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DI 2025-032

Regierungsrat — DI 2025-032

Zg Regierungsrat · 2025-03-25 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Regierungsrat Sitzung vom 25. März 2025 sa Beschwerden Verwaltungsbeschwerde von X., Gemeinde A., vom 27. März 2024 gegen die Verfügung der Abteilung Soziales / Gesundheit der Einwohnergemeinde A. vom 29. Februar 2024 betreffend Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe (Kosten HSLU) A. X., lebt seit 1. September 2011 an seiner derzeitigen Wohnadresse in der Gemeinde A. Er wird seit 1. Dezember 2018 von der Einwohnergemeinde A. mittels wirtschaftlicher Sozial- hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 15. April 2019 wurden mitunter die Auflagen erteilt, sich ak- tiv um Arbeit zu bemühen, monatlich acht bis zehn Stellenbemühungen vorzuweisen, angebo- tene Arbeitsstellen anzunehmen, bei Arbeitsintegrationsprogrammen mitzuwirken und im Falle einer Arbeitsunfähigkeit diese mittels Arztzeugnissen zu belegen. B. Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 5. Juni 2020 teilte X. dem damals zuständigen Sozialarbeiter des Sozialdiensts der Einwohnergemeinde A. mit, dass er ein Studium als Wirt- schaftsingenieur absolvieren und begleitend in einem Pensum von 50 Prozent arbeiten möchte. Konkret beabsichtigte er, zunächst ein einjähriges Zulassungsstudium an der Hochschule Lu- zern (HSLU) zu besuchen, das in etwa 5000 Franken koste. X. wurde bei einer weiteren Be- sprechung am 30. Juni 2020 unter Beteiligung einer Vertreterin der Schweizerischen Stiftung für Arbeit und Weiterbildung (SSAW) darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vollzeitausbil- dung nicht realistisch sei und er eine Teilzeitausbildung anstreben solle, zumal nur so die fi- nanzielle Absicherung und die Ablösung aus der Sozialhilfe möglich sei. In Bezug auf die Fi- nanzierung des Studiums wurde abgesprochen, dass X. bei Stiftungen wegen Beiträgen nach- fragen würde. C. Im September 2020 begann X. das Zulassungsstudium und besuchte während zwei Ta- gen in der Woche die Kurse an der HSLU. Auf seinen Antrag vom 25. September 2020 ge- währte ihm der Sozialdienst A. für die Anschaffung eines Notebooks und Druckers im Zusam- menhang mit dem Zulassungsstudium ein zinsloses Darlehen in der Höhe von 3000 Franken, welches er bis Ende 2022 durch monatliche Abzüge vom Lebensunterhalt in der Höhe von 125 Franken zurückbezahlte. D. An einer Besprechung am 24. Juni 2021 wies der zuständige Sozialarbeiter X. darauf hin, dass er das Darlehen in der Höhe von 3000 Franken nicht für die Anschaffung des Notebooks und Druckers verwendet, sondern damit die Studiengebühren bezahlt habe. Entgegen den Ab- sprachen habe er kein Gesuch um Beiträge bei Stiftungen eingereicht. Ebenso habe er die Nachweise hinsichtlich der Stellensuche nicht erbracht. X. wurde mittels Auflagen dazu ver- pflichtet, künftig monatlich mindestens fünf Stellenbewerbungen und bis zum 15. Juli 2021 die Kopie eines Gesuchs an eine Stiftung abzugeben. In der Folge teilte der zuständige Sozialar- beiter X. auf dessen Anfrage mit E-Mail vom 28. Juli 2021 mit, dass keine Kosten im Zusam- menhang mit dem Studium von der Einwohnergemeinde A. übernommen würden, sondern er sich diesbezüglich an andere Institutionen richten müsse. E. In der Folge wurde X. von Seiten des Sozialdiensts A. mehrfach anlässlich von Bespre- chungen auf seine Pflichten hingewiesen, Arbeitsstellen zu suchen, seine Stellensuchbemü- hungen schriftlich festzuhalten und gegenüber dem Sozialdienst nachzuweisen. Auch war er RRB DI 2025-032 Vom 25. März 2025 - Beschwerde S.M.Docx

Seite 2/9 weiterhin verpflichtet, an Arbeitsprogrammen teilzunehmen. Insbesondere wurde der darauf aufmerksam gemacht, dass er trotz des weiterhin laufenden Zulassungsstudiums an der HSLU (die Prüfungen wurden nicht abgeschlossen) seine Pflichten gegenüber dem Sozialdienst A. einzuhalten habe. X. konnte in der Folge keine Nachweise in Bezug auf Stellensuchbemühun- gen vorlegen. F. Anlässlich einer Anhörung vom 11. August 2022 verlangte der Sozialdienst A. von X., am Arbeitsintegrationsprogramm des SAH Zentralschweiz (Jobcoaching und Unterstützung bei der Stellensuche) teilzunehmen und sich für die Vermittlung eines Arbeitseinsatzes durch den SAH Zentralschweiz zur Verfügung zu halten. Ein Arbeitseinsatz kam in der Folge nicht zustande, da X. dem Sozialdienst A. am 19. Oktober 2022 ein Arztzeugnis vorlegte, wonach er ab 10. Okto- ber 2022 zu 100 Prozent arbeitsunfähig war. In der Folge reichte X. regelmässig Arztzeugnisse ein, die lückenlos eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Das Zulassungsstu- dium an der HSLU besuchte er weiterhin (die Prüfungen wurden nicht abgeschlossen). G. Im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe fand am 2. November 2023 eine Anhörung zwischen X. in Begleitung seines Hausarztes und seiner Psychiaterin sowie der nunmehr zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialdiensts A. statt. Während des Gesprächs wurde insbesondere auf das Zulassungsstudium an der HSLU eingegangen. Es wurde festge- halten, dass dieses im Rahmen der Sozialhilfe nicht als Arbeitsintegrationsmassnahme aner- kannt werden könne, da es sich um eine Zweitausbildung handle. Insbesondere würden die Kosten dafür nicht von der Einwohnergemeinde A. übernommen. Der Sozialdienst hielt fest, dass er die Meinung der Ärzteschaft, wonach sich das Zulassungsstudium positiv auf die psy- chische Gesundheit von X. auswirken könne und er so einer Tagesstruktur nachkomme, res- pektiere, wenn dies mit einem ärztlichen Attest belegt und begründet werde. Ein entsprechen- des Attest stellte die Psychiaterin am 29. November 2023 aus. X. reichte es dem Sozialdienst A. am 21. Februar 2024 anlässlich eines Revisionsgesprächs ein. Dort wurde festgehalten, dass unter Würdigung des Attests rückwirkend ab dessen Ausstellung eine Integrationszulage (IZU) gewährt werde. Ebenso wurde festgehalten, dass X. weiterhin einen Anspruch auf wirt- schaftliche Sozialhilfe habe. H. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wurde alsdann schriftlich verfügt, dass X. weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Der monatliche Sozialhilfebetrag basierte auf dem sozialen Existenzminimum gemäss der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zug bzw. den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Es war vorgesehen, dass der festgesetzte monatliche Sozialhilfebetrag ab Februar 2024 und für maximal ein Jahr gilt. Hinsichtlich der sozialen und beruflichen Integration wurde in der Begründung ausgeführt, dass X. zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei. Der Bezug der Sozialhilfe wurde daher unter anderem mit der Auflage verbunden, dass X. seine Arbeitsunfähigkeit monatlich zu belegen habe. Die Teil- nahme am Zulassungsstudium an der HSLU werde gemäss dem Attest der Psychiaterin im Sinne der sozialen Integration befürwortet. Dass die Einwohnergemeinde A. sich nicht an den Bildungskosten beteiligen werde, habe der Sozialdienst bereits bei der Anhörung vom 2. No- vember 2023 mitgeteilt. Entsprechend wurden die Bildungskosten im Unterstützungsbudget nicht berücksichtigt. I. Mit Eingabe vom 27. März 2024 focht X. (fortan: Beschwerdeführer) die Verfügung des Sozialdiensts der Einwohnergemeinde A. (fortan: Beschwerdegegnerin) betreffend die Gewäh- rung von wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 29. Februar 2024 an. Er beantragte sinngemäss, dass Auslagen im Zusammenhang mit dem Zulassungsstudium an der HSLU (insbesondere Semes- tergebühren, Bücher- und ÖV-Kosten) zu übernehmen seien. Auf die Erhebung von Verfah- renskosten sei zu verzichten. Begründend führte er unter Verweis auf Kapitel C.6.3 der SKOS- Richtlinien zusammengefasst aus, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem

Seite 3/9 Zulassungsstudium seiner sozialen Integration dienten und deshalb zu übernehmen seien. Dies umso mehr, als dass ihm eine Integrationszulage in der Höhe von 150 Franken pro Monat aus- gerichtet werde. J. Mit Schreiben vom 2. April 2024 liess die Direktion des Innern die Verwaltungsbe- schwerde der Beschwerdegegnerin zukommen und forderte sie auf, vorab den Zustellnachweis für die Verfügung vom 29. Februar 2024 (mit Versanddatum vom 5. März 2024) einzureichen. K. Am 8. April 2024 übermittelte die Beschwerdegegnerin den Sendungsnachweis der Ver- fügung vom 29. Februar 2024. Danach wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid vom

29. Februar 2024 am 7. März 2024 zugestellt. L. In der Folge forderte die Direktion des Innern die Beschwerdegegnerin auf, die Akten des Vorverfahrens – chronologisch geordnet (inkl. Aktenverzeichnis) – zuzustellen und räumte ihr gleichzeitig die Gelegenheit ein, sich zur Sache zu äussern. M. Innerhalb erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2024 die Vorakten sowie ihre Stellungnahme ein. Sie führte darin aus, dass in der Sozialhilfe Ausbildungen grund- sätzlich der Arbeitsintegration zugeordnet und somit nicht als soziale Integrationsmassnahme anerkannt würden. Zudem schliesse eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung aus. Dies zeige sich beim Beschwerdeführer insbesondere darin, dass er ein einjähriges Zulassungsstudium im Jahr 2021 gestartet habe und dieses bis heute nicht habe abschliessen können. Eine andere Form der Tagesstruktur und der sozialen Integra- tion des Kantons Zug sei aufgrund der sozialarbeiterischen Beurteilung zielführender und mög- lich. Jedoch würden diese Angebote nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspre- chen. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass eine Ausbildung an der HSLU eine Zweitausbildung sei. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf das Kapitel C.6.2 Abs. 5 der SKOS-Richtlinien, wonach Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung geleistet wür- den, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Erstausbildung als Elektromechaniker EFZ. Weiter habe er eine Weiterbildung zum technischen Kaufmann absolviert und langjährig auf diesem Beruf gearbeitet. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsstelle als technischer Kaufmann finden und somit seinen Lebens- unterhalt selbständig finanzieren könnte. Abschliessend teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an der Verfügung vom 29. Februar 2024 festhalte. N. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Nach zweimaliger Frister- streckung reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 16. September 2024 persönlich ein. Der Beschwerdeführer betonte darin insbesondere die bei ihm diagnostizierte Aufmerksam- keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Die dadurch erklärbaren Blockaden würden ihn in seinem Alltag beeinträchtigen, weshalb er mehr Support und Zeit als andere benötigte. Aller- dings habe er sich nie gegen irgendwelche erteilten Auflagen oder gegen Arbeitsintegrations- programme gestellt. Er erlaube sich aber, jeweils kritische Fragen hinsichtlich nachhaltiger Stellenvermittlung zu stellen. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass die Idee zu studieren, auf den damals für ihn zuständigen Sozialarbeiter des Sozialdiensts A. der Be- schwerdegegnerin zurückzuführen sei. Dieser habe versprochen, alle für das Studium relevan- ten Auslagen (für Literatur, Wegspesen etc.) und parallel dazu eine Integrationszulage zu über- nehmen. Allerdings habe jener Sozialarbeiter den Beschwerdeführer alsdann auch darüber in- formiert, dass die Studiengebühren nicht übernommen werden könnten, jedoch in Aussicht ge- stellt, dass er sich mit dem Beschwerdeführer um entsprechende Stiftungsgesuche kümmern werde. Der Beschwerdeführer habe nie ein Vollzeitstudium angestrebt. Zwecks

Seite 4/9 Selbstfinanzierung sei ein Teilzeitstudium von grossem Interesse für ihn. Der Einschätzung des Beschwerdeführers zufolge dürfte mit einem 50 Prozent-Pensum das Vorhaben, Teilzeit zu stu- dieren, umsetzbar sowie selbstfinanzierbar sein. Die Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer bis heute das Zulassungsstudium nicht bestehen konnte, seien unter anderem der der Pande- mie geschuldete Fernunterricht, finanzielle Engpässe, das fehlende ÖV-Abo sowie die ADHS- bedingte Lernschwäche. Er hoffe, dass er bald endlich faire Rahmenbedingungen haben werde. Nichtsdestotrotz sei er hochmotiviert weiterzumachen und er werde in jedem Fall versu- chen, seine Studiumspläne umzusetzen. Den Äusserungen der Beschwerdegegnerin, wonach er eine Arbeitsstelle als Elektromechaniker oder technischer Kaufmann finden und somit seinen Lebensunterhalt selbständig finanzieren könne, hielt er entgegen, dass eine Arbeitsstelle als Elektromechaniker aufgrund der Verletzungsgefahr – als Folge der ADHS – nicht in Frage komme und ebenso eine Tätigkeit als technischer Kaufmann ausgeschlossen sei, da er infolge nichtbestandener Prüfung über kein Diplom verfüge und diese Ausbildung vor 25 Jahren erfolgt sei. Ohnehin beabsichtige er nicht mehr ein Studium zum Wirtschaftsingenieur, sondern ein Studium in Informations- und Cyber-Security zu absolvieren. Dadurch könne er sein altes Wis- sen zur Zeit seiner Erstausbildung aktualisieren und erweitern sowie seine vermeintlichen Schwächen zu Stärken machen. Deshalb stelle das Studium auch keine Zweitausbildung dar. O. Der Beschwerdegegnerin wurde die Replik mit Schreiben vom 19. September 2024 zuge- stellt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme geboten. Sie teilte mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme ver- zichte und an ihren Ausführungen vom 21. Mai 2024 festhalte. Diese Mitteilung wurde dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. l.

1. Nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssache vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Verwaltungsbeschwerde die förmliche, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Ent- scheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Entscheide des Gemeinderats sind beim Regierungsrat anzufechten (§ 40 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der Abteilung Soziales / Gesellschaft der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024 ange- fochten. Die Entscheidkompetenz wurde vom Gemeinderat mittels Delegation auf die Abteilung Soziales / Gesellschaft übertragen (vgl. §§ 10 und 11 SHG] i.V.m. § 87a Abs. 1 und 2 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1] i.V.m. Art. 36 der Delegationsverordnung der Einwohnergemeinde A. vom 17. August 2016 i.V.m. Ziff. 8 des Kompetenzbeschlusses [Subdelegation] der Einwohnergemeinde A. vom

9. Mai 2023). Entsprechend liegt de jure ein Entscheid des Gemeinderats vor, weshalb die Zu- ständigkeit des Regierungsrats zur Beurteilung der Beschwerde gegeben ist.

2. Die Verwaltungsbeschwerde wurde sowohl form- (vgl. § 44 VRG) als auch fristgerecht eingereicht. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und somit nach § 41 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert.

3. Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Seite 5/9 ll.

1. Der Beschwerdeführer fordert im Rahmen der sozialen Integration die Übernahme der Auslagen durch die Beschwerdegegnerin, die ihm im Zusammenhang mit dem Zulassungsstu- dium an der HSLU entstehen. Es ist daher zu prüfen, ob diese Auslagen von der Beschwerde- gegnerin übernommen werden müssen.

2. Gemäss § 19 Abs. 1 SHG haben diejenigen Personen Anspruch auf Unterstützung, die für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können. Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunterhalt (§ 20 Abs. 1 SHG). Wegleitend für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und damit das Ausmass der Unterstützung sind gemäss §§ 20 und 29 SHG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

20. Dezember 1983 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BGS 861.41) die jeweils gültigen SKOS- Richtlinien. Als unterstes Netz im System der sozialen Sicherheit soll die Sozialhilfe das sozi- ale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensun- terhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (vgl. Kapitel A.2. und A.3 der SKOS-Richtlinien). 2.1 Einen tragenden Grundsatz des Sozialhilferechts stellt das in § 2bis SHG verankerte Sub- sidiaritätsprinzip dar. Danach wird Sozialhilfe nur dann gewährt, wenn und solange sich die hil- fesuchende Person nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Im Rahmen der Selbsthilfe hat die hilfesuchende Person alles Zumut- bare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden, zu vermindern oder zu beheben (vgl. Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien). 2.2 Neben der materiellen Grundsicherung kommen im Einzelfall je nach den konkreten Um- ständen weitere Leistungen hinzu. Insbesondere können im Unterstützungsbudget der unter- stützten Person situationsbedingte Leistungen berücksichtigt werden. Diese tragen über die Existenzsicherung hinaus dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern oder zu erhalten (Kapitel A.6 der SKOS-Richtlinien). Mithin berücksichtigen sie die besondere ge- sundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Es wird zwischen grundversorgenden und fördernden situationsbedingten Leistungen unterschie- den. Grundversorgende situationsbedingte Leistungen sind zu gewähren, sobald ein bestimm- ter Bedarf eingetreten ist. Dazu gehören beispielsweise Erwerbsunkosten sowie krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen. Diesbezüglich haben die Sozialbehörden keinen oder nur einen sehr geringen Ermessensspielraum, da im Ablehnungsfall die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt wird bzw. dies zu einer Verschlechterung der Situation führt. För- dernde situationsbedingte Leistungen unterstützen das Erreichen einer bestimmten Zielset- zung. Es werden Kosten übernommen, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Sozialhil- febehörde meist ein grosses Ermessen. In jedem Fall ist das Gewähren oder Nichtgewähren der situationsbedingten Leistungen zu begründen (zum Ganzen Kapitel C.1 der SKOS-Richtli- nien). 2.2.1 Im Rahmen der situationsbedingten Leistungen können Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Ein- kommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Um- schulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die entsprechenden Ab- klärungen können Fachstellen (Berufs- und Laufbahnberatung, Regionales Arbeitsvermittlungs-

Seite 6/9 zentrum usw.) beigezogen werden. Persönliche Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung dar (zum Ganzen Kapitel C.6.2 Abs. 5 der SKOS-Richtlinien). 2.2.2 Der Beschwerdeführer besitzt eine abgeschlossene Lehre als Elektromechaniker EFZ. Nach eigenen Angaben besuchte er Aus- und Weiterbildungen, unter anderem zum eidgenös- sisch diplomierten technischen Kaufmann, allerdings ohne erfolgreichen Abschluss (vgl. Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 16. September 2024, S. 6, 12. Punkt). Dennoch arbei- tete er mehrere Jahre in diesem Berufsfeld. Der Studiengang Informations- und Cyber-Security, welchen der Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen aktuell anstrebt, ist entgegen seiner Auffassung als Zweitausbildung zu qualifizieren, zumal er damit in einer komplett neuen Bran- che tätig werden möchte. 2.2.3 Wie bereits ausgeführt, können Beiträge an eine Zweitausbildung nur ausgerichtet wer- den, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann oder die Vermittlungsfähigkeit gesteigert wird. Insbesondere stellen persönliche Neigungen kei- nen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung dar. Aus unterschiedli- chen Journaleinträgen der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Nachweise in Bezug auf die Stellensuchbemühun- gen nicht erbrachte. Diesbezüglich brachte er wiederholt vor, dass er aufgrund von Blockaden nicht in der Lage sei, diese einzureichen, obwohl er die Nachweise vorbereitet hätte (vgl. bspw. die Journaleinträge vom 25. März 2022 oder 19. Juli 2022). Auch geht aus den Akten hervor, dass Arbeitseinsätze organisiert werden konnten, diese allerdings nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprachen und daher nicht angetreten oder allenfalls nach kurzer Zeit wieder aufgegeben wurden. Der Beschwerdeführer betonte des Weiteren mehrfach, dass das Zulassungsstudium an der HSLU für ihn Priorität gegenüber Arbeitseinsätzen und Arbeitsinteg- rationsprogrammen habe (vgl. Journaleintrag vom 19. Juli 2022). Seine Interessen und Neigun- gen vermögen jedoch die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme von Kosten im Zu- sammenhang mit einer Zweitausbildung als situationsbedingte Leistungen nicht zu begründen. Zudem ist der Beschwerdeführer – gemäss den von ihm beigebrachten Arztzeugnissen – seit längerer Zeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig und damit auch nicht vermittlungsfähig. Angesichts seiner gesundheitlichen Situation bestehen ausserdem starke Zweifel, dass der Beschwerde- führer überhaupt in der Lage ist, ein Studium als Zweitausbildung zu absolvieren, welches ihn dem Ziel eines existenzsichernden Einkommens näherbringen könnte. Vielmehr ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er das Zulas- sungsstudium bestehen sollte – ein gemäss eigenen Angaben in etwa fünf Jahre dauerndes Teilzeitstudium nicht erfolgreich abschliessen wird. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Be- schwerdeführer 51 Jahre alt ist und das Absolvieren eines Studiums – gerade auch unter Be- rücksichtigung seiner ausgewiesenen Lernschwäche – wohl mehr als die fünf Jahre in An- spruch nehmen würde. Daher dürfte der Beschwerdeführer selbst bei einem erfolgreichen Ab- schluss später bei der Stellensuche grosse Schwierigkeiten haben, zumal er alsdann über keine namhafte berufliche Erfahrung in diesem Gebiet verfügte und auch bald das gesetzliche Rentenalter erreichen würde. Insofern ist unter den gegebenen Umständen auf absehbare Zeit keine Besserung seiner finanziellen Situation durch den Besuch des Zulassungs- und des da- rauffolgenden Hauptstudiums zu erwarten. 2.2.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass seitens der Be- schwerdegegnerin keine Pflicht besteht, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Zulassungsstudium und einem allenfalls weiterführenden Studium an der HSLU entste- henden Auslagen zu übernehmen. Daher liegt der Entscheid der Beschwerdegegnerin, diese Auslagen nicht zu übernehmen, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ist im Ergeb- nis nicht zu beanstanden.

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3. Nichterwerbstätige, die an einem Integrations-, Beschäftigungs- oder Qualifikationspro- gramm teilnehmen oder ein Praktikum absolvieren oder die sich besonders um ihre soziale In- tegration bemühen, erhalten eine Integrationszulage (§ 9c Abs. 1 SHV). Eine Integrationszu- lage wird demnach einer nichterwerbstätigen Person ausgerichtet, wenn sie sich mit einer Ei- genleistung um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht. Die in Frage kommenden Leistungen müssen überprüfbar sein und eine individuelle Anstrengung voraussetzen. Die In- tegrationszulage soll gewährt werden, wenn eine Person gemessen an ihren persönlichen Res- sourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft be- müht. Unbezahlte Leistungen, die zwar eine individuelle Anstrengung von unterstützten Perso- nen darstellen, aber für deren Integration nicht förderlich sind, können grundsätzlich nicht mit einer Integrationszulage honoriert werden. Bei der Förderung der beruflichen und sozialen In- tegration wird den individuellen Ressourcen Rechnung getragen. Die Sozialhilfeorgane sorgen dafür, dass den hilfesuchenden Personen geeignete, den lokalen und kantonalen Gegebenhei- ten angepasste Angebote zur Verfügung stehen und vermittelt werden. Geeignet ist ein Ange- bot, das den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönli- chen Verhältnissen und den Fähigkeiten der hilfesuchenden Person Rechnung trägt, ihre beruf- liche und soziale Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen Aus- schluss verhindert (zum Ganzen Kapitel C.6.7 der SKOS-Richtlinien). Die Integrationszulage dient der Belohnung der persönlichen Integrationsleistung der unterstützten Person (GUIDO WIZENT: Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 563 f.). 3.1 Der Beschwerdeführer begann im Jahr 2021 das Zulassungsstudium an der HSLU, um anschliessend ein Studium an der HSLU zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin richtete ihm per 1. Oktober 2021 eine Integrationszulage in der Höhe von 100 Franken aus. Der Beschwer- deführer hatte sich nach dem Jahr nicht an die Abschlussprüfungen bzw. Aufnahmeprüfungen angemeldet und das Zulassungsstudium somit nicht abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin strich die Integrationszulage in der Folge per 30. Juni 2022. Obwohl die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer danach mehrfach betonte, ihn in seinem Vorhaben finanziell nicht zu unterstützen, meldete er sich erneut für das Zulassungsstudium an. Er hielt konse- quent an seiner Absicht zu studieren fest und teilte auch mit, dass er an den Tagen, an wel- chen er das Zulassungsstudium an der HSLU besuche, nicht gewillt sei, an Arbeitsintegrations- programmen teilzunehmen (vgl. Journaleintrag vom 19. Juli 2022). Bis heute war der Be- schwerdeführer nicht in der Lage, das Zulassungsstudium erfolgreich abzuschliessen. Unter Würdigung und Anerkennung des Attests seiner Psychiaterin, wonach das Studium eine struk- turierende Wirkung auf seinen Alltag habe und sich positiv auf seine psychische Gesundheit auswirke, gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dennoch erneut eine In- tegrationszulage (vgl. Beschwerdeschrift vom 27. März 2024, Journaleintrag vom 25. April 2024 und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024). Bei dieser Ausgangs- lage liegt der Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine Integrationszulage auszurichten, in ih- rem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. 3.2 Die Integrationszulage beträgt mindestens 100 und höchstens 300 Franken pro Monat (§ 9c Abs. 2 SHV; vgl. auch Kapitel C. 6.7 der SKOS-Richtlinien). Die Höhe der Integrationszu- lage soll dem Aufwand und der Bedeutung der erbrachten Integrationsleistung angemessen sein (GUIDO WIZENT: Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 563 f.). Innerhalb des ver- bindlichen Handlungsrahmen liegt es im Ermessen der zuständigen Sozialhilfebehörde, die In- tegrationszulage so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung der unterstützten Person als angemessen erscheint (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2024.00002 vom 31. Mai 2024, E. 2.2). Die ausgerichtete Integrationszulage in der Höhe von 150 Franken liegt innerhalb des von den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens. Zu- dem erscheint diese Leistung auch in ihrer Höhe als angemessen. Es ist zu berücksichtigen,

Seite 8/9 dass zwar der Besuch des Zulassungsstudiums für den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers einen positiven Effekt hat und dadurch seine soziale Integration gefördert wird. Indes- sen ist auch zu berücksichtigen, dass andere Programme wohl zielführender wären. Insofern ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Handlungsspielraum ange- messen ausübt und die Bemühungen des Beschwerdeführers hinreichend würdigt. 3.3 Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aus der Ausrichtung der Integra- tionszulage keinen Anspruch auf Übernahme der weiteren Auslagen im Zusammenhang mit dem Zulassungs- bzw. dem Studium an der HSLU durch die Beschwerdegegnerin ableiten kann. Die Beschwerdegegnerin honoriert mit dem Ausrichten einer Integrationszulage lediglich die Bemühungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine soziale Integration. Dabei tut es nichts zur Sache, dass der Besuch des Zulassungsstudiums im Hinblick auf ein allfälliges Hauptstudium seine beruflichen Chancen kaum erhöht respektive sein wirtschaftliches Fort- kommen dadurch voraussichtlich nicht erleichtert wird. Demnach ist es vertretbar, dass die Be- schwerdegegnerin zwar eine Integrationszulage gewährt, zugleich aber keine teure Zweitaus- bildung mitfinanziert, die unter den gegebenen Umständen kaum innert nützlicher Frist abge- schlossen werden kann. III.

1. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben, da es sich um eine Unterstützungssache handelt (§ 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974, Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1).

2. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil diese in ihrem amtli- chen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). Der Regierungsrat beschliesst:

1. Die Verwaltungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

4. Mitteilung an:

- Herr X., […] (A-Post Plus)

- Einwohnergemeinde A., […] (A-Post Plus)

- Direktion des Innern (info.dis@zg.ch)

Seite 9/9 Zug, 25. März 2025 Regierungsrat des Kantons Zug Andreas Hostettler Tobias Moser Landammann Landschreiber Anmerkung: Infolge der Anonymisierung wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Seite 10/9 Information nötig1  nein  ja, intern  ja, extern Veröffentlichung  im Organisationshandbuch OHB, RRB mit oder ohne Erwägungen  in der GVP (Direktion liefert an info.bgs@zg.ch, SKA)  im Internet unter der Rubrik «Organisationen mit staatlichem Leis- tungsauftrag» (Die Direktion liefert den ausgefüllten Raster auf der Fol- geseite an info.staatskanzlei@zg.ch) Zuständig Regierungsrat mittels Veröffentlichung auf  Medienkonferenz2  Internet  Medienmitteilung2  Intranet  Info des Regierungsrats3  Sonstiges  sofort  1 Woche  später Zuständig mittels Veröffentlichung auf  Direktion  Medienkonferenz2  Internet  Staatskanzlei  Medienmitteilung2  Intranet  Amt  Sonstiges  Vernehmlassungen im Internet 1 Richtlinien, Beispiele, Checklisten für Kommunikation 2 Eintrag in Kalender KRRR 3 Muster und Checkliste Infos des Regierungsrates Das OHB ist wie folgt zu ändern oder zu ergänzen: Kapitel: Unterkapitel: Abschnitt: Textvorschlag: