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RR 1995 028

Regierungsrat — RR 1995 028

Zg Regierungsrat · 1995-11-07 · Deutsch ZG

Art. 7 Abs. 6 USG; Anhang I Ziff. 12 Abs. 1 und 2, TVA – Bauschutz. Darf das Abbruchmaterial von Gebäuden, die in einer Industrie- und Gewerbezone liegen, in deren Kellerräumlichkeiten abgelagert werden?

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III. Umweltschutz, Bauwesen

1. Umweltschutz Art. 7 Abs. 6 USG; Anhang I Ziff. 12 Abs. 1 und 2, TVA – Bauschutz.Darf das Abbruchmaterial von Gebäuden, die in einer Industrie- und Gewerbezone liegen, in deren Kellerräumlichkeiten abgelagert werden? Aus den Erwägungen:

5. Der Gemeinderat hat in der angefochtenen Verfügung u.a. angeordnet, dass der in den Kellerräumlichkeiten der abgebrochenen Gebäude abgela- gerte Bauschutt (rund 2000 m3 Kalksand- und Backsteine, Betonteile usw.) wieder geleert bzw. abtransportiert werden muss. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe, das Material solle in den Räumlichkeiten belas- sen werden. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob das fragliche Grundstück allenfalls als Deponiestandort in Frage kommt und ob die Materialablage- rung nachträglich bewilligt werden kann.

a) In Art. 30 Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes (USG) wird bestimmt, dass Abfälle (Art. 7 Abs. 6 USG), soweit sie nicht verwertet oder unschädlich gemacht werden können, nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden dürfen. Gemäss Anhang I Ziff. 12 Abs. 1 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) sind Abfälle zumindest in Inertstoffdeponien abzulagern. Ge- mäss Art. 25 Abs. 1 TVA ist für die Bewilligung einer Deponie ein vollstän- diges Gesuch, ein Bedarfsnachweis und der Nachweis, dass die Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist, erforderlich; zudem müssen die für den Deponietyp geltenden Standortanforderungen erfüllt sein. Die Mindestgrösse einer Inertstoffdeponie zur Ablagerung von Bauabfällen beträgt 100000 m3 (Art. 31 Abs. 1 lit. a TVA).

b) Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Angaben über die Abla- gerung vermögen den Anforderungen eines Gesuchs um Erteilung einer Deponie nicht zu genügen. Des weitern fehlt der Bedarfsnachweis. Der De- poniestandort ist zudem nicht in der Abfallplanung ausgewiesen (BGE vom

8. Dezember 1994, in: URP 1995, S. 519). Bezüglich der spezifisch für die Inertstoffdeponien geltenden Anforderungen macht die Beschwerdeführerin keine Aussagen. Aus formellen Gründen kann das Begehren der Beschwer- deführerin, wonach das Material in den Kellerräumen der Shedhalle zu be- lassen sei, nicht als Gesuch um Erteilung einer Errichtungsbewilligung einer Inertstoffdeponie entgegengenommen werden.

c) Selbst wenn die Eingabe dem Gesuch um Erteilung einer Errichtungs- bewilligung für eine Inertstoffdeponie entsprechen würde, stünden dem 172

Bauvorhaben Gründe der Raumplanung, des Gewässerschutzes und des kantonalen Baurechts entgegen. Deponien unterstehen der Planungspflicht, weil ihre Auswirkungen auf die Umwelt und die Raumplanung so bedeu- tend sind, dass eine blosse Baubewilligung für die Problemlösung nicht aus- reicht. c a) Das fragliche Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich ge- mäss Richtplan des Kantons Zug im Industriegebiet, gemäss kommunalem Nutzungsplan in der Industrie- und Gewerbezone 1 (IG1). Eine Deponie auf dem fraglichen Grundstück wäre demnach zonenwidrig. Zudem handelt es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vorliegend zwar lediglich um ein Ablagerungsvolumen von 2000 m3. Da eine Inertstoffdeponie ein Min- destvolumen von 100000 m3 aufweisen muss (Art. 31 Abs. 1 Lit. a TVA) und da das fragliche Ablagerungsgebiet ausserhalb der im Teilrichtplan ent- haltenen Gebiete bzw. innerhalb der Bauzone liegt, kann eine Errichtungs- bewilligung nicht erteilt werden. c b) Die Deponiebewilligung darf gemäss kantonalem Baurecht nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Erfordernissen des Umwelt- und des Ge- wässerschutzes genügt und wenn das bestehende Landschaftsbild nicht auf die Dauer wesentlich beeinträchtigt wird (§ 37 Baugesetz für den Kanton Zug, BauG). Insbesondere Gründe des Gewässerschutzes stehen der Ablagerung ent- gegen. Die Ablagerung liegt im Einzugsbereich von zwei geschützten, im öf- fentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen im Grundwasserbe- reich A, wo keine Deponien errichtet werden dürfen (Art. 30 TVA in Verbindung mit Anhang II Ziff. 1 Abs. 4 TVA). Zudem ist über Grundwas- servorkommen die Anlegung von Ablagerungsplätzen verboten (§ 13 Abs. 1 Gesetz über die Gewässer, GewG). Es steht somit fest, dass vorliegend die Voraussetzungen an einen Stand- ort für eine Inertstoffdeponie nicht erfüllt sind. Demnach kann der Be- schwerdeführerin auch im Nachhinein keine Errichtungsbewilligung erteilt werden.

8. Die angefochtene Verfügung verpflichtet die Beschwerdeführerin, sämt- liches auf dem Gelände abgelagertes Abbruchmaterial zu sortieren und als Recyclingmaterial mindestens der Qualität Mischabbruch (gemäss Richtli- nien des Abbruch-Recyclingverbandes [ARV] Kloten, Ausgabe August 1992) aufzuarbeiten. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass sie der Aufar- beitung des Abbruchmaterials vor Erlass der Verfügung bereits nachgekom- men sei und das aussortierte Material längst ordnungsgemäss entsorgt habe. Zudem fehle es für diese Verpflichtung an einer Rechtsgrundlage. Das USG legt die Pflicht des Inhabers zur Verwertung, Unschädlichma- chung und Beseitigung von Abfällen fest (Art. 30 Abs. 1 USG). Zudem kann 173

die Behörde von Abfallinhabern verlangen, für die Verwertung bestimmter Abfälle zu sorgen, wenn die Verwertung technisch möglich und wirtschaft- lich tragbar ist (Art. 12 Abs. 3 TVA). Die rechtliche Grundlage zur Verpflich- tung des Inhabers zur Wiederverwertung seiner Abfälle ist damit dargetan. Es ist nachfolgend aufzuzeigen, dass die Verwertung des Abbruchmaterials technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei ist zwischen den in den Kellerräumen der ehemaligen Shedhalle eingelagerten Bauabfällen und dem grob sortierten, gebrochenen Betonmaterial des Zwischenlagers zu un- terscheiden.

a) Vorab sind die in den Kellerräumen der ehemaligen Shedhalle eingela- gerten Bauabfälle zu sortieren. Das aussortierte Material, soweit es nicht auch der Verwertung zugeführt werden kann, darf nur auf bewilligten Depo- nien abgelagert werden. Die Einsetzbarkeit des Mischabbruchgranulats rich- tet sich nach den VSS-Normen «Recycling von Bauschutt, Verwertung von Bauschutt, Allgemeines» (SN 640.740).

b) Die Beschwerdeführerin beauftragte die Firma XY mit der Qualitätsbe- stimmung des Abbruchmaterials des Zwischenlagers. Diese Untersuchung zeigte, dass das Produkt aufgrund der hohen Betonanteile eindeutig als Be- tongranulat einzustufen ist. Entsprechend den ARV-Richtlinien ist bei Be- tongranulat ein Gesamtfremdstoffanteil von 0,5% und ein Anteil von Holz, Papier, Kunststoffe u.ä. von 0,3% zulässig. Das zwischengelagerte Abbruch- material erfüllt diese Anforderungen nicht. Damit das Material als Betongra- nulat Verwendung finden kann, ist durch Sortierung der Fremdstoffanteil auf 0,5% zu senken. Es ist jedoch untersagt, das Abbruchmaterial mit saube- rem Material zu verdünnen, um den Qualitätsanforderungen von Betongra- nulat zu genügen (Art. 10 TVA). Die Beschwerdeführerin ist sich übrigens dieses Vermischungsverbots bewusst. Damit ist nachgewiesen, dass die Verwertung der auf dem Gelände der Beschwerdeführerin lagernden Bauabfälle als Mischabbruch- bzw. Betongra- nulat technisch ohne weiteres möglich ist. Bei einer Entsorgung des gesamten Materials auf einer Deponie entstünden der Beschwerdeführerin erhebliche Mehrkosten. Da das Abbruchmaterial bei einem Verkauf als Mischabbruch- bzw. Betongranulat einen Erlös erzielen wird, ist auch die wirtschaftliche Tragbarkeit der Sortierung und Wiederverwertung ausgewiesen. Zu Unrecht bestreitet somit die Beschwerdeführerin das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Verwertungs- bzw. Entsorgungspflicht. Eben- falls zu Unrecht behauptet sie, dass sie der Aufarbeitung des Abbruchmateri- als vor Erlass der Verfügung bereits nachgekommen sei. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt unbegründet. (RRB, 7. November 1995) 174