Art. 392 Ziff. 1, 422 Ziff. 5 ZGB. – Genehmigung eines Erbvertrages mit Beteiligung einer Verbeiständeten.
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Art. 392 Ziff. 1, 422 Ziff. 5 ZGB. – Genehmigung eines Erbvertrages mit Beteili- gung einer Verbeiständeten Sachverhalt und Erwägungen: A. Am 1. Juli 1995 verstarb M. X.. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau H. X.-Y. und die beiden Söhne R. X. und A. X.. H. X.-Y. steht unter Vertre- tungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB; Beistand ist Z. B. Mit Erbteilungsvertrag vom 14. Dezember 1995 regelten die Erben den Nachlass nach den Vorschriften des Ehevertrages vom 12. August 1976 sowie der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 22. Dezember 1987. Dement- sprechend wurde die Liegenschaft Ass. Nr. 229a auf GBP Nr. 956 sowie das Grundstück GBP Nr. 1120 nach dem Willen des Erblassers ins Alleineigen- tum von H. X.-Y. übertragen. – R. X. bezog seinen Pflichtteilsanspruch von Fr. 34169.05 nicht, sondern beliess ihn im Sinne eines Darlehens zwecks Si- cherstellung der Kosten des Pflegeheimaufenthaltes seiner Mutter auf deren Bankkonto. A. X. bezog von seinem Pflichtteilsanspruch den Teilbetrag von Fr. 14169.05 und überliess die Restsumme von Fr. 20000.– ebenfalls als Darlehen zugunsten der Kostendeckung für die Pflege seiner Mutter. C. Für den Fall, dass H. X.-Y. vor ihren beiden Söhnen versterben sollte, vereinbarten die Parteien mit Erbvertrag vom 14. Dezember 1995, dass der mütterliche Nachlass dereinst hälftig geteilt werde. R. X. übernimmt die er- wähnte Liegenschaft und das genannte Grundstück dannzumal zu Alleinei- gentum unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ausgleichungspflicht ge- genüber dem Miterben A. X.. Als angemessenen Übernahmepreis für beide Liegenschaften vereinbarten die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen und im Interesse des Verbleibens in Familienbesitz den Pauschalbetrag von Fr. 300000.–. Die Übernahme der Liegenschaft zu Alleineigentum wurde mit der Auflage verbunden, diese so lange als möglich im Familienbesitz zu behalten, wie es der Erblasser gewünscht hatte. Des weitern wurde A. X. ein obligatorisches Vorkaufsrecht sowie ein obligatorisches Gewinnbeteiligungs- recht eingeräumt. D. Gemäss Art. 422 Ziff. 5 ZGB bedürfen Erbverträge mit Beteiligung von Bevormundeten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist. Artikel 422 Ziff. 5 ZGB findet auch Anwendung auf die Vertretungsbeistandschaft (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, Zürich 1948, N 4 zu Art. 421). Der Bürgerrat A. hat als zuständige Vormundschaftsbehörde dem vorliegenden Erbvertrag vorbehaltlos seine Genehmigung erteilt. Mit Schreiben vom 1.April 1996 ersucht er nun um Zustimmung des Regierungsrates als zustän- diger Aufsichtsbehörde. E. Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob der verbeiständeten Person aus dem Erbvertrag keine Nachteile entstehen. Dies ist vorliegend nicht der 157
Fall. Die Ehefrau des Erblassers bleibt bis zu ihrem Ableben Alleineigentü- merin der Liegenschaft und des Grundstücks, und die zwischen den beiden Söhnen geltenden Teilungsregeln nach dem Ableben der Mutter beeinträch- tigen deren Rechtsstellung nicht und erfolgen in Beachtung der Wünsche des Erblassers. Einer Genehmigung des Erbvertrages steht daher nichts ent- gegen, so dass die Direktion des Innern dem Regierungsrat entsprechend Antrag stellen kann. (RRB, 16. April 1996) Art. 421 Ziff. 1, 392 Ziff. 2, 404 Abs. 2 und 3 ZGB. – Genehmigung des freihändi- gen Verkaufs einer Liegenschaft mit Beteiligung einer Bevormundeten, der wegen möglicher Interessenkollision mit dem Vormund ein Vertretungsbei- stand bestellt werden musste. Erwägungen:
1. Es handelt sich vorliegend um einen Verkauf von Grundeigentum im Sinne von Art. 421 Ziff. 1 ZGB. Diese Bestimmung ist auch im Falle der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB anwendbar, wenn der gesetzliche Vertreter ein Vormund ist (Kreisschreiben der Direktion des Innern vom 20. Mai 1988), weshalb der Gemeinderat X. das Geschäft zu Recht unter diesem Aspekt geprüft hat.
2. Vorliegend wurde ein freihändiger Verkauf getätigt. Nach herrschender Lehre muss ein Freihandverkauf nötig sein, und es muss ein Preis geboten werden, der nach bestimmter Voraussicht auch bei öffentlicher Versteige- rung nicht überboten würde (Egger, Zürcher Kommentar zum ZGB, N 8 zu Art. 404 ZGB). Zu berücksichtigen ist, dass es sich beim vorliegenden Kauf um ein Mittel der Erbteilung handelt, die von jedem Miterben jederzeit ver- langt werden kann (Art. 604 Abs. 1 ZGB), so dass sich die Frage, ob die Ver- äusserung der Liegenschaft im Interesse der Bevormundeten geboten sei, grundsätzlich nicht stellen kann (Kreisschreiben der Direktion des Innern vom 1. Oktober 1979). Anwendbar sind hingegen Art. 404 Abs. 2 und 3, wenn es sich um eine Veräusserung an einen Dritten, ausserhalb der Erbengemeinschaft Stehenden handelt (Kreisschreiben der Direktion des Innern vom 1. Oktober 1979). Das ist vorliegend der Fall. Auch wenn die Umlagerung von Mündelvermögen im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung nicht verhindert werden kann, soll dies doch möglichst vorteilhaft – unter Gewährleistung freier Preis- bildung und Erzielung des bestmöglichen Erlöses – geschehen. Die öffentli- che Versteigerung als grundsätzlich taugliches Mittel hiezu darf deshalb aus den Überlegungen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, wiewohl sich mit dem Freihandverkauf vielleicht ebenso gute Ergebnisse erzielen las- sen (Kreisschreiben der Direktion des Innern vom 1. Oktober 1979). 158