Art. 367 Abs. 3, 376 Abs. 2, 388 Abs. 2 und 3, 396 Abs. 1 und 2, 397 Abs. 1 ZGB; §§ 43 Abs. 1 Bst. a und 46 EG ZGB (Fassung gemäss BGS 211.1), § 44 Abs. 1 Bst. a EG ZGB (Fassung gemäss GS 10, 21 / SH III, 13), Ziff. IV/1 und 3 der Übergangsbestimmungen EG ZGB (gemäss GS 21, 131); § 120 Abs. 1 Ziff. 2 GG; §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG. – Anfechtung der Wahl eines neuen Beistandes durch eine örtlich unzuständige Vormundschaftsbehörde (Bürgerrat statt Gemeinderat). – Eintreten (E. I): Legitimation und Frist (E. 1); Weiterleitung der Angelegenheit an die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (E. 2). – Überprüfung auf Gesetzwidrigkeit (E. II): Wechsel der Zuständigkeit ab 1. Januar 1979 (E. 2 a–c); Anfechtbarkeit der durch die örtlich unzuständige Vormundschaftsbehörde vorgenommenen Beistandsbestellung (E. 2 d). – Kosten (E. III).
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Das Bundesgericht hat ferner in mehreren Fällen (BGE 117 II 18 ff., 80 II 377, 74 II 78, 63 I 180) festgestellt, dass Art. 404 Abs. 2 und 3 auch für Grund- stücke gelten, die nicht dem Mündel (Verbeiständeten) allein gehören, son- dern in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, wobei auf die Grösse der Be- teiligung nichts ankommt (Kreisschreiben der Direktion des Innern vom
1. Oktober 1979). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
3. Es ist somit zu prüfen, ob der vorliegende freihändige Verkauf im Sin- ne von Art. 404 Abs. 3 ZGB vom Regierungsrat als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde genehmigt werden kann. Laut Schätzung der Güterschät- zungskommission des Kantons Schwyz per 20. Dezember 1994 beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft Fr. 284000.– und der Ertragswert Fr. 0, da nicht mehr bewohnbar. Beim Verkaufspreis von Fr. 500000.– handelt es sich um das Höchstgebot unter mehreren Offerten. Somit kann davon ausgegan- gen werden, dass vorliegend wohl der bestmögliche Erlös erzielt wurde und auch bei einer Versteigerung kaum ein höherer Kaufpreis erzielt worden wä- re. Zudem haben die übrigen drei Erben dem Kaufvertrag vorbehaltlos zu- gestimmt.
4. Der Genehmigung des freihändigen Verkaufs steht somit nichts entge- gen, weshalb die Direktion des Innern dem Regierungsrat entsprechend An- trag stellen kann. (RRB, 30. April 1996) Art. 367 Abs. 3, 376 Abs. 2, 388 Abs. 2 und 3, 396 Abs. 1 und 2, 397 Abs. 1 ZGB; §§ 43 Abs. 1 Bst. a und 46 EG ZGB (Fassung gemäss BGS 211.1), § 44 Abs. 1 Bst. a EG ZGB (Fassung gemäss GS 10, 21 / SH III, 13), Ziff. IV/1 und 3 der Übergangsbestimmungen EG ZGB (gemäss GS 21, 131); § 120 Abs. 1 Ziff. 2 GG; §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG. – Anfechtung der Wahl eines neuen Beistandes durch eine örtlich unzuständige Vormundschaftsbehörde (Bürgerrat statt Gemeinderat). – Eintreten (E. I): Legitimation und Frist (E.1); Weiterleitung der Angelegenheit an die vormundschaftliche Aufsichts- behörde (E. 2). – Überprüfung auf Gesetzwidrigkeit (E. II): Wechsel der Zuständigkeit ab 1. Januar 1979 (E. 2 a–c); Anfechtbarkeit der durch die örtlich unzuständige Vormundschaftsbehörde vorgenommenen Beistandsbe- stellung (E. 2 d). – Kosten (E. III) Erwägungen: I.
1. Nach Art. 388 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3/397 Abs. 1 ZGB kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl des Beistandes bin- nen zehn Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten. Anfechtungsberechtigt sind insbesondere die (angeblich zu Un- 159
recht) im Widerspruch zu Art. 380 ZGB (analog) übergangenen Personen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1984, N 22 zu Art. 388). Als bei der Wahl des Beistandes nicht berücksichtigter Verwandter ist der Einsprecher im vorliegenden Verfahren legitimiert. Die Anfechtungsfrist wurde vorliegend eingehalten, und die übrigen Vor- aussetzungen nach Art. 388 Abs. 2 ZGB waren ebenfalls erfüllt, so dass der Bürgerrat zu Recht auf die Sache eintrat.
2. Wird von der Vormundschaftsbehörde die Anfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die Ange- legenheit mit ihrem Bericht der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung (Art. 388 Abs. 3 ZGB). Der Bürgerrat hält in seinem Bericht vom 16. Juli 1996 an der Wahl von X. zum Beistand fest. Folgerichtig leitete er die Angelegenheit zum Ent- scheid an den Regierungsrat als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (§ 46 EG ZGB; BGS 211.1) weiter. Auf die Angelegenheit ist daher einzutreten. II.
1. Die Aufsichtsbehörde hat die angefochtene Wahl auf Gesetzwidrigkeit hin zu überprüfen; «Wahl» umfasst Verfahren und Wahlakt (Schnyder/Mu- rer, a.a.O., N 46 zu Art. 388). 2.a) Der Einsprecher macht unter anderem geltend, die Vormundschaft sei rückwirkend per 1. Januar 1996 an die Einwohnergemeinde Y. übertragen worden; damit sei auch diese Behörde für die Wahl eines neuen Beistandes zuständig und verantwortlich. Er zieht die Rechtmässigkeit der «Absprache» mit der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Y. in Zweifel. Dagegen be- ruft sich der Bürgerrat Z. auf eine Usanz, wonach trotz Wechsel vom Hei- mat- zum Wohnsitzprinzip (siehe Bst. b nachstehend) eine Beistandschaft von der bisherigen Vormundschaftsbehörde noch so lange weitergeführt werde, bis ohnehin Änderungen (Wohnsitzwechsel, Beistandswechsel) erfor- derlich würden.
b) Nach Art. 396 Abs. 1 ZGB wird die Vertretung durch einen Beistand für die der Beistandschaft bedürftige Person von der Vormundschaftsbehör- de ihres (zivilrechtlichen) Wohnsitzes angeordnet, und nach Art. 396 Abs. 2 ZGB erfolgt die Anordnung einer Vermögensverwaltung durch die Vor- mundschaftsbehörde des Ortes, wo das Vermögen in seinen Hauptbestand- teilen verwaltet wurde oder der zu verbeiständenden Person zugefallen ist. Nach beiden Zuständigkeitsnormen (vgl. dazu Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1995, S. 402) befindet sich der mass- gebende Ort für B. seit jeher in Y. Dass seine Verbeiständung im Jahre 1954 durch den Bürgerrat Z. erfolgte, hat mit der gesetzlichen Regelung im Kan- 160
ton Zug vor 1978 zu tun. Gemäss § 44 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB) in der Fassung vor dem 11. Mai 1978 (GS 10,21 / SH III, 13) war – gestützt auf den Vorbehalt von Art. 376 Abs. 2 ZGB
– der Ortsbürgerrat der Heimatgemeinde Vormundschaftsbehörde für die an ihrem Heimatort oder in einer andern Gemeinde des Kantons wohnenden zugerischen Kantonsbürger. Mit Gesetzesänderung vom 11. Mai 1978, in Kraft ab 1. August 1978 (GS 21, 131), wurde diese Bestimmung (neu § 43 Abs. 1 Bst. a) dahin geändert, dass der Ortsbürgerrat nurmehr Vormund- schaftsbehörde für an ihrem Heimatort wohnende Gemeindebürger ist (dementsprechend auch § 120 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes, GG; BGS 171.1), während für alle übrigen Einwohner der jeweilige Gemeinderat zuständig ist. Damit wurde die Heimatzuständigkeit des Bürgerrates auf die an ihrem Bürgerort wohnenden Gemeindebürger beschränkt. Von Bedeu- tung sind jedoch im vorliegenden Fall insbesondere die Übergangsbestim- mungen in Ziff. IV der erwähnten Änderung des EG ZGB vom 11. Mai
1978. Gemäss deren Ziff. 1 blieb der Ortsbürgerrat der Heimatgemeinde bis Ende 1978 auch für jene zugerischen Kantonsbürger die zuständige Vor- mundschaftsbehörde, welche bis zu diesem Zeitpunkt in einer andern Ge- meinde des Kantons Zug als der Heimatgemeinde ihren Wohnsitz hatten, und gemäss deren Ziff. 3 war ab 1. Januar 1979 für die zugerischen Kantons- bürger, die in einer andern Gemeinde des Kantons Zug als der Heimatge- meinde ihren Wohnsitz hatten, der Gemeinderat der Wohngemeinde die zuständige Vormundschaftsbehörde. Die Übergabe der Akten vom Ortsbür- gerrat an den Gemeinderat hatte zu Beginn des Jahres 1979 zu erfolgen. Die entsprechenden Jahresrechnungen pro 1978 waren noch vom Ortsbürgerrat zu prüfen. Es kann somit keine Rede davon sein, dass ein Wechsel der vor- mundschaftlichen Zuständigkeit vom Bürgerrat auf den Gemeinderat erst auf den Zeitpunkt eines Wohnorts- oder Beistandswechsels oder eines an- dern vormundschaftlich relevanten Ereignisses stattzufinden hätte.
c) Somit war ab 1. Januar 1979 im vorliegenden Fall nicht mehr der Bür- gerrat Z. sondern der Gemeinderat Y. zuständige Vormundschaftsbehörde für B.. Die Übergabe der Akten hätte zu Beginn des Jahres 1979 erfolgen müssen. Eines Übergabe- und Übernahmebeschlusses, wie sonst bei Wech- sel des Wohnsitzes erforderlich (Schnyder/Murer, a.a.O., N 117 zu Art. 377), hätte es nicht bedurft, da der kantonale Gesetzgeber für diesen besonderen Wechsel in der Zuständigkeit nur eine Aktenübergabe vorsah. Der Bürgerrat Z. war somit nicht befugt, B. einen neuen Beistand zu bestellen. Vielmehr hätte er den Fall dem Gemeinderat X. als Wohnsitzbehörde übergeben müs- sen mit dem Hinweis, dass für B. ein neuer Beistand zu wählen sei.
d) Der Bürgerrat Z. hat als örtlich unzuständige Behörde eine Beistands- bestellung vorgenommen. Entscheide örtlich unzuständiger Behörden sind zwar nicht nichtig, jedoch anfechtbar (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 66 zu Art. 396). Im vorliegenden Fall hat der Einsprecher den Wahlentscheid des 161
Bürgerrates angefochten; diese Anfechtung ist gutzuheissen und die Wahl aufzuheben. Gleichzeitig ist der Bürgerrat anzuweisen, die Akten dem Ge- meinderat Y. zu übergeben, sofern bzw. soweit dies nicht bereits im Zusam- menhang mit dem Übergabebeschluss vom 25. Juni 1996 erfolgte, und ihn zu ersuchen, für B. einen geeigneten Beistand zu wählen. Angesichts des mit den Begriffen des nahen und tauglichen Verwandten, der Würdigung allfälli- ger Wünsche des Verbeiständeten und seiner gesamten Interessenlage ver- bundenen Ermessens macht ein neuer Entscheid für den Einsprecher durch- aus Sinn. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Bürgerrat Z. kostenpflichtig (§ 24 Abs. 2 VRG). Ferner hat er der obsiegenden Partei eine Parteientschä- digung auszurichten (§ 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG). (RRB, 13. August 1996) Art. 375, 385 Abs. 3 ZGB; § 29 Abs. 2 VormV: Entmündigung einer geistig Behin- derten und Unterstellung unter elterliche Gewalt / Verschiebung der Veröf- fentlichung Sachverhalt: A. Mit Beschluss vom 17. Juni 1996 hat der Gemeinderat A. als zuständi- ge Vormundschaftsbehörde X., geboren am 13. Juni 1978, von R. LU, mit zivilrechtlichem Wohnsitz in A. (bei den Eltern), und Aufenthalt in der Son- derschule B., gestützt auf einen ärztlichen Bericht von Dr. med. Y., Kinder- ärztin FMH, vom 23. Mai 1996, nach Art. 369 ZGB entmündigt und nach Art. 385 Abs. 3 ZGB unter die elterliche Gewalt von Vater und Mutter gestellt. Aus dem ärztlichen Bericht geht hervor, dass X. an einer schweren infan- tilen Zerebralparese mit schwerster geistiger Behinderung seit dem Säug- lingsalter leidet. Sie sei weder handlungs- noch beschlussfähig. B. In seinem Beschluss vom 17. Juni 1996 ersucht der Gemeinderat A. den Regierungsrat, die Veröffentlichung der Entmündigung aufzuschieben. Erwägungen: Nach Art. 375 Abs. 1 ZGB muss die Entmündigung, sobald sie rechtskräf- tig geworden ist, veröffentlicht werden. Die Unterstellung unter elterliche Gewalt vermag den Beteiligten die Publikation grundsätzlich nicht zu erspa- ren (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, N 8 zu Art. 385; vgl. auch Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum ZGB, N 37 zu Art. 375). 162