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RR 1995 013

Regierungsrat — RR 1995 013

Zg Regierungsrat · 1995-03-21 · Deutsch ZG

Art. 4 ANAG – Verweigerung der Saisonbewilligung unter gleichzeitiger Gewährung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Aktion Bosnien-Herzegowina.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Ausländerrecht Art. 4 ANAG – Verweigerung der Saisonbewilligung unter gleichzeitiger Gewäh- rung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Aktion Bosnien-Herzego- wina Aus dem Sachverhalt: Ein bosnischer Staatsangehöriger hielt sich in den Jahren 1991 bis 1993 als Saisonnier in der Schweiz auf. Wegen Fälschung von Ausweisen und Fahrens in angetrunkenem Zustand wurde er rechtskräftig verurteilt und be- straft. Daraufhin verweigerte ihm die Fremdenpolizei für 1994 eine Saison- bewilligung, gewährte ihm jedoch gleichzeitig eine Aufenthalts- und Arbeits- bewilligung L im Rahmen der Aktion Bosnien-Herzegowina bis Ende April 1995. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) entscheidet die zu- ständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufent- halt und Niederlassung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Saisonbewilligung besteht nicht (BGE 109 Ib 179; 100 Ib 228; 97 I 533). Ob sie erteilt wird oder nicht, entscheidet die zuständige Behörde in Ausübung pflichtgemässen Er- messens. Dies bedingt, dass beim Entscheid die aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sich ergebenden Kriterien sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie namentlich das Willkürverbot, das Verbot der rechts- ungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie das Gebot der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten berücksichtigt werden (Im- boden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, 6. Aufl., Nr. 67 B I, sowie BGE 104 Ia 212 E g). Bei der Beurteilung von Bewilligungsgesu- chen sind die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, der Grad der Überfremdung und die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949, SR 142.201). Die Fremdenpolizei hat in ihren beiden Stellungnahmen richtig ausge- führt, dass sich die Frage nach der Bewilligungsverlängerung wesentlich nach der Art der in Frage stehenden Bewilligung richte. Dazu ist folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 1991 bis 1993 eine Saisonbe- willigung. Dieses Anwesenheitsverhältnis indiziert eine weit weniger gefe- stigte Integration in unserem Land als der Status eines Jahresaufenthalters oder gar eines Niedergelassenen. Von den Erlöschens- und Widerrufsgrün- den gemäss Art. 9 Abs. 3 und 4 ANAG abgesehen kann Niedergelassenen das Anwesenheitsrecht nur beim Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (Art. 120

10 Abs. 1 ANAG) entzogen werden. Umfassendere Entfernungsgründe tref- fen den Jahresaufenthalter, der nur über eine auf ein Jahr befristete Bewil- ligung verfügt. Diese schliesst keinen Anspruch auf Verlängerung ein. Und noch einmal geringere Anforderungen bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit werden bei einem Saisonnier gestellt, der jeweils lediglich eine Bewilli- gung für die Dauer von neun Monaten besitzt.

2. Der Beschwerdeführer wurde wegen Fahrens in angetrunkenem Zu- stand zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 700.– und wegen Fäl- schung von Ausweisen zu 20 Tagen Gefängnis rechtskräftig verurteilt. ... Der Beschwerdeführer wird zwar von seinem Arbeitgeber als zuverlässi- ger und verantwortungsvoller Mitarbeiter bezeichnet, der sehr gute Leistun- gen erbringe. Dies soll nicht in Abrede gestellt werden. Die Qualifikation am Arbeitsplatz sagt indes nur wenig aus über die Integration des Betroffenen in der Schweiz. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz dau- ert gesamthaft lediglich rund viereinhalb Jahre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt nicht in einem Stück erfolgte, sondern im Verlaufe von fast neun Jahren jeweils jährlich nur während Monaten. Bei einer solchen Aufenthaltsdauer kann in der Regel nicht von einer genügenden Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. Mit seinen Straftaten hat der Beschwerdeführer denn auch gezeigt, dass er Mühe hat, die in der Schweiz geltenden Bestimmungen zu befolgen. Eine Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles ergibt, dass hier die privaten Interessen an einer erneu- ten Saisonbewilligung vor dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz zurückzutreten haben.

3. Keinen Widerspruch stellt die Tatsache dar, dass dem Beschwerdefüh- rer – trotz der Verweigerung der Saisonbewilligung – der Aufenthalt im Rah- men der Aktion «Bosnien-Herzegowina» bewilligt wurde. Gemäss den ge- meinsamen Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA), des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) sowie des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) vom 16. September 1992 kann Angehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien, die ihren gegenwärtigen oder letzten Wohnsitz in Bosnien hatten, eine besondere Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Diese Regelung gilt auch heute noch. Die mit dem entsprechenden Kreisschreiben gewährten Erleichterungen und Wohltaten finden jedoch ge- mäss Ziff. 1.4 keine Anwendung bei Personen, welche «die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder in schwerwiegender Weise verletzt haben» (sogenannte Vorbehaltsklausel). Der Regierungsrat hat in einem früheren Beschwerdeverfahren erklärt (RRB vom 26. April 1993), dass eine Bewilligung im Rahmen der Aktion «Bosnien-Herzegowina» nur dann verweigert werde, wenn dem Gesuchstel- ler schwerwiegende Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Last zu legen sei. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass bei der Aufent- 121

haltsregelung im Rahmen der Aktion «Bosnien-Herzegowina» ein anderer Massstab anzulegen ist als bei der Erneuerung einer Saisonbewilligung. Mit anderen Worten: Einem Gesuchsteller kann eine erneute Saisonbewilligung verweigert werden unabhängig von der gleichzeitigen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Aktion «Bosnien-Herzegowina». Dies ist aufgrund der un- terschiedlichen Gewichtung der beiden Bewilligungen nicht widersprüchlich.

4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Fremdenpolizei vom 15. Juni 1994 nicht zu beanstanden. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . (RRB, 21. März 1995) Art. 39 Abs. 1 Bst. a BVO: Für die Bewilligung des Familiennachzugs ist insbe- sondere erforderlich, dass Aufenthalt und Erwerbstätigkeit der ausländi- schen Gesuchstellenden als gefestigt erscheinen. Aus dem Sachverhalt: Der serbische Staatsangehörige X. hielt sich seit 1987 in der Schweiz auf und zwar bis Ende 1992 als Saisonnier, seither mit einer Aufenthaltsbewilli- gung B. X. ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Seine Familie lebt in Bosnien-Herzegowina. Wegen Benützung eines gefälschten Führerausweises im Sinne von Art. 252 Ziff. 1 StGB und des wiederholten Lenkens von von Motorfahrzeugen ohne den erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 10 Abs 2 SVG ist X. mit zehn Tagen Gefängnis und einer Busse von 400 Franken bestraft worden. Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin verwarnte die Fremdenpolizei X. und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus dem Kanton Zug und aus der Schweiz an, falls er erneut straffällig werden oder anderwei- tig zu berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Diese Verfügung ist rechts- kräftig geworden. Wenig später lehnte die Fremdenpolizei das Gesuch um Familiennachzug ab. Aus den Erwägungen:

2. Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung und Bestrafung der Familiennachzug vorläufig verwei- gert werden dürfe, oder ob in Berücksichtigung aller Umstände trotz der lau- fenden Probezeit die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sind. Zweck des Familiennachzugs ist nämlich, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen (BGE 118 Ib 159). Die Fremdenpolizei geht davon aus, für einen Nachzug seien die Voraus- setzungen gemäss Art. 38 ff. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl 122