Art. 4 BV; Art. 316, 420 ZGB; § 43 Abs. 1 Bst. b EG ZGB; Art. 13 Abs. 1 Bst. b, 26, 27 der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAV: SR 211.222.338); §§ 7, 9 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 7. Mai 1985 (Pflegekinderverordnung, PflkV; BGS 213.41); Art. 292 StGB; §§ 19, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG. – Pflegekinderaufsicht / Betrieb eines Tagesheimes für Kinder. – Formelles (E. I): Zulässigkeit der Beschwerde, Beschwerdeberechtigung und Formrichtigkeit (E. 1–3); Mangelhafte Eröffnung der Verfügung als Beschwerdegrund (E. 4). Materielles (E. II): Fehlende Bewilligung für den Betrieb eines Tagesheimes (E. 1); Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Busse, der Verpflichtung zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes und der Androhung einer Ungehorsamsstrafe (E. 2); Formelle Anforderungen an einen (negativen) Bewilligungsentscheid (vorliegend nicht erfüllt) (E. 3); Zusammenfassung und Kosten (E. 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Die gemäss Abkommen mit Italien vom 1.10.1968 erforderliche Ehever- kündigung in Italien kann nicht erfolgen, da die Brautleute in Italien immer noch als verheiratet eingetragen sind. Die Scheidung wurde von einem schweizerischen Gericht ausgesprochen und wird somit von den schweizeri- schen Behörden anerkannt. Die Anerkennung der Scheidung durch die ita- lienischen Behörden erfordert ein zeitlich aufwendiges Verfahren. Die Braut- leute beabsichtigen ihren Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB) in der Schweiz weiterhin aufrecht zu halten. Somit besteht die Möglichkeit, die Scheidung wie auch die erneute Eheschliessung später in Italien nachzutra- gen. Ein Ehehindernis gemäss Art. 101 ZGB besteht somit nicht. Wir ertei- len daher die Befreiung von der Vorlage des italienischen EFZ. (Zivilstandsinspektorat, 16. Mai 1995) Art. 50 Abs. 4 ZStV. – Ergänzung des Anerkennungsregisters Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Massgebend für die Ergänzung ist der Zeitpunkt des Ereignisses der Ge- burt von X., geb. 21. Dezember 1993, welche vor dem 1. Juli 1994 (Rechts- kraft Änderung ZStV) erfolgte. Der Anerkennungsregistereintrag vom 2. November 1993 ist somit noch nicht vollständig und wird gemäss Art. 50 Abs. 4 ZStV auf Verfügung der Aufsichtsbehörde, nach Einreichung der feh- lenden Angaben ergänzt. Diese Ergänzung kann nun erfolgen. (Zivilstandsinspektorat, 22. Juli 1995) Art. 4 BV; Art. 316, 420 ZGB; § 43 Abs. 1 Bst. b EG ZGB; Art. 13 Abs. 1 Bst. b, 26, 27 der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekin- dern vom 19. Oktober 1977 (PAV: SR 211.222.338); §§ 7, 9 Abs. 1 der kanto- nalen Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 7. Mai 1985 (Pflegekin- derverordnung, PflkV; BGS 213.41); Art. 292 StGB; §§ 19, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG. – Pflegekinderaufsicht/Betrieb eines Tagesheimes für Kinder. – Formelles (E. I): Zulässigkeit der Beschwerde, Beschwerdeberech- tigung und Formrichtigkeit (E. 1–3); Mangelhafte Eröffnung der Verfügung als Beschwerdegrund (E. 4). Materielles (E. II): Fehlende Bewilligung für den Betrieb eines Tagesheimes (E. 1); Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Busse, der Verpflichtung zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustan- des und der Androhung einer Ungehorsamsstrafe (E. 2); Formelle Anforde- rungen an einen (negativen) Bewilligungsentscheid (vorliegend nicht erfüllt) (E. 3); Zusammenfassung und Kosten (E. 4) 151
Erwägungen: I.
1. Gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAV; SR 211.222.338) sowie in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 7. Mai 1985 (Pflegekinderverordnung, PflkV; BGS 213.41) unterliegen Entscheide, welche die Vormundschaftsbehörde gestützt auf die letztgenannte Verordnung erlässt, der Beschwerde an den Regie- rungsrat. Nach § 43 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 19l1 (EG ZGB; BGS 211.1) ist zuständige Vormundschaftsbehörde im vorlie- genden Fall der Gemeinderat von X. Angefochten ist somit ein Entscheid einer Vormundschaftsbehörde. Dieser Entscheid hat ein Pflegeverhältnis im Sinne von § 7 PflkV (Kinderkrippen, Kinderhorte) zum Gegenstand. Das dagegen ergriffene Rechtsmittel erweist sich somit als grundsätzlich zulässig. Es ist überdies an die zuständige Instanz gerichtet.
2. Nach Art. 420 ZGB ist jedermann, der ein Interesse hat, beschwerdebe- rechtigt. Als betroffene Adressatin des angefochtenen Entscheides ist die Beschwerdeführerin zweifellos an dessen Aufhebung interessiert. Ihre Be- schwerdeberechtigung ist deshalb grundsätzlich zu bejahen.
3. Nach Art. 420 Abs. 2 ZGB beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilung über den angefochtenen Entscheid datiert vom 26. Januar 1995. Die Beschwerde trägt den Eingangs- vermerk vom 7. Februar 1995. Daraus darf geschlossen werden, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist somit einzu- treten.
4. a) Angefochten ist nicht nur der Gemeinderatsbeschluss Nr. 66 vom 25. Januar 1995. Die Beschwerdeführerin rügt darüber hinaus, sie sei über die Erledigung ihres Bewilligungsgesuchs vom 21. April 1994 im unklaren gelas- sen worden. Diese Rüge ist insofern unbegründet, als der Beschwerdeführe- rin bereits mit Schreiben vom 16. Juni 1994 mitgeteilt wurde, dass der Ge- meinderat ihr Gesuch mit Beschluss Nr. 317 vom 8. Juni 1994 abgelehnt habe. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin gegenüber jedoch nicht begründet. Ebensowenig ist die entsprechende Mitteilung an die Be- schwerdeführerin als Entscheid in Briefform bezeichnet oder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
b) Die mangelhafte Eröffnung liess die Beschwerdeführerin nicht erkennen, dass der Gemeinderat am 8. Juni 1994 förmlich über ihr Gesuch entschieden hatte. Insbesondere weil eine Rechtsmittelbelehrung fehlte, brauchte sich die Beschwerdeführerin nicht veranlasst zu sehen, gegen die gemeinderätli- che Mitteilung Beschwerde zu erheben. Daraus darf ihr kein Nachteil er- 152
wachsen (vgl. Imboden/Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, Basel 1990, Nr. 84 B IV und Nr. 86 B II; Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen 1994, S. 190 ff.). Das Feh- len der Rechtsmittelbelehrung führte folglich dazu, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begann (vgl. Imboden/Rhinow/Krähenmann, a.a.O.; Nr. 86 B II c; Jürg Stadelwieser, a.a.O., S. 191). Die mit vorliegender Beschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss Nr. 317 vom 8. Juni 1994 erhobenen Ein- wendungen sind deshalb als rechtzeitig zu betrachten. Auf die Beschwerde ist somit auch einzutreten, soweit sie sich gegen diesen früheren Beschluss richtet. II.
1. a) Nach Art. 316 Abs. 1 ZGB bedarf, wer Pflegekinder aufnimmt, einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. Art. 316 Abs. 2 ZGB verpflichtet den Bundesrat, Ausführungsvorschriften zu erlassen. Der Bundesrat ist dieser Pflicht mit dem Erlass der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAV) nachgekommen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b dieser Verordnung bedarf einer Bewilligung der Behörde der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehrere Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zur Betreuung aufzunehmen (Kinderkrip- pen, Kinderhorte u. dgl.). Paragraph 7 Abs. 1 PflkV lässt eine Bewilligungs- pflicht entstehen, wenn mehr als drei Kinder aufgenommen werden.
b) Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerdeschrift, in ihrer Wohnung zusammen mit VX. derzeit sechs Tageskinder zu betreuen. Dabei handelt es sich um einen bewilligungspflichtigen Betrieb eines Tagesheims für Kinder im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b PAV bzw. von § 7 PflkV. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch gar nicht bestritten; vielmehr vertritt sie die Auffassung, sie verfüge bereits über eine entsprechende Bewilligung bzw. Bewilligungszusicherung. So führt sie in ihrer Beschwerde- schrift aus, es sei ihr mündlich die Erlaubnis zur Kinderbetreuung gegeben worden. Der Gemeinderat bestreitet demgegenüber sowohl eine angebliche mündliche Bewilligungserteilung als auch eine entsprechende Zusicherung.
c) Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was auf eine Be- willigungserteilung hindeuten würde. Offenbar hat sie selbst Zweifel am Vorliegen einer Bewilligung. So schwächt sie in der Replik ihre ursprüngliche Behauptung ab, indem sie nur noch von einer Zusicherung spricht, die an- lässlich eines Treffens am 11. Mai 1994 mit der gemeindlichen Sozialvorste- herin und den Leitern des Sozialdienstes abgegeben worden sein soll. Sodann beklagt sie sich darüber, dass sie über den Ausgang des Bewilli- gungsverfahrens im unklaren gelassen werde. Schliesslich ergeben sich auch aus der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und den Gemein- debehörden keine Hinweise auf eine Bewilligungserteilung. Im Gegenteil 153
hielt der Gemeinderat in seinem vom 16. Juni 1994 datierten Schreiben – also rund einen Monat nach der angeblichen Zusicherung bzw. Erteilung der Bewilligung – unmissverständlich fest, dass die Bewilligungsvoraussetzun- gen nicht erfüllt seien und deshalb eine Bewilligungserteilung ausser Be- tracht falle. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass eine Bewilligung für den Tagesheimbetrieb der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Damit be- treibt die Beschwerdeführerin eine Pflegeeinrichtung für Kinder, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen.
2. a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 PAV wird von der Behörde mit einer Ord- nungsbusse bis zu 1000 Franken belegt, wer die Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung ergeben, vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Mit dem unbewilligten Betrieb ihrer Tagesstätte hat die Beschwerdeführerin sowohl die eidgenössische als auch die kantonale Pflegekinderverordnung verletzt. Angesichts des gemeinderät- lichen Schreibens vom 16. Juni 1994 muss mindestens von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen werden. Die vom Gemeinderat ausgesprochene Busse im Betrag von Fr. 200.– ist somit nicht zu beanstanden.
b) Mit der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin ferner verpflichtet, den bestehenden gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen bzw. den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Dabei handelt es sich zwei- fellos um eine grundsätzlich zulässige Vollstreckungsmassnahme. Als eben- so zulässig erweist sich nach Art. 26 Abs. 2 PAV die Androhung der Un- gehorsamsstrafe von Art. 292 StGB für den Fall einer vorsätzlichen Wiederholung der Pflichtverletzung. Unter diesen Umständen ist der ange- fochtene Entscheid nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde inso- weit als unbegründet erweist.
3. a) Die Beschwerdeführerin rügt im weiteren, sie sei über die Erledi- gung ihres Bewilligungsgesuchs vom 21. April 1994 im unklaren gelassen worden. Damit nimmt sie Bezug auf die gemeinderätliche Mitteilung vom
16. Juni 1994 und auf den dieser zugrunde liegenden Gemeinderatsbe- schluss vom 8. Juni 1994. Im entsprechenden Schreiben wird der Beschwer- deführerin zwar mitgeteilt, dass ihr aufgrund der vorliegenden Angaben und Unterlagen für die Führung des Tagesheims keine Bewilligung erteilt wer- den könne; eine Begründung für diesen Entscheid fehlt jedoch. Ebensowe- nig sind die für die Ausfertigung von Entscheiden geltenden Formvorschrif- ten eingehalten worden.
b) Nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) sind Entscheide schriftlich auszufertigen und sollen den Rechtsspruch (Ziff. 1), den Kostenspruch (Ziff. 2), die Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 3) und die Daten der Entscheidung und des Versandes (Ziff. 4) enthalten. In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen (Abs. 2). Ferner sind 154
Entscheide – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – schriftlich zu begründen (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Eine Begründungspflicht ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher aus Art. 4 BV abgeleitet wird (vgl. Georg Müller in Kommentar BV, Art. 4 Rz. 112 ff.; Jörg Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, zweite Auflage, Bern 1991, S. 284 f.; Karl Spühler, Die Praxis der staatsrecht- lichen Beschwerde, Bern 1994, Rz. 404 f.; Jürg Stadelwieser, a.a.O., S. 186 ff.). Danach ist ein Entscheid so zu begründen, dass der Betroffene sich in die Lage versetzt sieht, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, zu erkennen, und die Möglich- keiten und Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. G. Müller, a.a.O., Rz. 113).
c) Die gemeinderätliche Mitteilung vom 16. Juni 1994 erfüllt diese Anfor- derungen in keiner Weise. Insofern ist die Beschwerde begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Aus dieser teilweisen Gutheissung folgt, das der gemeinderätliche Beschluss vom 8. Juni 1994 aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen ist, das mit Gesuch vom 21. April 1994 eingeleitete Bewilligungsverfahren nochmals aufzunehmen, den massgebenden Sachver- halt abzuklären und das Verfahren mittels begründetem und mit Rechtsmit- telbelehrung versehenem Entscheid zu erledigen. Sollten die Gesuchstelle- rinnen bei der Sachverhaltsfeststellung überhaupt nicht oder nicht gehörig mitwirken, sind sie unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten auf das Gesuch) auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid des Gemeinderates von Unterägeri Nr. 66 vom 26. Januar 1995 zu keiner Bean- standung Anlass gibt. Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Entscheid richtet, ist sie deshalb als unbegründet abzuweisen. Hingegen bringt die Be- schwerdeführerin zu Recht vor, ihr Bewilligungsgesuch vom 21. April 1994 sei noch nicht in einem rechtsgenüglichen Verfahren erledigt worden. Inso- fern erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie teilweise gutzu- heissen ist. – Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde folglich in einem wesentlichen Punkt durchgedrungen. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 e contrario). (RRB, 16. August 1995) Art. 39 ZGB; Art. 115 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. b, 55 Abs. 2 ZStV. – Blatteröffnung für eine Witwe. Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Wir haben die eingereichten Unterlagen geprüft und stellen fest, dass ge- mäss Art. 115 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. b ZStV für eine Witwe, für die kein eigenes Blatt besteht, sofern auch kein Kindesverhältnis zum verstorbenen Ehe- 155