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RR 1995 016

Regierungsrat — RR 1995 016

Zg Regierungsrat · 1995-04-25 · Deutsch ZG

§ 40 WAG; §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 2, 50 VRG; Art. 85 Bst a BG über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110). – Beschwerde gegen die Urnenabstimmung über die Stadtplanung Zug. – Formelles (E. I.): Beschwerdevoraussetzungen im allgemeinen (E. 1); Fristenlauf (E. 2): Sofortige Rüge von Mängeln bei der Vorbereitung von Wahlen oder Abstimmungen nach der Praxis des Bundesgerichts (a) – Das Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeführung gegen fehlerhafte Vorbereitungshandlungen zu Wahlen oder Abstimmungen gilt auch für das kantonalzugerische Recht (b). – Im vorliegenden Fall erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist (c). – Materielles (E. II): Auch bei einer materiellen Prüfung erwies sich die Beschwerde als unbegründet. – Zusammenfassung, Kosten und Parteientschädigungen (E. III).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuss- und Stichwaffen Bestimmungen über Rechte und Pflichten Privater getroffen, zu denen er gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht befugt gewesen wäre. (RRB, 13. August 1996. Gleichzeitig hob der Regierungsrat die Verordnung betreffend das Tragen von Schuss- und Stichwaffen auf.)

2. Politische Rechte § 40 WAG; §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 2, 50 VRG; Art. 85 Bst a BG über die Organisa- tion der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110). – Beschwerde gegen die Urnenabstimmung über die Stadtplanung Zug. – For- melles (E. I.): Beschwerdevoraussetzungen im allgemeinen (E. 1); Fristen- lauf (E. 2): Sofortige Rüge von Mängeln bei der Vorbereitung von Wahlen oder Abstimmungen nach der Praxis des Bundesgerichts (a) – Das Erfor- dernis der unverzüglichen Beschwerdeführung gegen fehlerhafte Vorberei- tungshandlungen zu Wahlen oder Abstimmungen gilt auch für das kanto- nalzugerische Recht (b). – Im vorliegenden Fall erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist (c). – Materielles (E. II): Auch bei einer materiellen Prüfung erwies sich die Beschwerde als unbe- gründet. – Zusammenfassung, Kosten und Parteientschädigungen (E. III). – Aus dem Sachverhalt Am 4. Dezember 1994 fand in der Einwohnergemeinde Zug eine Urnen- abstimmung über die Stadtplanung statt. Gegenstand der Abstimmung wa- ren eine neue Bauordnung, ein neuer Zonenplan sowie ein neuer Empfind- lichkeitsstufenplan. Bereits drei Wochen vorher – am 10./11. November 1994

– waren die Abstimmungserläuterungen an alle Haushaltungen versandt worden. Die im Zeitungsformat gedruckte Vorlage umfasst acht Seiten. Sie enthält verschiedene farbige Fotos, Illustrationen, Grafiken und Pläne. Die Stimmberechtigten hiessen die neue Stadtplanung mit 4324 JA-Stimmen gegen 3490 NEIN-Stimmen gut. Gegen dieses Abstimmungsergebnis erhoben X und Y am 10. Dezember 1994 (Poststempel) Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, das Abstimmungsergebnis vom 4. Dezember 1994 betreffend Zuger Stadtpla- nung sei aufzuheben. Erwägungen

1. Gemäss § 40 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom

23. Januar 1969 (WAG; BGS 131.1) sowie nach § 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann gegen Urnenwahlen und 116

-abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Gemäss § 50 Abs. 2 VRG kommen dabei die Vorschriften über die Verwaltungsbe- schwerde sinngemäss zur Anwendung mit – soweit für die Eintretensfrage erheblich – folgenden Abweichungen: Die Beschwerdefrist beträgt acht Tage, und der Fristenlauf beginnt mit dem der Wahl oder Abstimmung folgenden Tag (Ziff. 1). Ausser den in ihrer Rechtsstellung unmittelbar Betroffenen ist jeder Aktivbürger zur Beschwerde befugt (Ziff. 2).

2. Wie bereits vorstehend unter Ziff. 1 ausgeführt, bestimmt § 50 Abs. 2 Ziff. 1 VRG, dass die achttägige Beschwerdefrist mit dem der Wahl oder Ab- stimmung folgenden Tag zu laufen beginnt. Die Tragweite dieser Vorschrift ist ohne weiteres klar, wenn mit Beschwerde Unregelmässigkeiten gerügt werden, die sich am Abstimmungs- bzw. Wahltag zugetragen haben. Mit der vorliegenden Beschwerde werden indessen nicht Unregelmässigkeiten wäh- rend des eigentlichen Abstimmungsverfahrens gerügt, sondern angebliche Mängel bei der Abstimmungsvorbereitung. Wie es sich damit in Bezug auf den Fristenlauf verhält, ist im folgenden zu prüfen.

a) Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts müssen Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen oder Abstimmungen «sofort» gerügt werden. Dar- aus wird geschlossen, dass die Beschwerdefrist nicht erst mit dem auf die Wahl oder Abstimmung folgenden Tag zu laufen beginnt, sondern bereits mit der förmlichen Eröffnung bzw. der Kenntnisnahme des mangelhaften Vorbereitungsaktes. Anfechtungsobjekt ist in diesem Fall nicht die eigentli- che Wahl oder Abstimmung, sondern die beanstandete Handlung im Vorfeld des Urnenganges; die Wahl oder Abstimmung erscheint mit andern Worten nur als Vollzugsakt der früheren mangelhaften Anordnung. Ist sofortiges Handeln geboten und zumutbar, verwirkt der Beschwerdeführer sein Recht auf Anfechtung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses, wenn er die Be- schwerdeführung im Vorfeld des Urnengangs unterlässt. Diese Rechtspre- chung bezweckt, dass – wo immer möglich – allfällige Mängel noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und damit die Wiederho- lung des Urnengangs vermieden werden kann. Nach Auffassung des Bun- desgerichts rechtfertigt sich eine Pflicht zur sofortigen Anfechtung der bean- standeten Vorbereitungshandlung auch deshalb, weil es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre, wenn ein Beschwerdeführer wegen ei- nes Mangels, den er zunächst widerspruchslos hingenommen hat, hinterher die Wahl oder Abstimmung anfechten könnte, wenn deren Ergebnis seinen Erwartungen nicht entspricht. (Vgl. zum Ganzen: BGE 118 Ia 274 E.d; Wal- ter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, zweite Auflage, Bern 1994, S. 354; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss. Zü- rich 1990, S. 322 ff.; Imboden/Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Ver- waltungsrechtsprechung, Basel 1986 und 1990, Nr. 79 B IIId; Karl Spühler, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 65 f.; Stephan Widmer, Wahl- und Abstimmungsfreiheit, Diss. Zürich 1989, S. 46 f.; je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). 117

b) Die vorstehend erläuterte Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich auf Stimmrechtsbeschwerden im Sinne von Art. 85 Bst. a des Bundesge- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110). Vorliegend steht jedoch die Beschwerde gegen Ur- nenwahlen und -abstimmungen nach § 50 VRG in Frage. Es handelt sich dabei um ein kantonales Rechtsmittel, auf welches die obgenannte Recht- sprechung nicht ohne weiteres Anwendung findet. Nach Auffassung des Bundesgerichts sind die Kantone nämlich gestützt auf ihre Organisations- autonomie frei, anderen Erwägungen – wie namentlich einem leicht zugäng- lichen Rechtschutz im Bereich der politischen Rechte – einen höheren Stel- lenwert zuzumessen, als dem Gebot der sofortigen Beschwerdeerhebung (vgl. BGE 118 Ia 275); die Gründe, aus denen die Pflicht zur sofortigen An- fechtung von Vorbereitungshandlungen abgeleitet wird, können jedoch auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren Geltung beanspruchen (vgl. BGE 118 Ia 275). Dementsprechend drängt es sich nach Marco Weiss (Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1983, S. 195) auf, die bundesgerichtliche Praxis zur Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 Bst. a OG auch auf das Beschwerdeverfahren gemäss § 50 VRG anzuwenden; dies insbesondere mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben. In Über- einstimmung damit geht auch der Regierungsrat in seiner Rechtsprechung zu § 50 VRG von einer Pflicht zur sofortigen Rüge von Mängeln bei der Vor- bereitung von Wahlen und Abstimmungen aus (vgl. GVP 1991/92, S. 282 E. 2; GVP 1989/90, S. 157 f.). Das Erfordernis der unverzüglichen Beschwerde- führung gegen fehlerhafte Vorbereitungshandlungen zu Wahlen oder Ab- stimmungen gilt somit auch für das kantonalzugerische Recht.

c) Im vorliegenden Fall waren die Abstimmungserläuterungen am 10./11. November 1994 an alle Haushaltungen in der Stadt Zug versandt worden. Die Beschwerdeführer konnten sich somit bereits rund drei Wochen vor der Abstimmung ein Bild über die Aufmachung und den Inhalt der Abstim- mungsbroschüre verschaffen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten sie auch ohne weiteres ihre Rügen, die ausschliesslich die Abstimmungserläuterun- gen betreffen, vorbringen können. Eine so rechtzeitige Beschwerdeerhebung hätte es ermöglicht, allfällige Mängel der Erläuterungen zu beheben durch zusätzliche Informationen an die Adresse der Stimmberechtigten. Bei dieser Sachlage wäre eine Beschwerdeführung spätestens innert acht Tagen seit dem Erhalt der Abstimmungserläuterungen geboten und zumutbar gewe- sen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Gemeinderat Z. im Zu- sammenhang mit den angefochtenen Abstimmungserläuterungen einen par- lamentarischen Vorstoss im Grossen Gemeinderat unternommen hatte. Zum einen waren die von den Beschwerdeführern behaupteten Mängel nur am Rande Gegenstand des Vorstosses, und zum andern handelte es sich da- bei um ein politisches Mittel, das eine Beschwerde an den Regierungsrat nicht ersetzen kann. Darüber hinaus ändert der Vorstoss auch nichts an der Tatsache, dass das Zuwarten mit der Beschwerdeerhebung bis nach dem Ab- 118

stimmungstag als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu beurteilen ist. Unter diesen Umständen erweist sich die vorliegende Be- schwerde als verspätet, weshalb die Beschwerdeführer ihr Beschwerderecht verwirkt haben. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. II. Auch bei einer materiellen Prüfung erwiese sich die Beschwerde indessen als unbegründet. Inwiefern die Stimmberechtigten durch – wie die Be- schwerdeführer sinngemäss behaupten – unwahre bzw. irreführende Anga- ben in ihrer politischen Willensbildung hätten beeinträchtigt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig kann von einer einseitigen Berichterstattung gesprochen werden. Eine umfassende Erneuerung der Ortsplanung berührt die Interessen unzähliger Grundeigentümer und Interessengruppierungen. Es liegt auf der Hand, dass im Rahmen der behördlichen Abstimmungserläuterungen darauf

– sofern überhaupt – nur sehr summarisch eingetreten werden kann. Schliess- lich leuchtet auch ohne weiteres ein, dass für eine Volksabstimmung über ein Planwerk wie das vorliegende eine umfangreiche und aufwendige Infor- mationsarbeit notwendig ist. Aus diesem Blickwinkel erscheint die Abstim- mungsbroschüre des Stadtrates keineswegs als übertrieben aufwendig. Es ergeben sich somit auch bei materieller Prüfung keine Anhaltspunkte, wel- che Grund für eine Beanstandung der Abstimmungserläuterungen bieten würden. III. Zusammenfassend ergibt sich, dass Mängel in der Vorbereitung eines Ur- nengangs sofort gerügt werden müssen. Dieser Grundsatz gilt auch für das kantonale Recht. Die Beschwerdeführer haben es unterlassen, die ihrer An- sicht nach mangelhaften Abstimmungserläuterungen unmittelbar nach der Zustellung an die Stimmberechtigten zu beanstanden. Damit haben sie ihr Beschwerderecht verwirkt. Auf die erst nach dem Abstimmungstag erhobene Beschwerde ist unter diesen Umständen nicht einzutreten. Abgesehen da- von erwiese sich die Beschwerde auch bei materieller Prüfung als unbegrün- det. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (vgl. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Zusprechung einer Par- teientschädigung fällt ausser Betracht; an die Einwohnergemeinde Zug des- halb, weil sie in Ausübung ihrer obrigkeitlichen Funktion und nicht als Par- tei mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG; GVP 1981/82, S. 114), und an die Beschwerdeführer deshalb, weil sie im vorliegenden Verfahren vollumfänglich unterlegen sind (vgl. § 28 Abs. 2 VRG e contrario). (RRB, 25. April 1995) 119