opencaselaw.ch

RR 1996 002

Regierungsrat — RR 1996 002

Zg Regierungsrat · 1996-01-23 · Deutsch ZG

§ 27 Verwaltungsrechtspflegegesetz - Unentgeltlicher Rechtsbeistand bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

nicht innert sechs Monaten seit seiner Bestreitung beim Kantonsgericht ein- geklagt wird. (Der ergänzende Hinweis, dass der Anspruch spätestens ver- wirke, wenn nicht innert Jahresfrist seit seiner Geltendmachung Klage erho- ben werde, ist mangels gesetzlicher Grundlage unzutreffend.) Nachdem der Bescheid der Justiz- und Polizeidirektion am 12. Januar 1995 der Anwältin von XY zugegangen ist, begann die 6monatige Verwirkungsfrist am 13. Ja- nuar 1995 zu laufen.

3. Gemäss § 7 VRG sind die an eine unzuständige Instanz gerichteten Eingaben von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Da- mit soll dem Versehen eines Rechtsuchenden möglichst unbürokratisch Rechnung getragen werden. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein Versehen. Denn die Anwältin des Beschwerdeführers vertritt entgegen dem im angefochtenen Bescheid aufgezeigten weiteren Vorgehen zur Geltendma- chung der Forderung ausdrücklich den Rechtsstandpunkt, zum Entscheid über die Ansprüche des Beschwerdeführers sei im Verfahren der Verwal- tungsbeschwerde der Regierungsrat zuständig. Bei dieser Sachlage kann die Beschwerde nicht einfach zur Behandlung als zivilrechtlicher Forderungskla- ge ans Kantonsgericht weitergeleitet werden. Vielmehr bedarf es eines förm- lichen Nichteintretensbeschlusses. (...) (RRB, 21. Februar 1995) § 27 Verwaltungsrechtspflegegesetz Unentgeltlicher Rechtsbeistand bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses I. Am ... Januar 199... stellte der Anwalt von X. ... das Gesuch, ihn für dieses Verfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Aufgrund der erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, vor denen X. ... stehe und denen er offensichtlich nicht gewachsen sei, erscheine dies not- wenig. Zudem sei X. ... nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss zu bezah- len. Gemäss § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (BGS 162.1) kann einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und ihr die nötigen Mittel fehlen. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann auf begründetes Gesuch mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden (§ 27 Abs. 2 VRG). Nach dem Wortlaut von § 27 Abs. 2 VRG kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestellt wer- den. Gemäss der Rechtssprechung des Bundesgerichtes (BGE 117 Ia 277 ff.) 191

besteht jedoch unmittelbar gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht bloss im Verwal- tungsgerichts-, sondern auch schon im Verwaltungsverfahren. Vorausgesetzt ist jedoch, dass sich erhebliche Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtli- cher Hinsicht ergeben, denen die Partei trotz Mitwirkung der Verwaltungs- behörde und der geltenden Offizialmaxime offensichtlich nicht gewachsen ist (vgl. BGE vom 8. März 1985 in ZB1 1985 S. 414 E. 5c). Gemäss § 16 Abs. 2 des Personalgesetzes ist vor der Entlassung dem Mit- arbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren. Beim rechtlichen Gehör über die sofortige Freistellung empfahl der Vorsteher der Direktion dem betroffenen Mitarbeiter, sich im Hinblick auf die zu erwägende fristlose Auflösung an ei- nen Anwalt zu wenden. Auch wenn die betreffende Direktion und der Re- gierungsrat in solchen Fällen alles tun für ein faires Verfahren, haben sie als Vorgesetzter bzw. Arbeitgeber Parteistellung und gegenüber dem Mitarbei- ter widerstreitende Interessen. Dies drückt sich auch darin aus, dass in Re- gierungsratsbeschlüssen betreffend Personal gemäss ständiger Praxis keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aus diesen Gründen ist es sinnvoll und erleichtert zudem den Verkehr zwischen den Parteien, wenn sich der betroffene Mitarbeiter unabhängig und frei bei einem Anwalt über seine rechtlichen Möglichkeiten erkundigen kann und sich vertreten lässt. Eine solche Praxis widerspricht auch nicht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtssprechung; weil die Verwaltungsbehörde gleichzeitig Partei ist, kann sie nicht in dem Masse bei der Interessenwah- rung zugunsten der anderen Partei mitwirken; die Interessen sind klar wi- derstreitend. Zwar ist das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex; ausgehend vom Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren erscheint es im vorliegenden Fall aber angezeigt, dem Gesuch zu entsprechen. Die Bedürftigkeit liegt vor. Eine Entschädigung von Fr. 500.– ist angemessen. Festzuhalten ist, dass sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ausgehend von der besonderen Ausgangslage (Parteistellung des Re- gierungsrates, widerstreitende Interessen) nur auf diesen Beschluss betref- fend fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezieht, nicht aber auf weitere Arbeiten, mit denen der Rechtsvertreter allenfalls betraut ist oder wird. (RRB, 23. Januar 1996) § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG. – Zusprechung einer Parteientschädigung an den Be- schwerdeführer zulasten der Gemeinde, auch wenn der Beschwerdeführer die (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde zurückgezogen hat und diese als ge- genstandslos abgeschrieben werden kann, weil die Beschwerde trotz Rück- zugs begründet war 192