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RR 1997 011

Regierungsrat — RR 1997 011

Zg Regierungsrat · 1997-05-13 · Deutsch ZG

§§ 2 ff., 34 G über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, Denkmal SG) vom 26. April 1990 (BGS 423.11).- Schutzwürdigkeit (und Unterschutzstellung) eines Baudenkmals von lokaler Bedeutung aus den 50-er Jahren dieses Jahrhunderts (konkret: Wohn- und Geschäftshaus "Seepark", Gartenstrasse 4, Zug); Ausrichtung des ordentlichen Beitrages an die Kosten für denkmalpflegerische Massnahmen.

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deckt. In der Zeit zwischen dem 4. und 19. Juni 1998 wurden durch die Kan- tonsarchäologie 57 Skelette freigelegt, dokumentiert und wenn möglich geborgen. In mehreren Gräbern fanden sich Gürtelgarnituren aus Eisen (bestehend aus Schnalle und Beschlägen), Kurzschwerter (Sax), ein Lang- schwert (Spatha), farbige Glasperlen und drei Kämme aus Knochen. Die Beigaben zeigen, dass diese Verstorbenen in ihrer Tracht bestattet wurden. Die Körperbestattungen dürften mehrheitlich im 7. Jahrhundert nach Chri- stus angelegt worden sein. Die 1997 entdeckte Bestattung östlich des Restau- rants "Freihof" gehört ebenfalls zu diesem Gräberfeld. C. Es entspricht nicht dem Auftrag und dem Ziel der Archäologie, das frühmittelalterliche Gräberfeld von Baar-Zugerstrasse möglichst komplett auszugraben und wissenschaftlich zu erforschen. Viel wichtiger ist es, dieses kulturelle Erbe auch an kommende Generationen zu überliefern. Da es sich bei der Fundstelle um einen Friedhof handelt, unterstreicht auch der Aspekt der Pietät die Notwendigkeit eines Schutzes. Die gute Konservierung des frühmittelalterlichen Friedhofs gründet in erster Linie in einer genügend grossen Überdeckung der Gräber mit Sedi- ment. Sollten im Verlaufe der Jahre Bauvorhaben die Fundstelle in Teilen bedrohen, so werden entweder technische Massnahmen zum Schutze der Gräber notwendig, oder es ist im Sinne einer Ersatzmassnahme vorgängig eine archäologische Untersuchung durchzuführen. Damit die Kulturschich- ten geschätzt und archäologische Massnahmen frühzeitig ausgeführt werden können, soll die Fundstelle unter kantonalen Schutz gestellt werden. (RRB, 9. Dezember 1998) §§ 2 ff., 34 G über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmal- schutzgesetz, Denkmal SG) vom 26. April 1990 (BGS 423.11).- Schutzwür- digkeit (und Unterschutzstellung) eines Baudenkmals von lokaler Bedeu- tung aus den 50-er Jahren dieses Jahrhunderts (konkret: Wohn- und Geschäftshaus "Seepark", Gartenstrasse 4, Zug); Ausrichtung des ordentli- chen Beitrages an die Kosten für denkmalpflegerische Massnahmen Aus den Erwägungen: B. Das Wohn- und Geschäftshaus "Seepark" wurde 1952 von Hanns A. Brütsch im Büro Stadler & Brütsch projektiert und 1953-1955 errichtet. Im bisher offen bebauten Gebiet an der Rigi- und der Gartenstrasse entstand ein geschwungenes Gebäude, gedacht als Eckpunkt einer grossräumig kon- sequenten, städtebaulich interessanten Randbebauung zwischen Postplatz, Bahnhofstrasse, Rigistrasse und Vorstadt. Die unteren Geschosse wurden für Büros und Arztpraxen geplant, die oberen Geschosse nehmen Wohnun- gen verschiedener Grössen auf. Der zeitgleich projektierte Innenhof erhielt 323

erst mit dem benachbarten Neubau des Bankvereins seine definitive Gestalt. Das Gebäude ist "das schönste Wohn- und Geschäftshaus für gehobene Ansprüche in Zug", wie die Architekturkritikerin Irma Noseda schreibt. Sie stellt am Bau aussergewöhnliche Qualitäten fest: "Städtebaulich durch die urbane 'Ecklösung' mit der eleganten Kurvenform, welche die Horizontalbe- wegung des modernen Stadtlebens und damit einen Topos der Moderne aufnimmt. Für die Wohnungsgrundrisse werden dadurch die Nachteile der düsteren Ecksituation auf der Hofseite vermieden und die Vorteile der opti- malen Seesicht garantiert. Mit dem Zugang durch den grossen, mit Noblesse gestalteten Haupteingang in der Gebäudemitte und den vom Treppen-/Lift- turm erschlossenen Laubengängen auf der Hofseite kommt ein moderner Erschliessungstyp zur Anwendung. Hof- und Strassenfassaden sind architek- tonisch überdurchschnittlich gestaltet. Für das Ortsbild fällt die Seeseite ins Gewicht: Durch seine feingliedrige Horizontalgliederung mit dünnsten Bal- konauskragungen und filigranen Balkongittern und die verschieden stark zurückversetzten Erd- und Dachgeschosse kann das Gebäude geradezu als Massstab für eine anspruchsvolle, nicht monumentale Durchbildung von innerstädtischen Fassaden gelten." Das Haus hat seit seiner Erbauung das Interesse der Fachleute geweckt und wurde in verschiedenen Publikationen positiv gewürdigt. Der Schweizer Architekturführer schreibt: "Themen der Moderne – die den Verkehrsfluss nachzeichnende Dynamik der Form, die kombinierte Nutzung durch Woh- nungen, Büros, Praxen und einen ursprünglich vorgesehenen Tea-Room im Dachgeschoss, die hofseitige Laubengangerschliessung – werden in der fein- gliedrigen Handschrift und eleganten Detaillierung der 50er Jahre vorgetra- gen." C. Das Gebäude wird gegenwärtig mit einem gesamten Kostenrahmen von Fr. 3’750’000.- saniert. Obwohl das Haus noch nicht unter Denkmal- schutz steht und für die allgemeinen Sanierungsarbeiten keine Subventio- nen in Aussicht gestellt worden sind, haben der Bauherr und die Architekten sowohl mit Architekt Hanns A. Brütsch, als auch mit der kantonalen Denk- malpflege das Sanierungskonzept vorbesprochen und führen die teilweise delikaten Restaurierungsarbeiten mit grosser Sorgfalt aus. Vor rund zehn Jahren sind gewisse Massnahmen ergriffen worden, welche das Erschei- nungsbild des Gebäudes negativ beeinflusst haben. Die damals eingesetzten neuen Fenster sind überdimensioniert und grob profiliert, Fassadendetails sind unschön gestaltet worden, und Anschlüsse entsprechen nicht mehr der Feingliedrigkeit des originalen Gebäudes. Auch diese jungen Massnahmen möchte die Bauherrschaft nun rückgängig machen, nicht aus bauphysikali- schen Gründen, sondern, um das Haus weitestgehend in den Originalzu- stand zurückzuführen. Für die Ausführung dieser ästhetisch relevanten Arbeiten, die denkmalpflegerisch zu loben und zu befürworten sind, möchte 324

die Bauherrschaft einen Beitrag von Kanton und Stadt Zug. Diese besonde- ren Massnahmen sind gemäss § 34 Denkmalschutzgesetz subventionsbe- rechtigt und belaufen sich auf Franken 1’065'000.-. Daraus resultiert ein Kantonsbeitrag von Franken 186'375.- oder 5% der Gesamtinvestitionen. (RRB, 13. Mai 1997) §§ 5, 18 Abs. 1, 22 ff. des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kultur- güterschutz vom 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, Denkmal SG; BGS 423.11). – Zustimmung und Zeitplan betreffend archäologische Bauunter- suchungen an zwei privaten Wohnhäusern, die im Inventar der schützens- werten Denkmäler verzeichnet sind Erwägungen:

1. Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, DSG; BGS 423.11) bedürfen archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen der Zustimmung der Direktion des Innern. Vor Grabungen und Untersuchun- gen sind Abklärungen vorzunehmen. Lassen diese wertvolle Ergebnisse erwarten, ist ein Zeitplan für die weiteren Abklärungen zu erstellen und dem Grundeigentümer und dem Besitzer der Liegenschaft sowie der Gemeinde zu unterbreiten. Die Direktion des Innern hat auf Verlangen des Betroffenen den Zeitplan in einem anfechtbaren Entscheid festzulegen, namentlich wenn die Liegenschaft in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen ist. (Vgl. zum Ganzen § 18 Abs. 2 DSG). Somit ist vorerst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Durchführung von archäologischen Bauuntersuchungen überhaupt als angezeigt erscheint.

2. Gemäss § 5 DSG sind Objekte, deren Schutz erwogen wird, im Inven- tar der schützenswerten Denkmäler festzuhalten. Die Wohnhäuser ...strasse 7 und 7a sind als Gebäude der Altstadt von Zug in diesem Inventar verzeich- net. Daraus ist zu schliessen, dass möglicherweise ein überwiegendes öffent- liches Interesse an deren Erhaltung vorhanden ist und demzufolge eine Unterschutzstellung erwogen wird. Ob tatsächlich ein solches Interesse besteht und deshalb eine Unterschutzstellung im Sinne der §§ 22 ff. DSG zu beschliessen ist, muss erst noch geprüft werden. Für diesen Entscheid sind jedoch fundierte Kenntnisse über die Geschichte der fraglichen Objekte erforderlich. Entgegen der Auffassung der Bauherrschaft liegen die entspre- chenden Informationen noch nicht vor. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, lassen archäologische Bauuntersuchungen die entscheidenden Ergebnisse erwarten, welche es erlauben werden, über die Unterschutzstellung zu befin- den. Unter diesen Umständen ist den archäologischen Bauuntersuchungen insbesondere des Wohnhauses ...strasse 7 zuzustimmen. 325