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DI 1999 013

Regierungsrat — DI 1999 013

Zg Regierungsrat · 1999-10-13 · Deutsch ZG

Art. 88 Abs. 1 ZGB, Art. 10 Abs. 1 lit. b. BVV 1 – Aufhebung und Liquidation einer Stiftung sowie Streichung aus dem Register für berufliche Vorsorge bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und drohendem Konkurs.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Berufliche Vorsorge GVP 1999, Stiftungsaufsicht 4 G. Der Stiftungsratspräsident, X., war bis jetzt mit Einzelzeichnungsbe- rechtigung für die Stiftung geschäftsführend tätig. Er ist gleichzeitig nach eigenen Aussagen aber auch einziger Destinatär der Stiftung. Seine Ehefrau Y. ist als Mitglied des Stiftungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Damit einem allfälligen Interessenkonflikt vor- gebeugt werden kann, welchem X. als Verwaltungsratspräsident der Stifter- firma bzw. als Stiftungsratspräsident und seine Ehefrau als Mitglied des Stif- tungsrates bezüglich der Verantwortlichkeitsfrage ausgesetzt sein könnten und weil die bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Wiederher- stellung eines ordnungsgmässen Zustandes der Stiftung zeigen, dass der Stiftungsrat nicht bereit ist, mit der Aufsichtsbehörde kooperativ zusammen- zuarbeiten und transparente Verhältnisse zu schaffen, sondern vielmehr die Bereinigung der Situation zu verzögern sucht, sind X. und Y. in ihren Funk- tionen als Stiftungsräte mit sofortiger Wirkung einzustellen und – gestützt auf § 4 Bst. g) der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom

18. August 1998 – zu Lasten des Stiftungsvermögens eine kommissarische Verwaltung einzusetzen. ABVSA, 3. September 1999 Art. 88 Abs. 1 ZGB, Art. 10 Abs. 1 lit. b. BVV 1 – Aufhebung und Liquidation einer Stiftung sowie Streichung aus dem Register für berufliche Vorsorge bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und drohendem Konkurs. Aus den Erwägungen: ............... D. Die Abklärungen der Sachwalterin ergaben, dass die Nachführung der Stiftungsrechnungen ab 1994 praktisch unmöglich ist, da die Belege unvoll- ständig vorhanden bzw. nicht oder evtl. nur mit unverhältnismässigem Auf- wand beizubringen sind. Auch wurden seitens der Stifterfirma die für die Fest- stellung des aktuellen Vermögensstandes dringend benötigten Akten per 1998 und 1999 trotz Aufforderungen durch die Sachwalterin bis heute nicht beige- bracht. Darüber hinaus bestehen gegen die Stiftung u. a. Forderungen sei- tens der A.-Versicherungsgesellschaft (ausstehende Prämien für die Kollek- tiv-Risikoversicherung), des Kantonsgerichts Zug (ausstehende Gerichtskos- ten) sowie der B. Treuhand AG, Zug (durch Vergleich anerkannte Honorar- forderung), für welche Betreibungen auf Konkurs bzw. Pfändung eingeleitet sind. Für die Forderungen der Stiftung gegen die Stifterfirma und die ihr nahestehende Firma X. AG, Zug, bestehen keine oder offensichtlich nur un- genügende Sicherheiten. Ebenso ist die Handelbarkeit der im Depot bei der X-Bank befindlichen Titel äusserst eingeschränkt. Für die Abwendung eines Konkurses der Stiftung wären mehrere zehntausend Franken nötig, die weder die Stiftung noch die Stifterfirma noch M. persönlich aufbringen können. 228

Berufliche Vorsorge GVP 1999, Stiftungsaufsicht 4 Eine Anfrage der Sachwalterin bei der Geschäftsstelle des Sicherheits- fonds BVG betreffend Deckung der Vorsorgeansprüche von M. als einzigem Destinatär der Stiftung und gleichzeitig als verantwortlichem Präsidenten des Stiftungsrates und des Verwaltungsrates der Stifterfirma in Personal- union ergab, dass die Geschäftsstelle das Vorgehen und Verhalten von M. als rechtsmissbräuchlich einstuft und er deshalb nicht mit einer Deckung seiner Vorsorgeansprüche durch den Sicherheitsfonds BVG rechnen kann. Zudem haben die Nachforschungen der Sachwalterin zur Gewissheit ge- führt, dass die Y-Versicherungsgesellschaft den bestehenden Kollektiv-Risi- kovertrag (Rückversicherung der Stiftung) aufgrund ausstehender Prämien- zahlungen bereits per 31. Dezember 1997 aufgelöst hat und die Stiftung somit ab jenem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durch- führung der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr erfüllen konnte bzw. kann. E. Der drohende Konkurs der Stiftung und damit zusammenhängende zusätzliche, heute noch nicht bezifferbare Kosten, welche die Stiftung man- gels Liquidität ohnehin nicht zu übernehmen in der Lage ist, kann bzw. kön- nen ordnungsgemäss nur durch die Aufhebung und Liquidation der Stiftung vermieden werden. Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt grundsätzlich von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB). Nachdem die Stiftung zahlungsunfähig ist und die Schuldner der Stif- tung offensichtlich auch nicht in der Lage sind, ihre Ausstände vollumfäng- lich oder teilweise zu begleichen, ist die Stiftung mit sofortiger Wirkung im Register für berufliche Vorsorge zu streichen, da sie die gesetzlichen Voraus- setzungen nicht mehr erfüllt und die erforderlichen Anpassungen vorzuneh- men ausserstande ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b BVV1), und aufzuheben. Nach- dem ferner M. als einziger Destinatär der Stiftung keine Deckung seiner Vorsorgeansprüche durch den Sicherheitsfonds BVG erwarten kann, ist ein allfälliger Liquidationsüberschuss zu seinen Gunsten der Stiftung Auffang- einrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, bzw. gegebenenfalls der neuen Vorsor- geeinrichtung der Stifterfirma zu übertragen. Der Stiftung gehören danach keine Destinatäre mehr an. Die Stiftung muss die Stifterfirma darüber orien- tieren, dass sie sich unverzüglich und rückwirkend per 1. Januar 1998 bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen muss (Art. 10 Abs. 3 BVV1). Der Stiftungszweck ist ohnehin schon durch die (allseitige) Zah- lungsunfähigkeit unerreichbar geworden. Eine Aufhebung und Liquidation der Stiftung ist daher nicht nur gerechtfertigt, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geradezu zwingend notwendig, soll noch grösserer Schaden verhindert werden. ABVSA, 13. Oktober 1999 229