Eine Verfügung betreffend Anordnung sozialhilferechtlicher Auflagen und Weisungen erfüllt nicht die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und stellt daher kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, woran auch eine anderslautende Rechtsmittelbelehrung nichts ändert.
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B Verwaltungspraxis 2.2 Art. 93 Abs. 1 BGG, § 21bis SHG Regeste: Eine Verfügung betreffend Anordnung sozialhilferechtlicher Auflagen und Weisungen erfüllt nicht die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und stellt daher kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, woran auch eine anderslautende Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Aus dem Sachverhalt: A. hat seit 1985 ihren Wohnsitz in Z. Sie lebt mit ihrem Sohn B. in einer Eigen- tumswohnung. Seit 2008 arbeitete sie als Reinigungskraft mitunter für die Einwohn- ergemeinde Z. Seit dem 26. April 2021 ist eine Anmeldung bei der Invalidenversich- erung hängig. Am 28. September 2021 hat sich A. für den Bezug von wirtschaftlich- er Sozialhilfe angemeldet. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 abgelehnt. Nachdem das Arbeitsverhältnis von der Einwohnergemeinde Z. am 30. No- vember 2021 per 28. Februar 2022 gekündigt wurde, prüfte diese den Anspruch auf Sozialhilfe aufgrund veränderter Verhältnisse erneut. Mit Entscheid vom 20. Januar 2022 hielt sie fest, dass A. ab 1. Dezember 2021 einen Anspruch auf Sozialhilfeleis- tungen unter Auflagen hat. Neben dem Anspruch auf Sozialhilfe und der Berechnung gemäss Berechnungsblatt ordnete die Einwohnergemeinde Z. verschiedene Aufla- gen mitunter in Bezug auf das Wohneigentum an. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass vorerst auf eine Verwertung verzichtet werde, im Falle einer Verwer- tung die Sozialhilfe aber aus einem Verkaufserlös zurückerstattet werden müsste. Zudem habe A. eine Grundpfandverschreibung zugunsten der Einwohnergemeinde Z. zu veranlassen. Gegen diese Anordnung führte A. mit Eingabe vom 4. Februar 2022 Beschwerde, da sie angesichts des Sozialhilfebezugs nicht in der Lage sei, die Kosten für den Notar zu übernehmen. Aus den Erwägungen: (. . .)
3. Im Einklang mit dem Grundsatz des einmaligen Rechtsschutzes sind im Kan- ton Zug Zwischenentscheide praxisgemäss entsprechend der Regelung vor Bun- desgericht (Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) eingeschränkt anfechtbar. Namentlich können selbständig eröff- nete Zwischenentscheide dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts V 2017 86 vom 29. August 2017, in: GVP 2017, S. 18 f.). Im Sozialhilferecht verfügte Auflagen und Weisungen sind nach der 172
I. Grundlagen, Organisation, Gemeinden Rechtsprechung des Bundesgerichts als Zwischenentscheide zu qualifizieren, da sie einen ersten, notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (hierzu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5). In einem Urteil aus dem Jahr 2020 hielt das Bundesgericht fest, dass in aller Regel kein nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich sei, welcher eine so- fortige Überprüfung sozialhilferechtlicher Auflagen und Weisungen gebieten würde. Es sei kein Fall ersichtlich, in dem das Bundesgericht einen solchen Nachteil in ei- nem sozialhilferechtlichen Kontext je bejaht hätte. Damit müsse diese Konstellation als mehr oder weniger theoretisch angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020 E. 5.4.5). Auch in der vorliegenden Konstellation ist kein nicht wiedergutzumachender Nach- teil gegeben. Die Beschwerdeführerin hat lediglich einen Teil des Entscheids, na- mentlich die Auflage in Bezug auf die Veranlassung einer Grundpfandverschreibung angefochten. Sollte in der Folge mangels Umsetzung der Auflage eine Sanktion (Kürzung oder Einstellung) verfügt werden, müsste die Beschwerdeführerin vorab im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu angehört werden. Zudem wäre bei der Anfechtung der Sanktion auch die Rechtmässigkeit der zugrundeliegenden Aufla- ge zu prüfen. Die streitgegenständliche Anordnung (Auflage betreffend Veranlas- sung einer Grundpfandverschreibung) stellt somit kein zulässiges Anfechtungsob- jekt dar. Daran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 20. Ja- nuar 2022 nichts, denn die Beschwerdeführerin erleidet in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Nachteil, da zu einem späteren Zeitpunkt die Rechtmässigkeit der Auflage immer noch voll überprüft werden kann. Insofern fällt ein Eintreten aus Ver- trauensschutzgründen ausser Betracht. Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. (. . .)
5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliessen Nichteintretensentschei- de grundsätzlich ein Verfahren ab, weshalb sie als Endentscheide zu qualifizieren sind. Betrifft der Nichteintretensentscheid aber eine Beschwerde gegen eine Zwis- chenverfügung, kann er lediglich den Streit um den Gegenstand der Zwischenverfü- gung und nicht das Hauptverfahren beenden. Ein solcher Nichteintretensentscheid ist daher ebenfalls als Zwischenentscheid zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 1C_80/2016 vom 18. Juli 2016 E. 1.1). Der vorliegende Entscheid stellt demnach ei- nen Zwischenentscheid dar, der nur eingeschränkt anfechtbar ist. Entscheid des Regierungsrats vom 17. Mai 2022 173