Art. 22 RPG, § 21 Abs. 1 V BauG, § 70 Abs. 1 BO Zug – Unterliegt eine Holzwand mit einer Höhe von 1,80 m und 15 m Länge, die zur Grundstücksgrenze des Nachbarn einen Abstand von 15 cm einhält, der Bewilligungspflicht?
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IV. Bauwesen Art. 22 RPG, § 21 Abs. 1 V BauG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 V BauG, Art. 73 Abs. 1 BO Neuheim – Umfang der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Der Einbau einer kombinierten Spritz- und Trocknungskabine samt Abluft- kamin in einem bisher zu Lagerzwecken genutzten Raum eines Garagenbe- triebes unterliegt der Baubewilligungspflicht. Aus den Erwägungen:
3. a) Eine kombinierte Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftkamin ist eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung. Diese verändert sowohl unter als auch über dem Boden den Raum äusserlich erheblich. Mit der Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftkamin sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen ver- bunden, dass insbesondere ein Interesse der Nachbarschaft an einer vorgän- gigen Kontrolle besteht. Zudem können Geruchsbelästigungen bzw. eine Belastung der Umwelt durch eine Spritz- und Trocknungskabine nicht aus- geschlossen werden. Die kombinierte Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftkamin gilt deshalb als Anlage im Sinne von Art. 22 RPG und § 21 V BauG in Verbindung mit § 7 V BauG.
b) Die behördliche Kontrolle ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt, weil ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft an einer Kontrolle besteht und weil die geplante Nutzungsänderung im Hin- blick auf die einschlägigen Umweltschutzvorschriften bedeutsam ist. Die Umnutzung des Lagerraums in eine Karosseriewerkstatt sowie der Einbau der fraglichen Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftführung kommen einer Zweckänderung im Sinne von Art. 22 RPG bzw. § 21 V BauG gleich. (RRB, 21. Januar 1997). Art. 22 RPG, § 21 Abs. 1 V BauG, § 70 Abs. 1 BO Zug – Unterliegt eine Holz- wand mit einer Höhe von 1,80 m und 15 m Länge, die zur Grundstücksgren- ze des Nachbarn einen Abstand von 15 cm einhält, der Bewilligungspflicht? Aus den Erwägungen:
3. b) Im Kanton Zug ist das Baubewilligungsverfahren auf kantonaler Ebene in der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz geregelt. Gemäss § 21 Abs. 1 V BauG bedürfen einer Baubewilligung die Erstellung oder Ände- rung sowie die Zweckänderung von Bauten und Anlagen gemäss § 7 dieser Verordnung. Der Begriff der "Bauten und Anlagen" ist in § 7 Abs. 1 V BauG 327
in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf allgemeine Art und Weise definiert. Die Gemeinden können den Umfang der Bewilligungs- pflicht weiter ausdehnen (§ 21 Abs. 4 V BauG). Die Stadt Zug hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 70 Abs. 1 BO Zug die bewilligungs- pflichtigen Vorhaben aufgeführt.
c) § 70 Abs. 1 lit. d BO Zug sieht eine Bewilligungspflicht für Einfriedun- gen, worunter die umstrittene Holzwand zweifellos fällt, nur vor, wenn sich diese entlang von Strassen und Wegen befinden. Diese Norm ist im vorlie- genden Fall nicht anwendbar, da sich die umstrittene Holzwand im Grenz- bereich von zwei privaten Parzellen befindet. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Generalklausel von § 70 Abs. 1 lit. g BO Zug zum Zuge kommt. Diese bestimmt, dass auch andere Vorkehren, die das Orts- und Landschaftsbild beeinflussen, wie Lagerplätze, Antennen, Aufstellung von Wohnwagen aus- serhalb der öffentlichen Zeltplätze usw. bewilligungspflichtig sind. Diese exemplarische Aufzählung zeigt, dass es sich um Vorkehren handeln muss, die von ihrer Grösse her eindeutig das Orts- und Landschaftsbild beeinflus- sen. Letzteres kann von der fraglichen Holzwand nicht gesagt werden und sie ist deshalb nicht bewilligungspflichtig. (RRB, 18. Februar 1997). Art. 6 Abs. 1 SVG/Art. 96 Abs. 1 SSV, § 30 Abs. 1 und 2 BO Steinhausen – Pla- katstellen entlang von Kantonsstrassen bedürfen einer baurechtlichen Bewilligung des Gemeindesrates und einer verkehrspolizeilichen Bewilli- gung der Justiz- und Po@izeidirektion (heute Sicherheitsdirektion). Sie sind nur zulässig, wenn sie die Umgebung nicht beeinträchtigen und die Ver- kehrsicherheit nicht gefährden. Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der angefochtene Ent- scheid in Unzuständigkeit ergangen und somit nichtig sei. Da es sich bei der Knonauerstrasse um eine Kantonsstrasse handle, habe die Justiz- und Poli- zeidirektion zu entscheiden. Weil die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der angefochtene Ent- scheid infolge Unzuständigkeit des Gemeinderates nichtig sei, ist das vorlie- gende Bewilligungsverfahren einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Gemäss § 30 Abs. 1 Bauordnung der Gemeinde Steinhausen vom 15. Dezember 1988 (BO Steinhausen) bedürfen Reklamen einer Bewilligung des Gemeinderates. Wenn sie die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrs- sicherheit gefährden, ist die Bewilligung zu verweigern. Über die Zulässig- keit von Reklamen im Bereich der Kantons- und Nationalstrasse entscheidet die Justiz- und Polizeidirektion (§ 30 Abs. 2 BO Steinhausen). Laut Art. 6 328