opencaselaw.ch

RR 1995 014

Regierungsrat — RR 1995 014

Zg Regierungsrat · 1995-04-04 · Deutsch ZG

Grundbuchgebührentarif – Die Rechnung betreffend Handänderungsgebühren muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein (§ 29).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

erschien, wählte der Gemeinderat auch eine zweckmässige Massnahme in der Form der Beistandschaft, welche auf die Handlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin keinen Einfluss hatte, sondern lediglich bezweckte, dass die als dringend nötig erachteten Handlungen vorgenommen werden konn- ten. Nachdem die Voraussetzungen der Beistandschaft nicht mehr gegeben waren, die Beschwerdeführerin hatte inzwischen eigene Anwälte mit der Wahrung ihrer Interessen betraut – hob der Gemeinderat die Beistandschaft wieder auf. Dem Gemeinderat kann mithin weder ein Verfahrensfehler noch eine offenbare Rechtsverletzung vorgeworfen werden, so dass gemäss § 28 Abs. 2 Ziff. 2 eine Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde X. ausser Betracht fällt. (RRB, 5. November 1996) Grundbuchgebührentarif – Die Rechnung betreffend Handänderungsgebühren muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein (§ 29) A. Am 27. Januar 1995 erhob die X. AG, gegen die Rechnung der Ge- meindeverwaltung Y. vom 29. Dezember 1994 betreffend Handänderungsge- bühren bei der Steuerkommission des Kantons Zug «Einsprache». Gemäss § 29 Abs. 1 des Grundbuchgebührentarifs vom 28. Februar 1980 (BGS 215.35) kann gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen binnen zwanzig Tagen von der Mitteilung an gerechnet erstinstanzlich beim Regie- rungsrat Beschwerde geführt werden. Eingaben an eine unzuständige Behör- de sind von Amtes wegen unter Mitteilung an den Absender an die zustän- dige Behörde weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; BGS 162.1). Dies ist geschehen. In Ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 1995 hält die Gemeindeverwal- tung Y. fest, ob die Eingabefrist eingehalten werde, müsse der Regierungsrat klären. Diese Frage kann aber offen bleiben Auf der Rechnung fehlt nämlich

– entgegen der klaren Vorschrift von § 29 Abs. 2 des Grundbuchgebührenta- rifs – die Angabe von Beschwerdeinstanz und Beschwerdefrist. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil ge- reichen. Somit ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. B. Die Gemeindeverwaltung Y. wird auf die erwähnte zwingende gesetzli- che Bestimmung aufmerksam gemacht und ersucht, gemäss § 29 Abs. 2 des Grundbuchgebührentarifs bei der Mitteilung der Gebührenrechnung die Be- schwerdeinstanz und die Beschwerdefrist anzugeben. Zudem steht gemäss § 29 Abs. 3 des Grundbüchgebührentarifs die Gebührenrechnung nach un- benütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach rechtskräftigem Rechts- mittelentscheid einem vollstreckbaren gerichtlichem Urteil gemäss Art. 80 SchKG (definitiver Rechtsöffnungstitel) gleich. Fehlt aber eine Rechtsmittel- belehrung, beginnt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht zu laufen; eine 195

solche Rechnung kann nicht in Rechtskraft erwachsen und wäre kein defini- tiver Rechtsöffnungstitel. Es empfiehlt sich daher auch aus verwaltungsöko- nomischen Gründen, die Rechnung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- sehen. (RRB, 4. April 1995) 196