Art. 84 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 61 Abs. 1 BVG und § 1 der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 (BGS 846.1) – Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht: Unterstellung einer registrierten Vorsorgestiftung unter die kantonale Aufsicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer erneuten späteren Überprüfung der Voraussetzungen für die Unterstellung, da die Stiftung lediglich ihren formellen Sitz im Kanton Zug hat, jedoch am Produktionssitz der Firma im Kanton Neuenburg verwaltet wird und sich dort auch die Mehrheit ihrer Destinatäre befindet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 84 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 61 Abs. 1 BVG und §1 der Verordnung über die be- rufliche Vorsorge vom 18. August 1998 (BGS 846.1) – Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht: Unterstellung einer registrierten Vorsorgestiftung unter die kantonale Aufsicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer er- neuten späteren Überprüfung der Voraussetzungen für die Unterstellung, da die Stiftung lediglich ihren formellen Sitz im Kanton Zug hat, jedoch am Produktionssitz der Firma im Kanton Neuenburg verwaltet wird und sich dort auch die Mehrheit ihrer Destinatäre befindet. A. Unter dem Namen P mit Sitz in Zug besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG. Sie wurde mit öf- fentlicher Urkunde vom 9. November 2000 errichtet. Die Stiftung bezweckt die obligatorische berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirt- schaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weiter- gehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. C. Vorsorgeeinrichtungen, welche die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG durchführen, sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Register für berufliche Vorsorge mit einer Ordnungsnummer und dem Datum der Registrierung einzutragen (Art. 11 Abs. 1 und 3 BVV 1). D. Gemäss §2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 stehen die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zug unter der Aufsicht der Direktion des Innern, welche die ihr zustehen- den Entscheidungsbefugnisse als kantonale Aufsichtsbehörde in der berufli- chen Vorsorge durch Verfügung vom 3. Februar 1999 an das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht delegiert hat (§6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998). Dieses führt auch das Register für berufliche Vorsorge. E. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Bestätigung des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge, J.c/o A. AG, Zürich, vom
27. März 2001, gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG für das seit 1. Januar 2001 gültige Vorsorgereglement gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 20. März 2001 vor- liegt. Die aufsichtsbehördliche Reglementsprüfung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Be- stimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen gehen jedoch den von der Vorsorgeeinrichtung erlassenen Bestimmungen vor, auch wenn letztere bei der summarischen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde im Rah- men der Registrierung nicht als gesetzeswidrig erkannt wurden (Art. 50 Abs. 3 BVG). 228
Das ABVSA hat die Stiftungsurkunde geprüft. Sie gibt unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zu keinen besonderen Bemerkungen An- lass. Der rechtliche Sitz der Stiftung befindet sich zwar in Zug, doch wird de- ren Verwaltung offenbar durch die P S.A. in C. wahrgenommen. Dort dürfte sich auch die grosse Mehrheit der Destinatäre der Stiftung befinden. Die Korrespondenz der Stiftungsverwaltung an das ABVSA erfolgt in der Regel in französischer Sprache, welche nicht dessen offizieller Amtssprache ent- spricht. Bereits in den Gesprächen mit Vertretern der Stifterfirma vor der Er- richtung der Stiftung wurde auf diese Erschwernisse für die Destinatäre und die Beaufsichtigung durch das ABVSA aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, einer allfälligen Unterstellung der Stiftung unter die Aufsicht des ABVSA könnte vorläufiger Charakter zukommen. Sollte eine spätere Überprüfung ergeben, dass das ABVSA unter diesen Voraussetzungen die Aufsicht nicht umfassend genug ausüben kann, müsste im Interesse der Destinatäre und der Rechtssicherheit eine Aufsichtsübertragung auf die dafür zuständige Aufsichtbehörde in Betracht gezogen werden. Gestützt auf die vorstehenden Feststellungen kann die Pensionskasse P der gesetzlichen Aufsicht des ABVSA unterstellt und im Register für berufli- che Vorsorge eingetragen werden. Ausdrücklich vorbehalten bleibt die er- neute Überprüfung der Voraussetzungen für die Unterstellung bzw. die Über- tragung der Aufsicht auf eine andere, nachgewiesen zuständige Aufsichts- behörde. ABVSA, 2. April 2001 Art. 88 Abs. 1 und 89bisAbs. 6 ZGB i.V.m. §4 lit. c der Verordnung über die beruf- liche Vorsorge vom 18. August 1998 (BGS 846.1) – Liquidation: Aufforde- rung an den Stiftungsrat, die Vorsorgestiftung zu liquidieren und das vor- handene Vermögen an die Destinatäre zu verteilen, nachdem über die Stifterfirma zwei Jahre zuvor der Konkurs eröffnet und das Verfahren kurz darauf mangels Aktiven eingestellt worden ist. Über die Stifterfirma C. AG ist am 12. April 1999 der Konkurs eröffnet und das Verfahren am 26. Mai 1999 mangels Aktiven eingestellt worden. Folglich wurde das Guthaben gegenüber der Stifterfirma in der Höhe von Fr. 7904.– vollständig abgeschrieben. Nachdem nun die Stifterfirma keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, ist die Stiftung aufzulösen. Diesbezüglich fordern wir den Stiftungsrat auf, das Liquidationsverfahren unverzüglich in die Wege zu leiten. Wir erwarten den betreffenden Stiftungsratsbeschluss mit Sachverhaltsdarstellung über die Liquidation, die Feststellung der Höhe 229