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RR 1996 043

Regierungsrat — RR 1996 043

Zg Regierungsrat · 1996-11-05 · Deutsch ZG

Art. 383 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 ZGB: Ausschliessungsgrund für einen Beistand, wenn dieser als Anwalt in «Kostengemeinschaft» mit einem Anwalt zusammenarbeitet, der als Rechtsvertreter des Ehemannes die Errichtung einer Beistandschaft für die Ehefrau beantragt hat?

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 383 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 ZGB: Ausschliessungsgrund für

einen Beistand, wenn dieser als Anwalt in «Kostengemeinschaft» mit einem

Anwalt zusammenarbeitet, der als Rechtsvertreter des Ehemannes die Er-

richtung einer Beistandschaft für die Ehefrau beantragt hat?

Aus den Erwägungen:

4. Zwar ist die Beistandschaft als solche im Zeitpunkt der Errichtung als

begründet zu betrachten. Zu einer kritischen Bemerkung Anlass geben in-

dessen die Wahl der Person des Beistandes durch den Gemeinderat A. und

die Annahme des Mandates durch den bezeichneten Anwalt. Es erscheint

als nicht unbedenklich, dass Rechtsanwalt X. als Beistand eingesetzt wurde,

auch wenn zwischen ihm und Rechtsanwalt Y. (Vertreter des Ehemannes),

wie letzterer geltend macht, keine Büro- sondern lediglich eine «Kostenge-

meinschaft» besteht. Bei einer solchen personellen Konstellation können die

Möglichkeit und zumindest der Anschein von Interessenkollisionen nicht

ausgeschlossen werden. Dies umso weniger als die Beschwerdeführerin

(Ehefrau) ihre eigenen Interessen und diejenigen ihres Ehemannes laut Be-

schwerdeschrift keineswegs für identisch hält und sie ihrem Ehemann auch

das Mandat für den Rechtsstreit in Deutschland entzogen hatte. Der Ge-

meinderat A. und der bezeichnete Beistand hätten sich bewusst sein müs-

sen, dass eine solche Wahl des Beistandes problematisch ist, auch wenn rein

rechtlich kein Ausschliessungsgrund im Sinne von Art. 383 Ziff. 3 ZGB in

Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 ZGB gegeben war.

(RRB, 5. November 1996)

Art. 25 Abs. 1, 311 Abs. 1 insbes. Ziff. 2, 315 ZGB; Art. 10 Bst. a des Haager

Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher

Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November

1965 (SR 0.274.131/AS 1994, 2809); §§ 36 Abs. 1, 44, 46 EG ZGB; §§ 28

Abs. 2 Ziff. 1, 45 Abs. 1 VRG; Ziff. 114 des Verwaltungsgebührentarifs

(BGS 641.1). – Entziehung der elterlichen Gewalt einer unverheirateten

Mutter, weil sie ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat. –

Formelles (E. I): Örtliche Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden

am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Erlass von Kindesschutz-

massnahmen, sachliche und funktionale Zuständigkeit des Regierungsrates

zum Entscheid über einen Gewaltsentzug (E. 1 und 2); Antragsrecht der

Vormundschaftsbehörde (E. 3). – Materielles (E. II): Voraussetzungen des

Gewaltsentzuges (E. 1); Beiziehung von Gutachten und ärztlichem Zeugnis

(E. 2); Rechtliches Gehör (E. 3). – Zusammenfassung, Kosten- und Ent-

schädigungsfrage (E. III)

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