Art. 89bis Abs. 6 ZGB. – Ausdehnung der Anwendbarkeit bestimmter BVG-Vorschriften auf sämtliche Personalfürsorgestiftungen, d.h. auch auf nichtregistrierte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
V. Soziale Sicherheit
Berufliche Vorsorge
Art. 89bis Abs. 6 ZGB. – Ausdehnung der Anwendbarkeit bestimmter BVG-Vor-
schriften auf sämtliche Personalfürsorgestiftungen, d.h. auch auf nichtregi-
strierte
Aus den Erwägungen:
Durch die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Aenderung von Art.89bis
Abs. 6 ZGB unterstehen nun sämtliche Personalfürsorgestiftungen den Vor-
schriften von Art. 71 BVG über die Vermögensverwaltung und damit Art. 47
bis 60 BVV2 betreffend Rechnungswesen und Rechnungslegung sowie
Anlage des Vermögens.
Demnach darf das Vermögen, soweit es zur Deckung der laufenden Ren-
ten gebunden ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden. Der
Stiftungsrat wird aufgefordert, eine Umschichtung der Vermögensanlage
vorzunehmen oder das Guthaben gegenüber dem Arbeitgeber ausreichend
sicherzustellen. Gleichzeitig wird der Stiftungsrat aufgefordert, das
Deckungskapital gemäss Berechnungen des Experten künftig in der Jahres-
rechnung separat auszuweisen.
(Direktion des Innern, Abteilung berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht,
26. Mai 1998)
Art. 4 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) vom
17. Dezember 1993 (SR 831.42). – Zwingende Pflicht der Vorsorgeeinrich-
tung, sämtliche Austrittsleistungen samt Verzugszins spätestens zwei Jahre
nach Eintritt des Freizügigkeitsfalles gemäss Mitteilung der Destinatäre
oder – bei fehlender Mitteilung – nach Massgabe des Gesetzes zu erbingen
Aus den Erwägungen:
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung pro 1996 stellt die
Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Freizügigkeitsleistungen (Austrittsleistun-
gen) ausgetretener Destinatäre fest, dass diese aufgrund von Art. 4 Abs. 1 und
2 FZG spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall samt Verzugszins zu
erbringen sind. Der Stiftungsrat wird deshalb aufgefordert, dieser Pflicht nach-
zukommen. Der entsprechende Nachweis ist der Aufsichtsbehörde spätestens
mit der Einreichung der Jahresrechnung pro 1998 zu erbringen.
(Direktion des Innern, Abteilung berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht,
23. Oktober 1998)
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