Art. 956 Abs. 2 ZGB in Verb. mit Art. 104 GBV als Beschwerden gegen die Amtsführung des Grundbuches (allgemeine Grundbuchbeschwerde) im Verhältnis zur kantonalen Aufsichtsbeschwerde gemäss § 52 VRG: Eine allgemeine Grundbuchbeschwerde bedarf einer geltenden, anfechtbaren Verfügung durch das Grundbuchamt als Beschwerdeobjekt.
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bühren bezogen werden, weshalb eine Kostenauflage von vorneherein ent- fällt. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht: an den Gemeinderat X. schon deshalb, weil er in Ausübung seiner obrigkeitli- chen Funktion und nicht als Partei mit gegensätzlichen Interessen am Ver- fahren beteiligt ist (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG; GVP 1981/82, S. 114), und an den Vater des Kindes deshalb, weil auch ihm als Anzeiger im vorliegen- den Verfahren keine Parteistellung zukommt. (RRB, 12. November 1996) Art. 150 Abs. 3, 167 Abs. 3 ZStV. – Befreiung von der Vorlage neuer Heiratsur- kunden. Aushändigung der Geburtsurkunde aus den Eheakten an die Braut Aus einer Verfügung des Zivilstandsinspektorates: Gemäss Aussage der Braut (Personalienerklärung vom 5. September
1996) kann sie als anerkannter Flüchtling in Deutschland keine neuen Hei- ratsurkunden aus dem Iran beschaffen. Wir erteilen deshalb Befreiung (Art. 150 Abs. 3 ZStV) von der Vorlage neuer Urkunden. ...Sie teilen uns mit, dass die Braut ihre Geburtsurkunde zurückverlangt. Gemäss Art. 167 Abs. 3 ZStV kann die Rückgabe von Ausweisen aus den Eheakten gestattet wer- den. Die verlangte Geburtsurkunde kann der Braut ausgehändigt werden. Es ist aber eine beglaubigte Kopie den Eheakten beizulegen. Die Eheverkün- dung kann erfolgen. (Zivilstandsinspektorat, 10. Dezember 1996)
3. Sachenrecht Art. 956 Abs. 2 ZGB in Verb. mit Art. 104 GBV als Beschwerden gegen die Amts- führung des Grundbuches (allgemeine Grundbuchbeschwerde) im Verhält- nis zur kantonalen Aufsichtsbeschwerde gemäss § 52 VRG: Eine allgemeine Grundbuchbeschwerde bedarf einer geltenden, anfechtbaren Verfügung durch das Grundbuchamt als Beschwerdeobjekt. Aus dem Sachverhalt: Im Hinblick auf ein allfälliges Widerspruchs-/Anfechtungsverfahren ge- mäss SchKG ersuchte Rechtsanwalt X beim Grundbuchamt Zug am 2. No- vember 1993 um Zustellung von Grundbuchauszügen und Auskunft be- treffend Kauf und zwischenzeitlichen Handänderungen zweier bestimmter Liegenschaften. Nachdem das Grundbuchamt zunächst sein Begehren mit der Begründung eines ungenügenden Interessennachweises mit Schreiben vom 19. November 1993 abgelehnt hatte, erteilte das Grundbuchamt Rechts- anwalt X nach dessen telefonischer und schriftlicher Intervention mit aus- führlicher Gesuchsbegründung und unter Hinweis auf den Grundsatz der 168
Öffentlichkeit des Grundbuches schliesslich am 7. Dezember 1993 die von ihm gewünschten Auskünfte bezüglich Kauf und Verkauf der fraglichen Im- mobilien, verweigerte aber nach wie vor die Zustellung der Grundbuchaus- züge. Daraufhin reichte RA X beim Regierungsrat eine als «förmliche Auf- sichtsbeschwerde im Sinne von Art. 956 Abs. 1 und 2, 1. Halbsatz ZGB i.V.m. § 151 EG ZGB» bezeichnete Eingabe ein und beantragte sinngemäss, das Grundbuchamt sei durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde auf seine Amtspflichtverletzung aufmerksam zu machen. Im wesentlichen rügte er dabei die schleppende Behandlung seiner Anfrage und die Behauptung ei- nes ungenügenden Interessennachweises sowie der angeblich mangelhaften Bevollmächtigung durch seine Klientschaft. Aus den Erwägungen: (...) II.
1. Gemäss Art. 956 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) werden Beschwerden gegen die Amtsführung des Grundbuches, sofern nicht eine gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist, von der kantonalen Aufsichtsbehör- de entschieden. Art. 104 der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV; SR 211.432.1) als Ergänzungs- und Ausführungserlass zum ZGB regelt die allgemeine Grundbuchbeschwerde, die bei verweigerten oder verzögerten Amtshandlungen des Grundbuchamtes jederzeit erhoben werden kann. Als Beschwerdeinstanz bezeichnet Art. 102 GBV die kantonale Aufsichtsbebörde.
2. a) Gemäss § 40 Abs. 1 VRG können mit der Verwaltungsbeschwerde alle Entscheide unterer Verwaltungsbehörden angefochten werden, sofern die Weiterzugsmöglichkeit nicht durch besondere Vorschriften ausdrücklich ausgeschlossen ist. Als Entscheide im Sinne dieser Bestimmung gelten nach § 4 VRG Anordnungen und Feststellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwal- tungsgerichtes.
b) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sind Entscheide im Sinne von § 4 VRG nichts anderes als Verfügungen. Darunter ist jede verwaltungs- behördliche Massnahme zu verstehen, durch die ein konkreter Einzelfall mit unmittelbarer und verbindlicher Wirkung geregelt wird (vgl. Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, Zürich 1983, S. 116). Eine Verfügung ist auf eine Rechtswirkung ausgerichtet, das heisst, es wer- den damit in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten begründet, geän- dert oder aufgehoben. Dabei gilt es zu beachten, dass die Form bzw. Ausge- staltung der Verfügung grundsätzlich keinen Einfluss auf deren Rechtsnatur hat. 169
c) Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt die vom Beschwerdefüh- rer beantragte Einsichtnahme zunächst verweigert und erst später, aufgrund weiterer telefonischer Nachfrage und schriftlicher Ergänzungen, die ge- wünschten Auskünfte schliesslich erteilt. Damit wurde die ablehnenden Ver- fügung des Grundbuchamtes im Sinne einer verwaltungsbehördlichen Mass- nahme aufgrund des sinngemässen Wiedererwägungsgesuches mit dem auskunftserteilenden Schreiben seitens des Grundbuchamtes aufgehoben.
d) Gestützt darauf ergibt sich, dass für eine allgemeine Grundbuchbe- schwerde nach Art. 104 GBV im Sinne einer förmlichen Aufsichtsbeschwer- de mangels einer noch gültigen, anfechtbaren Verfügung als Beschwerdeob- jekt kein Raum mehr besteht. Die objektive Prozessvoraussetzung eines Rechtsmittelgegenstandes im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gemäss § 40 Abs. 1 VRG ist nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde im Sinne einer Verwaltungsbeschwerde nach § 39 ff VRG nicht eingetreten werden kann. III.
1. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss § 52 VRG ist – im Gegensatz zur Ver- waltungsbeschwerde – kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein Rechtsbehelf. Jedermann kann die Aufsichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde gegen eine untere Verwaltungsbe- hörde von Amtes wegen erfordern. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei, doch ist ihm die Art der Erledigung mitzuteilen. Eine Pflicht zur Be- gründung besteht nicht. Als Aufsichtsbehörde über das Grundbuchamt ist gemäss § 151 des Gesetzes betreffend Einführung des schweizerischen Zivil- gesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB; BGS 211.1) der Regierungsrat zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde zustän- dig. Gemäss gefestigter Praxis schreitet die Aufsichtsbehörde gegen eine un- tere Verwaltungsbehörde im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde indes nur ein, wenn klares materielles Recht oder wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind (GVP 85/86 S. 207 und A. Kölz, a.a.O., N 68 zu § 20; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 145 B I, III). Eine Aufsichtsbeschwerde hat demnach begriffsmässig immer einen eigentlichen Missstand in der Verwaltung zum Gegenstand.
2. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Grundbuchamt vor, ihm die Ein- sichtnahme in die von ihm bezeichneten Grundbuchblätter zu Unrecht ver- weigert respektive zu spät erteilt und damit den gestützt auf Art. 970 gelten- den Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuches trotz Glaubhaftmachung eines Interessennachweises verletzt zu haben.
b) Die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gilt als genügend, um Einsicht in das Grundbuch zu verlangen. Dieses Interesse kann gemäss Lehre und Rechtsprechung sowohl wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, öf- fentlicher oder auch nur persönlicher, ästhetischer oder familiärer Natur sein. 170
Grundsätzlich ist es demnach gerechtfertigt, wenn das Grundbuchamt auf entsprechende Anfragen gewisse Anforderungen an den Interessennachweis stellt. Gleichzeitig gilt es dabei jedoch zu beachten, dass es sich beim Grund- buchamt um einen der Allgemeinheit verpflichteten Bereich der staatlichen Amtstätigkeit handelt. Die Behandlung entsprechender Anfragen hat des- halb im Sinne einer Dienstleistung auch ohne ausdrückliches Ersuchen be- förderlich zu erfolgen. So darf beispielsweise auch erwartet werden, dass im Falle einer als ungenügend erachteten Bevollmächtigung oder eines allen- falls etwas unsicheren Interessennachweises beim Gesuchsteller unverzüg- lich nachgefragt wird, sofern es sich nicht ganz offensichtlich um eine unmo- tivierte oder gar unlautere Anfrage handelt. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht mehr mit letzter Sicherheit zu klären, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer anlässlich seiner telefoni- schen Nachfrage das Grundbuchamt über die genauen Zusammenhänge sei- ner Anfrage orientiert hat. Es hätte aber wohl seitens des Grundbuchamtes davon ausgegangen werden können, dass ein Rechtsanwalt kaum aus blosser Neugierde oder unlauteren Motiven ein Gesuch um Einsichtnahme stellt. Jedenfalls weist die Tatsache, dass das Grundbuchamt schlussendlich die erforderlichen Auskünfte doch noch erteilt hat, darauf hin, dass bei entspre- chenden Bemühungen und einem beförderlichen Umgang die Angelegen- heit zur Zufriedenheit aller Beteiligter hätte gelöst werden können. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es zumindest fraglich scheint, ob die erst auf Nachfrage begründete Abweisung und spätere Aus- kunftserteilung einer förmlichen Rechtskontrolle standgehalten hätte. Es wäre aber dennoch verfehlt, aus möglichen Zweifeln an der Rechtmässigkeit einen eigentlichen Missstand abzuleiten, kann doch selbst aus der Korrektur eines fehlerhaften und auch aus der Aufhebung eines willkürlichen Ent- scheides im ordentlichen Verfahren noch keineswegs auf einen Missstand bei der unteren Behörde geschlossen werden. Fehler, wie sie immer und überall passieren können, sind kein Missstand. Missstand bedeutet Misswirt- schaft, untragbare Verhältnisse, unhaltbare Zustände. Selbst wenn das Ver- halten des Grundbuchamtes zu beanstanden wäre, so ergibt sich daraus für einen Missstand im obgenannten Sinne kein Anhaltspunkt. Der Aufsichts- beschwerde kann somit keine Folge gegeben werden. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, bezüglich des Nichteintretens auf die Verwaltungsbeschwerde keine Kosten zu erheben. So- weit die Eingabe des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde zu behan- deln war, werden ihm auch dafür keine Verfahrenskosten auferlegt (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zug vom 25. April 1991; V 12/1991). (RRB, 14. Februar 1995) 171