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DI 1997 041

Regierungsrat — DI 1997 041

Zg Regierungsrat · 1997-11-26 · Deutsch ZG

Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Eidgenössisches Bürgerrechtsgesetz; eidg. BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0); §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Kantonales Bürgerrechtsgesetz; kant. BüG) vom 3. September 1992 (BGS 121.3). – Ordentliche Einbürgerung eines Ausländers (konkret: genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern); Begriff der beschwerdefähigen Verfügung; Rechtsmittel.

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ergeben." Im übrigen lassen sich aus den Gesetzesmaterialien keine weiteren Hinweise für die Lösung der vorliegenden Problemstellung erkennen. Immerhin darf aufgrund der Entstehungsgeschichte von § 79 GG davon aus- gegangen werden, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung vor allem Abstimmung mit offenem Handmehr im Auge hatte, deren Ergebnisse ohne weiteres sofort ermittelt werden können, so dass bei Stimmengleichheit ohne zeitliche Verzögerung nochmals abgestimmt werden kann. Wird § 79 GG restriktiv ausgelegt, muss bei Stimmengleichheit also unverzüglich (d.h. noch an derselben Versammlung) die Abstimmung wie- derholt werden. Dies würde es jedoch mit sich bringen, dass über Einbürge- rungsgesuche grundsätzlich nicht mehr im geheimen Verfahren abgestimmt werden könnte. Damit würde jedoch ein Abstimmungsverfahren verunmög- licht, das als korrekter einzustufen ist; dies insbesondere in Bezug auf das Stimmgeheimnis. Ferner würde auf diese Weise ein Konflikt mit § 77 Abs. 3 GG entstehen, wonach in jedem Falle ein Sechstel der anwesenden Stimm- berechtigten die geheime Abstimmung verlangen kann. Unter diesen Umständen haben wir uns für eine offenere Auslegung von § 79 GG entschieden. Im Einverständnis mit dem Regierungsrat als Auf- sichtsbehörde über die Gemeinden ermächtigen wir dementsprechend die Bürgergemeinden, geheime Abstimmungen über Einbürgerungsgesuche erst nach Schluss der Versammlung auszuzählen. Ergibt sich dabei Stimmen- gleichheit, ist der entsprechende Antrag an der nächsten Bürgergemeinde- versammlung den Stimmberechtigten nochmals vorzulegen. In möglichster Übereinstimmung mit dem Gesetzestext erfolgt diese zweite Abstimmung ohne vorgängige Beratung. Ergibt sich auch bei dieser Abstimmung Stim- mengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. (Direktion des Innern, 12. September 1997) Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts (Eidgenössisches Bürgerrechtsgesetz; eidg. BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0); §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Kantonales Bürger- rechtsgesetz; kant. BüG) vom 3. September 1992 (BGS 121.3). – Ordentli- che Einbürgerung eines Ausländers (konkret: genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern); Begriff der beschwerde- fähigen Verfügung; Rechtsmittel Aus einem Schreiben an die Bürgergemeinden des Kantons Zug: Im Rahmen des Informationsverfahrens in einem ordentlichen Einbürge- rungsfall stellte der Bürgerrat X. das Gesuch eines Bürgerrechtsbewerbers zweimal wegen ungenügender Kenntnisse der deutschen Sprache zurück 227

und eröffnete ihm dies beidesmal mit einer beschwerdefähigen Verfügung. Ein Rechtsmittel wurde nicht ergriffen. Nach dem dritten Gespräch mit dem Bewerber erliess der Bürgerrat folgende beschwerdefähige Verfügung: "l. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird festgestellt, dass Y. die Vor- aussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts hinsichtlich § 5 kant. BüG (genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern) nicht erfüllt. Das Gesuch wird vom Bürgerrat einstimmig abgelehnt. 2 ..................................." Dagegen erhob der Bürgerrechtsbewerber Beschwerde beim Regierungs- rat. Als instruierende Direktion holten wir beim Bürgerrat eine Vernehmlas- sung ein und führten anstelle eines zweiten Schriftenwechsels (Replik / Duplik) eine mündliche Verhandlung durch, da es um Sprachprobleme ging. Diese ergab, dass der Bewerber tatsächlich grosse Mühe mit der deutschen Sprache hat. Er sah dies auch ein und zog in der Folge seine Beschwerde zurück, so dass diese vom Regierungsrat als erledigt abgeschrieben werden konnte. Somit hatten wir keine Gelegenheit, uns in einem materiellen Beschwer- deentscheid präjudiziell zum Charakter der "beschwerdefähigen Verfügung" im Sinne von § 16 Abs. 1 kant. BüG zu äussern. Wir möchten dies aber zumindest auf informellem Weg zuhanden aller Bürgerräte tun: Der Bürgerrat X. hat in seiner Verfügung zunächst richtig festgestellt, dass Y. die Voraussetzungen gemäss § 5 kant. BüG zur Erteilung des Gemeinde- bürgerrechts (vorliegend: genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern) nicht erfüllt. Unrichtig ist jedoch, dass er das Gesuch (aus dem erwähnten Grund) abgelehnt hat. Bei der beschwerdefähi- gen Verfügung gemäss § 16 Abs. 1 (genau: Satz 2) kant. BüG handelt es sich lediglich um eine Feststellungsverfügung. Allerdings hätte der "Ablehnungs- entscheid" vorliegend nicht zur Nichtigkeit geführt, schon in Anbetracht der in Ziff. 1 vorangehenden Feststellung. Auf Beschwerde hin stellt der Regierungsrat ebenfalls fest, ob eine oder mehrere Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss § 5 kant. BüG nicht erfüllt sind, bei Weiterzug desgleichen das Verwaltungsgericht, allenfalls auch das Bundesgericht. Je nach Ausgang des Verfahrens stellt die Direktion des Innern dem Bundesamt für Polizeiwesen Antrag auf Erteilung oder Nichter- teilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Gegen dessen Ent- scheid kann der/die Betroffene beim eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partement (EJPD) Beschwerde erheben, welches endgültig entscheidet. Die Regierung des Einbürgerungskantons kann gegen die Verweigerung der Ein- bürgerungsbewilligung durch das EJPD beim Bundesrat Beschwerde erhe- ben. (Art. 51 Abs. 3 eidg. BüG). (Direktion des Innern, 26. November 1997) 228