Art. 52 RTVG – Informationsfreiheit, Art. 33 BO Baar – Verbot von Antennen.
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c) Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass er einen Anspruch auf eine Bewilligung der Terrainveränderung habe. Die Aufschüttung der fragli- chen Geländemulde diene der Verbesserung von landwirtschaftlich genutz- tem Boden in der Landwirtschaftszone. Bodenverbesserungen oder Meliorationen bezwecken die langfristige Er- haltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit des Bodens oder die Erleichte- rung der Bewirtschaftung selbstverständlich bei gleichzeitiger Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit – durch bauliche oder planerische Massnahmen (Art. 77 Abs. 1 Landwirtschaftsgesetz in Verbindung mit Art. 33 USG). Die Runse, welche das Grundstück des Beschwerdeführers zweiteilte, behinderte ihn of- fenbar bei der maschinellen Bewirtschaftung. Er füllte sie deshalb gemäss den eingereichten Plänen um bis zu 1,30 m mit weitgehend unverschmutz- tem Aushub. Nach Meinung des Beschwerdeführers habe sich die Auffül- lung sogar als etwas weniger mächtig erwiesen. Eine Bodenverbesserungs- massnahme muss jedoch ganzheitlich betrachtet werden. Die meisten Massnahmen einer Melioration haben einen mehr oder weniger schädlichen Einfluss auf naturnahe Lebensräume (Maurer, Naturschutz in der Land- schaft als Gegenstand des Bundesrechts unter besonderer Berücksichtigung der Meliorationen, Zürich 1995 S. 141 f). Vordergründig mag die Erleichte- rung der Bewirtschaftung als Melioration erscheinen. Auf den zweiten Blick ergibt sich jedoch, dass die Terrainveränderung die Fruchtbarkeit des Bo- dens, als zentrales Kriterium von Art. 33 USG, erheblich beeinträchtigt. Durch die Zufuhr von unverschmutztem Aushubmaterial und den Einsatz von schweren Baumaschinen wurde der natürliche physikalische Bodenauf- bau zerstört. Das ungestörte Wachstum und die Entwicklung natürlicher und von Menschen beeinflussten Pflanzen und Pflanzengesellschaften wurde durch die Bodenverdichtung und den Einsatz von standortfremdem Material beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 1 lit. b Bodenschutzverordnung). Gestützt auf eine ganzheitliche Betrachtung kann vorliegend nicht von einer Bodenver- besserungsmassnahme gesprochen werden. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, müsste jede Terrainveränderung im Landwirtschafts- gesetz als Bodenverbesserungsmassnahme im Sinne einer erleichterten Be- wirtschaftung bewilligt werden. Insofern kommt diesem Entscheid präjudi- zielle Bedeutung zu. Das Begehren, die Terrainveränderung müsse als Melioration bewilligt werden, ist deshalb unbegründet (RRB, 12. November 1996).
2. Bauwesen Art. 52 RTVG – Informationsfreiheit, Art. 33 BO Baar – Verbot von Antennen 177
Aus den Erwägungen:
4. a) In der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist die Informationsfreiheit in Art. 10 veran- kert. Die Bestimmung verlangt einen Schutz ohne Rücksicht auf die Landes- grenzen. Dadurch wird namentlich der freie internationale Informationsfluss gewährleistet. Gemäss der geltenden Rechtssprechung ist grundsätzlich je- dermann frei, die an die Allgemeinheit gerichteteten, im In- und Ausland ausgestrahlten Programme zu empfangen. Seit dem 1. April 1992 ist dieser Grundsatz nun auch ausdrücklich im Bundesrecht, namentlich in Art. 52 BG über Radio und Fernsehen (RTVG) rechtswirksam verankert.
b) Gemäss Art. 53 RTVG können die Kantone in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, nämlich wenn dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stät- ten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist (Art. 53 Abs. 1 lit. a RTVG) und der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewähr- leistet bleibt (Art. 53 Abs. 1 lit. b RTVG). Diese beiden Voraussetzungen gelten kumulativ für ein Verbot.
c) Art. 33 BO Baar bestimmt, dass wo Leitungen einer Gemeinschaftsan- lage bereits vorhanden sind oder innert zumutbarer Frist erstellt werden, keine Antennen erstellt werden dürfen für den Empfang von Programmen, die durch die Gemeinschaftsantennenanlage empfangen werden können. Empfangs- und Sendeanlagen werden nur bewilligt, wenn die Umgebung nicht beeinträchtigt wird. Soweit das Bundesrecht und das gemeindliche Recht einander widerspre- chen, geht das Bundesrecht dem Gemeinderecht vor. Art. 53 RTVG gestattet ein Verbot der Aussenantennen sinngemäss nur in Schutzzonen oder im Bereich von geschichtlichen Stätten sowie geschützten Natur- und Kunst- denkmälern. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich weder in einer Ortsbildschutzzone noch im Bereich des Umgebungsschutzes eines Denkmals im Sinne von § 29 Denkmalschutzgesetz. Damit ist ein Antennen- verbot nicht zulässig. Wenn nun Art. 33 BO Baar Aussenantennen gestattet, soweit die Umgebung nicht beeinträchtigt wird, ist diese Regelung so zu ver- stehen, dass nur dort, wo aufgrund der Ortsplanung oder des Denkmal- schutzes eigentümerverbindliche Massnahmen für das Orts- und Land- schaftsbild bzw. für bestimmte Denkmäler in Kraft stehen, Aussenantennen untersagt werden können, allerdings auch nur dann, wenn der Empfang von Programmen anderswie, z.B. mit einem Kabelanschluss möglich ist.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass gemäss Art. 53 RTVG im vorliegen- den Fall kein Verbot von Aussenantennen bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers besteht, ebensowenig eine Verpflichtung, das Netz der 178
Gemeinschaftsantennenanlage für diese Liegenschaft zu nutzen. Die Be- schwerde ist deshalb vollumfänglich gutzuheissen. (RRB, 7. Mai 1996) § 25 BO Hünenberg – Höhenvorschriften bei Stützmauern in Verbindung mit Ab- grabungen Aus den Erwägungen: Bei Stützmauern ist nicht von der absoluten Höhe der Mauern auszuge- hen, sondern von deren Höhe ab dem gewachsenen Terrain bis zur Ober- kante der Mauern. Die Höhenvorschriften von § 25 BO Hünenberg finden deshalb bei Stützmauern, die eine Abgrabung sichern, keine Anwendung. Wird eine Abgrabung durch eine Holzkonstruktion gesichert, so muss die Böschungssicherung die Vorschriften für Abgrabungen einhalten (§ 23 BO Hünenberg). (RRB, 6. August 1996) § 16 Abs. 1 lit. b BO Zug – Definition Wohnraum Aus den Erwägungen: Paragraph 16 Abs. 1 lit. b BO Zug definiert u.a. jene Räume als zum Woh- nen gehörend, welche mit einer Wohnung in Zusammenhang stehen, einer freiberuflichen Tätigkeit des Bewohners dienen und nach ihrer Fläche in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen. Nach der Auffassung der Vorinstanz liegt ein angemessenes Verhältnis zur ei- gentlichen Wohnnutzung vor, wenn die freiberufliche Tätigkeit nicht mehr als ein Viertel der eigentlichen Wohnfläche beansprucht. Betreibt der Be- wohner in seinem Haus eine Anwaltskanzlei, deren Räumlichkeiten die vor- erwähnte Masszahl nicht überschreiten, so kann von einem angemessenen Verhältnis zwischen Wohnfläche und gewerblicher Nutzung gesprochen wer- den. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es für die Qualifikation der freiberuflichen Tätigkeit unbeachtlich, ob die Anwaltskanzlei des Beschwer- deführers über Mitarbeiter verfügt oder nicht. (RRB, 6. August 1996). § 21 Abs. 1 V BauG, § 70 Abs. 1 BO Zug, – Spritzenautomat, Umfang der Bewil- ligungspflicht Aus den Erwägungen: 179