§ 45 VRG, § 3 Abs. 3 SHG. – Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. – Erfordernis für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 3). – Unterschiede zwischen Einstellung und Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen (E. 4). –Interessenabwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse (E. 5). – Könnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Unterbrechung/Einstellung von Sozialhilfeleistungen für das Gemeinwesen einen irreparablen Nachteil bedeuten und bestehen Indizien für den Ausgang des Hauptverfahrens, welche nicht zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, ist bei einer Unterbrechung/Einstellung von Sozialhilfeleistungen ein Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt (E.7). – Das öffentliche Interesse rechtfertigt es nicht, einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (E. 8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2003 zu laufen begonnen hat. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer die- ses Schreiben erhalten, da er unter Beilage des angefochtenen Beschlusses Verwaltungsbeschwerde erhoben hat. Die formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind demzufolge nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Regierungsrat, 19. August 2003 § 45 VRG, § 3 Abs. 3 SHG. – Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. – Erfor- dernis für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 3). – Unterschiede zwischen Einstellung und Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen (E. 4). – Interessenabwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse (E. 5). – Könnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Unterbrechung/Einstellung von Sozialhilfeleistungen für das Gemeinwesen einen irreparablen Nachteil bedeuten und bestehen Indizien für den Aus- gang des Hauptverfahrens, welche nicht zugunsten des Beschwerdeführers sprechen, ist bei einer Unterbrechung/Einstellung von Sozialhilfeleistungen ein Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt (E.7). – Das öffent- liche Interesse rechtfertigt es nicht, einer Beschwerde gegen die Anordnung einer Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (E. 8). Sachverhalt (Zusammenfassung): ... X. beantragte im Juni 2003 zusammen mit seiner Ehefrau bei der Sozial- abteilung A Unterstützung. Er machte geltend, dass er zur Zeit kein Bargeld mehr besitze, sein Konto bereits überzogen sei und seine IV-Rente nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu bestreiten. Basierend auf den Angaben von X gewährte die Sozialabteilung A Sozialhil- fe von Fr. 1380.20 pro Monat. Am 31. Juli 2003 meldete sich X bei einem Sozialarbeiter der Sozialabtei- lung A. Er erklärte, dass er seinen schwer kranken Vater, welcher im Sterben liege, in Serbien besuchen müsse und bat um die Deckung der Reisekosten. Weiter machte er glaubhaft, dass er als gehbehinderter Mann mit Rücken- problemen und in Anbetracht der Dringlichkeit nicht mit einem Reisebus reisen könne. In der Folge wurde A. die Bevorschussung der Kosten für eine Flugreise nach Serbien in der Höhe von Fr. 1700.– gewährt unter der Vor- aussetzung der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung. 334
Am 7. August 2003 sprach die Ehefrau von X bei der Sozialabteilung A vor. Aus den Aussagen der Ehefrau ging hervor, das X neben seiner bei der Sozialabteilung A deklarierten IV-Rente eine Rente der Winterthur Leben erhielt. Diese hatte er beim Gesuch um Sozialhilfe nicht angegeben. Weiter gab die Ehefrau an, dass sie und X mit dem Auto nach Serbien gefahren seien. Der Gemeinderat von A erstatte darauf Strafanzeige wegen Betrug. Am 8. September 2003 beschloss der Gemeinderat A, für X die Sozialhil- feleistungen gemäss § 3 Abs. 3 SHG rückwirkend per 1. September 2003 bis auf weiteres einzustellen. X wurde verpflichtet, die bereits bezogene Sozial- hilfe von Fr. 7'080.– an die Sozialabteilung A zurückzuzahlen. Zudem wurde er angewiesen, innert Monatsfrist mit der Sozialabteilung A eine Vereinba- rung über die Rückzahlungsmodalitäten auszuhandeln. Einer allfälligen Be- schwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diesen Beschluss erhob X (im Folgenden «Beschwerdeführer» ge- nannt) Verwaltungsbeschwerde, unter anderem mit dem Begehren, die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Aus den Erwägungen: ...
3. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde darf nur ent- zogen werden, wenn ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Verwirk- lichung des Entscheids dafür spricht. Die verfügende Behörde darf die auf- schiebende Wirkung nur dann entziehen, wenn sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Zug, Diss. Zürich, 1983, S. 148). Das Erfordernis der überzeugenden Gründe ist dahingehend auszulegen, dass ein schwerer Nachteil drohen muss, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Rz 650). Dies bedeutet aber nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände den Entzug der auf- schiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen. Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bedingt im All- gemeinen die Abwägung öffentlicher Interessen des Gemeinwesens und pri- vater Interessen des Beschwerdeführers (Fritz Gygi, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl., S. 244; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Rz 1802). Sind überzeugende Grün- de für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorhanden, ist weiter zu prüfen, ob ein Entzug verhältnismässig ist (Kölz/Häner, a.a.O., Rz 650).
4. Der Gemeinderat A hat die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerde- führer rückwirkend per 1. September 2003 eingestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die bereits bezogene Sozialhilfe in der 335
Höhe von total Fr. 7'080.20 an die Sozialabteilung der Einwohnergemeinde A zurückzuerstatten. Bezüglich des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind diese beiden Aspekte bei der Interessen- abwägung getrennt zu behandeln.
5. Bei der Interessenabwägung stehen sich das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemässen Finanzhaushalt des Staates und das private Inte- resse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Verfahrens weiterhin Sozialhilfe zu beziehen, gegenüber.
6. Dem Interesse der Gesamtheit der Steuerpflichtigen an einem ord- nungsgemässen Finanzhaushalt kommt eine hohe Bedeutung zu. Bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung besteht die Gefahr, dass der Be- schwerdeführer bei einer Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde die in der Zwischenzeit geleisteten Zahlungen nicht wieder an die Gemeinde A zurückzahlen kann. Dieses öffentliche Interesse ist so gewichtig, dass es in der Regel gegenüber den Interessen der privaten betroffenen Person über- wiegt (vgl. BGE 110 V 47). Wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen, bedeutet dies jedoch nicht, dass die bereits ausbezahlten So- zialhilfeleistungen in jedem Fall verloren wären. Vielmehr entfällt bei einer Abweisung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem der Gemeinderatsbeschluss ergangen ist. Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers würde die Rückzahlung der während des Beschwerdeverfahrens bereits bezogenen Sozialhilfeleistungen eine grosse Härte für den Beschwerdeführer darstellen. Es kann davon aus- gegangen werden, dass der Beschwerdeführer die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ausbezahlten Sozialhilfeleistungen gegebenenfalls nicht zurückerstatten könnte.
7. Dem öffentlichen Interesse steht das private Interesse des Beschwerde- führers gegenüber, dass die Sozialhilfeleistungen während der Dauer des Be- schwerdeverfahrens nicht unterbrochen werden.
a) Gemäss der Vernehmlassung des Gemeinderats A waren die Sozialhil- feleistungen des Beschwerdeführers neu berechnet worden, da seine Ehe- frau nicht mehr bei ihm wohnt. Diese Neuberechnung habe einen Anspruch auf Fr. 295.60 pro Monat ergeben. Da der Beschwerdeführer Anspruch auf den vollen Betrag der individuellen Prämienverbilligung habe, sei ein An- spruch auf Fr. 94.80 pro Monat verblieben. Die Ausrichtung dieses Betrages sei nun gestützt auf § 3 Abs. 3 SHG i.V.m. Punkt A.8.3 SKOS-Richtlinien unterbrochen worden. In Anwendung von § 47 Abs. 2 VRG ist auf diesen neuen Sachverhalt abzustellen. Basierend auf den Beilagen der Vernehmlassung des Gemeinderats A ist das absolute Existenzminimum des Beschwerdeführers gemäss SKOS-Richt- linien durch sein Einkommen aus IV-Rente und der Rente der Winterthur Leben knapp gedeckt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, 336
dass er von seiner IV-Rente nicht leben könne. Er müsse ständig Medika- mente einnehmen, damit er sein Leben nicht in Gefahr bringe. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Entzug der aufschiebenden Wir- kung bezüglich der Unterbrechung der Sozialhilfeleistungen für den Be- schwerdeführer lebensbedrohlich wäre. Da der Beschwerdeführer obligato- risch krankenversichert ist, kann angenommen werden, dass die Krankenkasse die zur Behandlung des Beschwerdeführers notwendigen Medikamente be- zahlt. Inwiefern sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers durch die Rente der Winterthur Leben, welche er gemäss eigenen Angaben seit dem
1. August 2003 erhält, verbessert hat, ist aus seinen Ausführungen nicht klar ersichtlich. Das absolute Existenzminimum des Beschwerdeführers wird trotz des Unterbruchs der Sozialhilfeleistungen gewährleistet.
b) Dem Beschwerdeführer wurde der in den SKOS-Richtlinien festgelegte Grundbedarf II gestrichen. Gemäss Punkt B.2.4 SKOS-Richtlinien dient der Grundbedarf II dazu, den Grundbedarf I auf ein Niveau zu erhöhen, wel- ches eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert. Durch den Grundbedarf II soll der Unterstützte gewisse Wahlmöglichkeiten im Rahmen von Gütern und Dienstleistungen, z.B. für sportliche und kultu- relle Aktivitäten, Bildung und zusätzliche Verkehrsauslagen haben. Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung entgeht dem Beschwer- deführer gemäss Berechnungsblatt der Gemeinde A vom 1. September 2003 pro Monat Fr. 94.80 an Sozialhilfeleistungen. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die Lebensqualität des Beschwerdeführers beim Wegfall dieses Betrages massiv verschlechtern würde. Die Teilhabe am sozialen und gesellschaftli- chen Leben (vgl. Punkt B.2.4 SKOS-Richtlinien) wird durch den fehlenden Betrag von Fr. 94.80 pro Monat während der Dauer des Beschwerdeverfah- rens nicht in einem Ausmass erschwert, welches als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Zudem handelt es sich um einen Betrag in einer für den Be- schwerdeführer geringen Höhe.
c) Beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist auch zu prüfen, welchen Schaden die betroffene Partei erleiden würde, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung unrichtig war (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizver- fassungsrecht des Bundes, Rz. 625). Falls die Beschwerde gutgeheissen würde, müsste die Sozialabteilung A dem Beschwerdeführer die Sozialhilfeleistungen rückwirkend auf den Zeit- punkt des Entscheids des Gemeinderats ausbezahlen. Dies würde den erlit- tenen Nachteil des Beschwerdeführers ausgleichen. Bei einer Gutheissung der Beschwerde wären für den Beschwerdeführer die während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen nicht verlo- 337
ren. Dem Beschwerdeführer droht daher kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.
d) Gemäss dem Entscheid des Regierungsrates vom 8. August 2003 in Sa- chen O. ist bei der Beurteilung der privaten Interessen auch die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Durch den Unterbruch der Sozialhilfeleistungen wird nur der Beschwerdeführer selber betroffen. Seine Ehefrau ist inzwischen in einer Institution untergebracht und wird separat durch die Sozialabteilung A unterstützt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre daher von einem Unterbruch der Sozialhilfeleistungen nicht tangiert.
e) Für die Gemeinde A könnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Unterbrechung der Sozialhilfe aller Voraussicht nach einen irreparablen Nachteil bedeuten. Wie oben dargelegt, ist das Interesse eines Gemeinwesens, eine unnötige Belastung seines Finanzhaushaltes zu vermeiden, sehr gewichtig (vgl. BGE 110 V 46 f.). Im Gegensatz dazu wären für den Beschwerdeführer die Beiträge im Fall einer Gutheissung der Beschwerde nicht verloren. Es ist ihm daher zuzumuten, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ohne den Grundbedarf II auszukommen. Sein privates Interesse überwiegt das öffentliche Interesse an einem geregelten Finanzhaushalt nicht. Dies insbesondere auch, als durch die Streichung des Grundbedarfs II der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf Existenzsicherung nicht berührt wird.
f) Bei der Abwägung der Interessen für und wider die aufschiebende Wir- kung einer Beschwerde können auch die Aussichten für den Ausgang des Verfahrens ins Gewicht fallen (BGE 105 V 269). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto anstatt wie abgesprochen mit dem Flug- zeug nach Serbien gereist ist. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dass er die Versicherungspolice der Winterthur Leben gegenüber der Sozial- abteilung A nicht erwähnt hat. Es bestehen also Indizien für den Ausgang des Verfahrens, welche nicht zugunsten des Beschwerdeführers sprechen.
g) Aus diesen Gründen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Unterbrechung der Sozialhilfeleistungen gerechtfertigt. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in diesem Punkt abzuweisen.
8. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung hat der Gemeinderat A den Beschwerdeführer zur sofortigen Rückzahlung der bereits bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet. Es ist nur ein begrenztes öffentliches Interesse daran zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bereits während der Dauer des Beschwerdeverfahrens mit der Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfeleistungen beginnt. Die Zah- lungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird sich während der Dauer des Be- schwerdeverfahrens voraussichtlich kaum in einem solchen Masse ver- 338
schlechtern, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem sofortigen Beginn der Rückzahlung der bereits bezogenen Sozialhilfe zu erkennen ist. Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung ist vergleichsweise höher zu gewichten. Aus diesen Gründen erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wir- kung bezüglich der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers als nicht ge- rechtfertigt. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Landammann, 17. November 2003 § 45 und § 17 VRG (BGS 162.1); Zuständigkeit des Regierungsrates zur Anord- nung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsbeschwer- de bei Nichtanordnung dieser Massnahme durch die anordnende Behörde. Erwägungen: Grundsätzliche Zuständigkeit zur Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (E. 2). Zuständigkeit des Landammannes in Bezug auf § 45 VRG (E. 3). Fehlende Zuständigkeit des Regierungsrates zur Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gestützt auf § 45 Abs. 1 VRG (E. 4). Anordnung des Entzugs der aufschie- benden Wirkung gestützt auf § 17 VRG (E.5). Aus den Erwägungen (...)
2. Die aufschiebende Wirkung von Verwaltungsbeschwerden ist in § 45 VRG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung hat die Verwaltungsbe- schwerde aufschiebende Wirkung, sofern die anordnende Behörde – im vor- liegenden Fall also der Gemeinderat von X. – nicht aus zwingenden Grün- den den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheids angeordnet hat. Im konkret angefochtenen Beschluss hat der Gemeinderat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Deshalb stellte die Rechtsvertreterin der Mutter den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung vorsorglich in ihrer Beschwerdeschrift, für den Fall, dass der Vater gegen den gemein- derätlichen Beschluss Beschwerde führen würde. Da der Vater tatsächlich eine Beschwerde eingereicht hat, ist vorab über den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Wie oben dargelegt, kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 45 Abs. 1 VRG lediglich durch die anordnende Behörde entzogen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeinstanz überhaupt zuständig ist über diesen Antrag zu entscheiden. Gemäss § 6 Abs. 2 VRG ist die Behörde von Amtes wegen verpflichtet, vorab ihre Zuständigkeit zu prüfen. 339