Art. 23 Abs. 1 und 3 lit. a. und b. FZG – Teilliquidation: Wird eine Firma restrukturiert bzw. ihr Personalbestand erheblich vermindert, sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich erfüllt. Von der Durchführung der Teilliquidation ist jedoch aufgrund des knappen Deckungsgrades und unter Berücksichtigung der Fortbestandesinteressen der Stiftung abzusehen.
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der effektiv vorhandenen Mittel per Stichtag zur Verteilung an die Destinatäre sowie den Nachweis über die Arbeitnehmer der Firma C. AG oder der mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, rückwirkend per 1. Januar
1995. Der sodann erstellte Verteilungsplan ist vom Experten für berufliche Vorsorge beurteilen zu lassen. Bitte beachten Sie dazu als Hilfestellung un- sere Homepage www.zug.ch/abvsa/ unter Punkt 11. «Aufhebung von Vor- sorgestiftungen.» ABVSA, 7. Mai 2001 Art. 23 Abs. 1 und 3 lit. a. und b. FZG – Teilliquidation: Wird eine Firma re- strukturiert bzw. ihr Personalbestand erheblich vermindert, sind die Voraus- setzungen für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich er- füllt. Von der Durchführung der Teilliquidation ist jedoch aufgrund des knappen Deckungsgrades und unter Berücksichtigung der Fortbestandesin- teressen der Stiftung abzusehen. A. Unter dem Namen «Personalvorsorgestiftung der R. Limited» (nach- folgend «Stiftung») mit Sitz in Zug besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 20. Dezember 1994 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR sowie Art. 48 Abs. 2 BVG. Die Stiftung ist im Register für be- rufliche Vorsorge unter der Ordnungsnummer ZG-0096 eingetragen. Die Stiftung bezweckt die Versicherung des Personals der Stifterin gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betrei- ben. Sie kann ebenfalls dem Personal in Notlagen, wie z. B. bei Krankheit oder Unfall, Unterstützungsleistungen erbringen. Der Stiftung kann auch das Personal anderer von der Stifterin bestimm- ten Gesellschaften angeschlossen werden. B. Gemäss §2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 stehen die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zug unter der Aufsicht der Direktion des Innern, welche die ihr zustehen- den Entscheidungsbefugnisse als kantonale Aufsichtsbehörde in der berufli- chen Vorsorge durch Verfügung vom 3. Februar 1999 an das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht delegiert hat (§6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998). Dieses führt auch das Register für berufliche Vorsorge. C. Dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht liegt die Jah- resrechnung pro 2000 mit dem Bericht der Acton Revisions AG, Zug, als an- erkannte Kontrollstelle vom 5. Juli 2001 vor. Die Kontrollstelle stellt in 230
ihrem Bericht die Richtigkeit der Rechnung fest. Aufgrund der aufsichts- rechtlichen Einsichtnahme kann sie ohne Bemerkungen zur Kenntnis ge- nommen werden. Mit Schreiben vom 23. November 2000 teilte S. anerkannte Expertin für berufliche Vorsorge, dem ABVSA mit, dass die Stifterin im Jahre 2000 um- strukturiert wurde. Diese Massnahme hatte Frühpensionierungen und Ent- lassungen zur Folge. Die Phase der Umstrukturierung dauere bis Mitte 2001. Als Stichtag für die Teilliquidation wurde der 31. Dezember 2000 vorgeschla- gen, da für die Stiftung per 1. Januar 2000 eine Verteilung freier Mittel in Form von Zusatzzinsen und Einholen von Rentenzielen durchgeführt wor- den sei. Bei dieser Verteilung seien alle Versicherten, inklusive der im Jahr 2000 ausgetretenen Mitarbeiter, berücksichtigt worden. Des Weitern wurden Angaben über den betroffenen Personenkreis und über das technische Vor- gehen gemacht. Die Stiftung reichte dem ABVSA mit Schreiben vom 10. August 2001 die technische Expertise von S. vom 3. August 2001 im Hinblick auf die Teilli- quidation mit dem entsprechenden Stiftungsratsbeschluss vom 9. August 2001 zur Prüfung ein. Die Expertise beruht auf den individuellen Daten der Versicherten am 31. Dezember 2000/1. Januar 2001, welche die Stiftung zur Verfügung stellte, sowie auf dem Bericht der Kontrollstelle zur Jahresrech- nung pro 2000 vom 5. Juli 2001. Die technische Fortführungsbilanz, welche die Reserven künftiger Risiken berücksichtigt, ergibt folgendes Bild: Total der Aktiven 23’004’014.95
– Fremdkapital 1’769’828.10
– Fortführungsreserven
– Schwankungsreserve auf den Wertschriften 2’900’000
– Solvabilitätsreserve ‘450’000
– Kompensationsreserve ‘115’465
– Reserve für Vorpensionen 1’702’657 6’937’950.10 Nettovermögen 16’066’064.85
– Direkte Verpflichtungen
– Aktive Versicherte 14’110’117.50
– Rentenbezüger ‘1’782’767.00 15’892’884.50 Freies Stiftungsvermögen ‘173’180.35 231
Zusammenfassend weist die Expertin in ihren Schlussbemerkungen da- rauf hin, dass die Stifterin in den Jahren 2000 und 2001 infolge Umstruktu- rierung 28 Versicherte entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt hat. Faktisch sei damit der Tatbestand einer Teilliquidation gegeben. Da aber seit der Gründung der Stiftung im Jahre 1995 der für die technischen Reser- ven nicht benötigte Anteil an freien Stiftungsmitteln regelmässig an die Ver- sicherten verteilt worden sei und aufgrund der Tatsache, dass die Jahresrech- nung pro 2000 mit einem negativen technischen Vermögensertrag abge- schlossen habe, seien am Teilliquidationsstichtag materiell keine Reserven für eine Verteilung vorhanden. Zu beachten sei auch die Tatsache, dass keine vollumfängliche Rückversicherung bestehe, sondern die Risiken Invalidität und Tod mittels einer Stop Loss-Deckung teilweise rückversichert sind und deshalb technische Reserven benötigt werden. Die Fortführungsbilanz per
31. Dezember 2000 weise zwar einen Deckungsgrad von 101% aus, dieser enthalte aber keine Marge zur Verteilung freier Stiftungsmittel. Dem Stif- tungsrat empfahl die Expertin für berufliche Vorsorge deshalb, im Rahmen der im Prinzip durchzuführenden Teilliquidation auf eine Verteilung freier Mittel zu verzichten, um das finanzielle Gleichgewicht der Stiftung nicht zu gefährden. Gemäss Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates vom 9. August 2001 hat der Stiftungsrat von der technischen Expertise und ihren Schluss- folgerungen zustimmend Kenntnis genommen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeein- richtung erfüllt sind. Sie genehmigt zudem den Verteilungsplan. Die freien Mittel sind aufgrund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzuset- zen ist, zu berechnen. Aus der Bilanz muss die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung deutlich hervorgehen. Die Voraussetzungen sind nach Art. 23 Abs. 4 FZG u. a. vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt oder ein Unternehmen restrukturiert wird. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht hat die ihm einge- reichten Unterlagen geprüft und kommt zum Schluss, dass der Sachverhalt einer Teilliquidation nach Art. 23 FZG zwar gegeben ist, jedoch eine Vertei- lung von freien Stiftungsmitteln aufgrund des geringen Deckungsgrades und unter Wahrung der Fortbestandesinteressen der Stiftung nicht angezeigt er- scheint. F. Zusammenfassend und gestützt auf die gesamten vorliegenden Unter- lagen kann das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht von der Jahresrechnung pro 2000 Kenntnis nehmen und dem beantragten Verzicht auf eine materielle Durchführung der Teilliquidation des Stiftungsvermö- gens per 31. Dezember 2000 zustimmen. ABVSA, 16. Oktober 2001 232