aufrecht zu erhalten ist, kann im vorliegenden Verfah- ren nicht schlüssig beurteilt werden. Diese Fragestellung wird von der Vor- mundschaftsbehörde noch zu klären sein. Das von der Beschwerdeführerin als Beiständin verwaltete Vermögen aus einer IV-Kinderrente ist in das Kin- desvermögen übergegangen. Es darf deshalb nicht auf die Mutter übertragen werden. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich gutzuheissen, der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen. Dabei wird zu prüfen sein, ob das Vermögen dem Vater als Inhaber der elterlichen Gewalt und Obhutsberechtigtem zu über- tragen sei, oder ob zwecks Vermögensverwaltung die Beistandschaft weiter- geführt werden müsse. Im weiteren stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass der Mutter nachträglich eine Invalidenrente mit Kinderrente zugespro- chen worden ist, nicht zu einer Abänderung des ursprünglichen Scheidungs- urteils führen müsse. – Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte in Anwen- dung von § 23 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) die Bürgergemeinde X. die Kosten zu tragen. Nach § 24 Abs. 2 VRG werden einer Gemeinde indessen nur dann Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert ist oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben hat. Vorliegend ist jedoch weder das eine noch das andere der Fall. Überdies dürfen gemäss Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwal- tungsgebührentarif; BGS 641.1) für Amtshandlungen zum Schutz von Kin- dern ohnehin keine Gebühren bezogen werden. Auf eine Kostenerhebung ist deshalb zu verzichten. Weil weder ein Verfahrensfehler noch eine offen- bare Rechtsverletzung zur Gutheissung der Beschwerde geführt hat, fällt 302

auch die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG). (RRB, 20. Januar 1998) Art. 421 Ziff. 1, 404 ZGB. – Genehmigung des freihändigen Verkaufs einer Liegenschaft im Miteigentum des bevormundeten Ehemannes und der verbeiständeten Ehefrau Erwägungen:

1. Es handelt sich vorliegend um einen Verkauf von Grundeigentum im Sinne von Art. 421 Ziff. 1 ZGB, weshalb der Gemeinderat X. das Geschäft zu Recht unter diesem Aspekt geprüft hat.

2. Zur Anwendung gelangt vorliegend auch Art. 404 ZGB. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Veräusserung von Grundstücken Bevormundeter nach Weisung der Vormundschaftsbehörde und ist nur in den Fällen gestat- tet, wo die Interessen des Bevormundeten es erfordern (Abs. 1). Die Veräus- serung erfolgt durch öffentliche Versteigerung (Abs. 2). Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Verkauf aus freier Hand stattfinden (Abs. 3).

3. Vorliegend wurde ein freihändiger Verkauf getätigt. Nach herrschender Lehre muss ein Freihandverkauf notwendig sein, und es muss ein Preis geboten werden, der nach bestimmter Voraussicht auch bei öffentlicher Ver- steigerung nicht überboten würde (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, N 8 zu Art. 404). Das Bundesgericht hat ferner in mehreren Fällen (BGE 117 II 18 ff., 80 II 377, 74 II 78, 63 I 180) festgestellt, dass Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB auch für Grundstücke gelten, die nicht dem Mündel allein gehören, sondern in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, wobei auf die Grösse der Betei- ligung nichts ankommt (Kreisschreiben der Direktion des Innern vom

1. Oktober 1979). Ein solcher Fall ist vorliegend bezüglich des bevormunde- ten A. gegeben.

4. Es ist somit zu prüfen, ob der vorliegende freihändige Verkauf der Lie- genschaft vom Regierungsrat als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 404 Abs. 3 ZGB genehmigt werden kann. Zu berücksichtigen ist einmal, dass die Eheleute A.–B. ihr Einfamilien- haus nicht mehr selber bewohnen können. Auch wäre es ihnen finanziell nicht möglich, dieses in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, weshalb eine Veräusserung in ihrem Interesse liegt (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Im Bericht der Liegenschafts-Schätzungskommission vom 19. Februar 1997 wird ein Realwert der Liegenschaft von Fr. 106'000.- ausgewiesen. Als Ertragswert werden Fr. 102'000.- angegeben. Der Verkehrswert beträgt Fr. 104'000.-. 303