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DI 2025-173

Regierungsrat — DI 2025-173

Zg Regierungsrat · 2025-12-16 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Regierungsrat Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 16. Dezember 2025 ms Versandt am Beschwerden Verwaltungsbeschwerde von X.A und Y.A. gegen die Einwohnergemeinde E betreffend Einstel- lung der wirtschaftlichen Sozialhilfe / Rechtsverweigerung A. Mit Verfügung vom 17. März 2025 stellte die Abteilung Soziales und Gesundheit der Ein- wohnergemeinde E (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die wirtschaftliche Sozialhilfe für X.A. und Y.A., (nachfolgend: Beschwerdeführende) per 31. März 2025 vollständig ein. Mit Eingabe datierend vom 31. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Regierungsrat des Kan- tons Zug Verwaltungsbeschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 17. März 2025. B. Mit Regierungsratsentscheid vom 4. November 2025 wurde die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Gestützt auf Dispositivziffer 1 des Entscheids (Regie- rungsratsentscheid vom 4. November 2025) wurde die Einstellungsverfügung aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass die vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe unverhältnis- mässig sei. Gemäss den Erwägungen des Entscheids habe es die Beschwerdegegnerin unter- lassen, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Einstellung auf die Kinder der Beschwerdefüh- renden ausreichend zu prüfen und deren Interessen im Rahmen einer Abwägung hinreichend zu berücksichtigen. C. Mit Eingabe vom 28. November 2025 (Datum auf der Beschwerdeschrift; eingegangen beim Gericht am 27. November 2025) reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde we- gen «stillschweigender Verweigerung» der Vollziehung des Regierungsratsentscheids vom

4. November 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein. Die Eingabe wurde vom Ver- waltungsgericht an den Regierungsrat gestützt auf § 7 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) wei- tergeleitet. D. In ihrer Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden die Feststellung, dass die Be- schwerdegegnerin den Entscheid des Regierungsrats vom 4. November 2025 nicht vollzogen habe. Zudem verlangen sie die Nachzahlung des Betrags von Fr. 23 398.40 zuzüglich Verzugs- zins, die Neufestsetzung des monatlichen Sozialhilfebudgets ab Dezember 2025 auf 5467 Franken sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung von 2000 Franken zulasten der Gemeinde. Begründet wird das Ersuchen damit, dass die Be- schwerdegegnerin am 10. November 2025 und erneut am 25. November 2025 von den Be- schwerdeführenden aufgefordert wurde, das Sozialhilfebudget neu festzusetzen und die Nach- zahlung des gekürzten Betrags vorzunehmen. In der Folge seien die Beschwerdeführenden je- doch von der Beschwerdegegnerin ignoriert worden, was eine stillschweigende Verweigerung darstelle. Der Eingabe der Beschwerdeführenden wurden der Regierungsratsentscheid vom

4. November 2025, ein Aufforderungsschreiben vom 10. November 2025 sowie ein als Mah- nung bezeichnetes Schreiben vom 25. November 2025 an die Beschwerdegegnerin beigelegt. DI 2025-173 Rechtsverweigerungsbeschwerde - Beschwerde J. Und A.H.Docx

Seite 2/5 Der Regierungsrat erwägt: I. Formelles

1. Die vorliegende Beschwerde ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde formuliert. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass sie davon ausgehen, die Be- schwerdegegnerin verzögere die Umsetzung des verlangten Entscheids bzw. den Erlass der erforderlichen Verfügung nicht bloss, sondern verweigere diese endgültig. Vorliegend sind da- her sowohl eine Rechtsverweigerung als auch eine Rechtsverzögerung zu prüfen, da unklar bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin – wie von den Beschwerdeführenden behauptet – wei- gert, die Umsetzung des Regierungsratsentscheids vorzunehmen, oder ob sie diese lediglich unangemessen verzögert. Fest steht lediglich, dass die Beschwerdegegnerin den Regierungs- ratsentscheid bislang nicht umgesetzt hat.

2. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsver- zögerungsbeschwerde nicht die materiellen Rechte und Pflichten sind, sondern ausschliesslich die Frage, ob eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung vorliegt. Gegenstand der Beanstandung ist somit nicht die inhaltliche Richtigkeit des regierungsrätlichen Entscheids, sondern dessen ausbleibende Umsetzung. Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz vor- liegend lediglich zu prüfen, ob das Verfahren bzw. dessen Abschluss zu Unrecht verweigert oder verzögert wurde. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob der von den Beschwerdeführenden gel- tend gemachte Nachzahlungsbetrag sowie die verlangte Festsetzung des Sozialhilfebudgets berechtigt sind.

3. Da sich die Beschwerde gegen die fehlende Umsetzung des Regierungsratsentscheids richtet und nicht gegen dessen materielle Richtigkeit, liegt keine Verwaltungsgerichtsbeschwer- de vor. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht gestützt auf § 7 VRG die Rechtsverweige- rungsbeschwerde an die aus seiner Sicht zuständige Behörde weitergeleitet.

4. Nach § 51 Abs. 1 VRG können Betroffene bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechts- verweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen. 4.1. Die Entscheidkompetenz über Beiträge und Leistungen im Rahmen der wirtschaftlichen und persönlichen Sozialhilfe wurde vom Gemeinderat mittels Kompetenzdelegation vom 9. Au- gust 2021 auf den Sozialvorstand und von diesem mittels Subdelegation vom 25. August 2021 an die Abteilung Soziales und Gesundheit übertragen (vgl. § 10 und § 11 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 [Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4] i.V.m. § 87a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemein- den [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1] i.V.m. Ziff. 3.1 i.V.m. Ziff. 2.7.1 des Beschlusses be- treffend Kompetenzdelegation vom 9. August 2021 i.V.m. Ziff. 3.1 i.V.m. Ziff. 2.2. der Verfü- gung betreffend Subdelegation vom 25. August 2021). 4.2. Die Beschwerdeführenden machen eine Rechtsverweigerung durch die Abteilung Sozia- les und Gesundheit der Beschwerdegegnerin geltend. Beanstandet wird, dass die Beschwerde- gegnerin den Regierungsratsentscheid vom 4. November 2025 nicht umsetzt. Die geforderte Umsetzung besteht in der erneuten Prüfung der Einstellvoraussetzungen sowie im Erlass einer neuen Verfügung über die Einstellung, die Beibehaltung der aktuellen Unterstützung oder die Neufestsetzung des Sozialhilfebetrags. Eine solche Verfügung hätte von der Abteilung Soziales und Gesundheit kraft Subdelegation des Sozialvorstands, welcher seinerseits kraft Delegation des Gemeinderats handelt, zu ergehen. De jure handelt es sich somit bei der beanstandeten Unterlassung um eine Rechtsverweigerung durch den Gemeinderat (vgl. Entscheid des Regie- rungsrats vom 20. August 2024, E. 1, in: GVP 2024, S. 131 ff.).

Seite 3/5 4.3. Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde richtet sich vorderhand gegen den Gemeinderat der Einwohnergemeinde E und damit gegen die Einwohnergemeinde E. Die Gemeinden sind autonome öffentlich-rechtliche Körperschaften und stehen nicht in ei- nem hierarchischen Unterordnungsverhältnis zum Kanton (Art. 50 BV), weshalb keine vorge- setzte Behörde besteht. Gemäss § 33 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 (GG; BGS 171.1) obliegt dem Regierungsrat jedoch die staatliche Aufsicht über die Gemeinden. Eine Rechtsverweigerung stellt eine Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten dar und fällt in den Bereich der Rechtsaufsicht. Entsprechend ist der Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde befugt, Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen Gemeinden zu behandeln. 4.4. Die Direktion des Innern übt die Aufsicht im Bereich der Sozialhilfe aus, sofern keine an- dere Direktion zuständig ist (§ 33 Abs. 2 GG und § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 [Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4]). Die «Aus- übung» der Aufsicht umfasst die operative Tätigkeit (Vornahme von Abklärungen etc.) und be- gründet – vorbehältlich u.a. einer Kompetenzdelegation – noch keine Zuständigkeit der Direk- tion des Innern, selbst über Aufsichtsbeschwerden entscheiden zu können (vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 [OG; BGS 153.1]). Mangels einer entsprechenden Kompetenzdelegation ist vorliegend der Regierungsrat zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig (vgl. dazu § 3 Abs. 4 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 [BGS 153.3]). 4.5. Demzufolge ist der Regierungsrat als dem Gemeinderat «vorgesetzte Behörde» für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

5. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde formgerecht eingereicht.

6. Demzufolge ist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten. II. Materielles

1. Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Rechtsverzögerungsverbot bewirkt einen justiziablen Anspruch darauf, dass die Rechtsanwendungsbehörden jene Verfahren, auf deren Erledigung mittels Verfügung ein Anspruch besteht, innert angemessener Frist durchführen (WIEDERKEHR/ PLÜSS Rz. 121). Eine Rechtsverweigerung setzt also voraus, dass den Privaten ein Anspruch auf Behandlung ihres Begehrens zusteht bzw. eine gesetzliche Verfügungspflicht der Behörde besteht. Ein solcher Anspruch besteht vorliegend, da der Regierungsratsentscheid die Beschwerdegeg- nerin ausdrücklich zur Neubeurteilung der Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gegen- über den Beschwerdeführenden verpflichtet. Ob die Beschwerdegegnerin dieser Pflicht jedoch pflichtwidrig nicht bzw. nicht zeitgerecht nachkommt und damit eine formelle Rechtsverweige- rung vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Rz. 57; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Rz. 1045; BOSSHART/BERTSCHI, Kommentar VRG, § 19 N. 45).

2. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt, sondern erst, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Rz. 1046).

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3. Der zeitliche Umfang der «angemessenen Verfahrensdauer» lässt sich in der Regel nicht generell-abstrakt umschreiben, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die An- gemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und der konkre- ten Umstände einer Angelegenheit wie z.B. Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sach- verhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und weitere (BGE 135 I 265 E. 4.4; dazu auch BGE 130 I 269 E. 3.1, 3.2; WIEDERKEHR/PLÜSS, Rz. 136 f.; KASPAR PLÜSS, Kommentar VRG, § 4a N. 20). Massgebend ist, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385 E. 3a). Allerdings kann das Be- schleunigungsgebot in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf richtigen Entscheid ste- hen, indem der Sachverhalt hinreichend abzuklären ist (vgl. § 12 Abs. 1 VRG) und die den Par- teien zustehenden Verfahrensrechte zu wahren sind (§ 15 Abs. 1, § 46 Abs. 1 VRG; WIEDER- KEHR/PLÜSS, Rz. 133).

4. Der Regierungsrat erliess seinen Entscheid am 4. November 2025 und versandte ihn am

6. November 2025. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss § 64 Abs. 1 VRG an das Verwal- tungsgericht lief damit – ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am 7. November 2025 und unter Berücksichtigung der kantonalen Feiertage – bis zum 9. Dezember 2025 (§ 10 Abs. 3 VRG). Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde bereits am 28. Novem- ber 2025 – also drei Wochen nach dem Entscheid des Regierungsrates und während der lau- fenden Rechtsmittelfrist – eingereicht. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Be- schwerdegegnerin mangels Rechtskraft des Entscheids (vgl. § 92 VRG) nicht verpflichtet, die- sen umzusetzen, solange die ordentliche Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war. Hinzu kommt, dass die Angelegenheit im Hinblick auf die erforderliche Beurteilung – insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder – eine gewisse Komplexität aufweist, die un- abhängig von der Frage der Vollstreckbarkeit eine Bearbeitungszeit von mehr als drei Wochen erfordert. Dass die Beschwerdeführenden auf ihre Schreiben vom 10. und 25. November 2025 keine sofortige Reaktion in dem von ihnen gewünschten Sinne erhielten, ändert an dieser Beur- teilung nichts. Eine Verletzung des Gebots zur Behandlung innert angemessener Frist liegt of- fenkundig nicht vor.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter diesen Umständen klarerweise weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorliegt. III. Kosten

1. Nach § 13 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) dürfen in Unterstüt- zungssachen keine Gebühren bezogen werden. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Unter- stützungssache handelt, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegen- den Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Allerdings wird Bund, Kantonen und Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (§ 28 Abs. 2 und 4 VRG). Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Im Zusammenhang mit der Kostenverteilung ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass eine mutwillige Beschwerdeführung zu einer Kostenauflage führen kann (§ 23 Abs. 1 Ziff. 2 VRG; vgl. dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 9C_78/2021 vom 26. März 2021 E.4 in Bezug auf die Kostenlosigkeit der Verfahren im sozialversicherungsrechtlichen Kontext).

Seite 5/5 Der Regierungsrat beschliesst:

1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von X.A. und Y.A. wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal- ten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis- mittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

5. Mitteilung an:

- Beschwerdeführer X.A. (A-Post Plus)

- Beschwerdeführerin Y.A. (A-Post Plus)

- Einwohnergemeinde E. (A-Post Plus)

- Direktion des Innern (info.dis@zg.ch) Zug, 16. Dezember 2025 Regierungsrat des Kantons Zug Andreas Hostettler Tobias Moser Landammann Landschreiber Anmerkung: Infolge der Anonymisierung wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.