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RR 1997 002

Regierungsrat — RR 1997 002

Zg Regierungsrat · 1997-01-21 · Deutsch ZG

Art. 22 RPG, § 21 Abs. 1 V BauG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 V BauG, Art. 73 Abs. 1 BO Neuheim – Umfang der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben. Der Einbau einer kombinierten Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftkamin in einem bisher zu Lagerzwecken genutzten Raum eines Garagenbetriebes unterliegt der Baubewilligungspflicht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV. Bauwesen

Art. 22 RPG, § 21 Abs. 1 V BauG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 V BauG, Art. 73

Abs. 1 BO Neuheim – Umfang der bewilligungspflichtigen Bauvorhaben.

Der Einbau einer kombinierten Spritz- und Trocknungskabine samt Abluft-

kamin in einem bisher zu Lagerzwecken genutzten Raum eines Garagenbe-

triebes unterliegt der Baubewilligungspflicht.

Aus den Erwägungen:

3. a) Eine kombinierte Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftkamin

ist eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung. Diese

verändert sowohl unter als auch über dem Boden den Raum äusserlich

erheblich. Mit der Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftkamin sind

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen ver-

bunden, dass insbesondere ein Interesse der Nachbarschaft an einer vorgän-

gigen Kontrolle besteht. Zudem können Geruchsbelästigungen bzw. eine

Belastung der Umwelt durch eine Spritz- und Trocknungskabine nicht aus-

geschlossen werden. Die kombinierte Spritz- und Trocknungskabine samt

Abluftkamin gilt deshalb als Anlage im Sinne von Art. 22 RPG und § 21 V

BauG in Verbindung mit § 7 V BauG.

b) Die behördliche Kontrolle ist vorliegend umso mehr gerechtfertigt,

weil ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft an

einer Kontrolle besteht und weil die geplante Nutzungsänderung im Hin-

blick auf die einschlägigen Umweltschutzvorschriften bedeutsam ist. Die

Umnutzung des Lagerraums in eine Karosseriewerkstatt sowie der Einbau

der fraglichen Spritz- und Trocknungskabine samt Abluftführung kommen

einer Zweckänderung im Sinne von Art. 22 RPG bzw. § 21 V BauG gleich.

(RRB, 21. Januar 1997).

Art. 22 RPG, § 21 Abs. 1 V BauG, § 70 Abs. 1 BO Zug – Unterliegt eine Holz-

wand mit einer Höhe von 1,80 m und 15 m Länge, die zur Grundstücksgren-

ze des Nachbarn einen Abstand von 15 cm einhält, der Bewilligungspflicht?

Aus den Erwägungen:

3. b) Im Kanton Zug ist das Baubewilligungsverfahren auf kantonaler

Ebene in der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz geregelt. Gemäss § 21

Abs. 1 V BauG bedürfen einer Baubewilligung die Erstellung oder Ände-

rung sowie die Zweckänderung von Bauten und Anlagen gemäss § 7 dieser

Verordnung. Der Begriff der "Bauten und Anlagen" ist in § 7 Abs. 1 V BauG

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