§§ 5, 18 Abs. 1, 22 ff. des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, Denkmal SG; BGS 423.11). – Zustimmung und Zeitplan betreffend archäologische Bauuntersuchungen an zwei privaten Wohnhäusern, die im Inventar der schützenswerten Denkmäler verzeichnet sind.
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die Bauherrschaft einen Beitrag von Kanton und Stadt Zug. Diese besonde- ren Massnahmen sind gemäss § 34 Denkmalschutzgesetz subventionsbe- rechtigt und belaufen sich auf Franken 1’065'000.-. Daraus resultiert ein Kantonsbeitrag von Franken 186'375.- oder 5% der Gesamtinvestitionen. (RRB, 13. Mai 1997) §§ 5, 18 Abs. 1, 22 ff. des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kultur- güterschutz vom 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, Denkmal SG; BGS 423.11). – Zustimmung und Zeitplan betreffend archäologische Bauunter- suchungen an zwei privaten Wohnhäusern, die im Inventar der schützens- werten Denkmäler verzeichnet sind Erwägungen:
1. Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, DSG; BGS 423.11) bedürfen archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen der Zustimmung der Direktion des Innern. Vor Grabungen und Untersuchun- gen sind Abklärungen vorzunehmen. Lassen diese wertvolle Ergebnisse erwarten, ist ein Zeitplan für die weiteren Abklärungen zu erstellen und dem Grundeigentümer und dem Besitzer der Liegenschaft sowie der Gemeinde zu unterbreiten. Die Direktion des Innern hat auf Verlangen des Betroffenen den Zeitplan in einem anfechtbaren Entscheid festzulegen, namentlich wenn die Liegenschaft in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen ist. (Vgl. zum Ganzen § 18 Abs. 2 DSG). Somit ist vorerst zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Durchführung von archäologischen Bauuntersuchungen überhaupt als angezeigt erscheint.
2. Gemäss § 5 DSG sind Objekte, deren Schutz erwogen wird, im Inven- tar der schützenswerten Denkmäler festzuhalten. Die Wohnhäuser ...strasse 7 und 7a sind als Gebäude der Altstadt von Zug in diesem Inventar verzeich- net. Daraus ist zu schliessen, dass möglicherweise ein überwiegendes öffent- liches Interesse an deren Erhaltung vorhanden ist und demzufolge eine Unterschutzstellung erwogen wird. Ob tatsächlich ein solches Interesse besteht und deshalb eine Unterschutzstellung im Sinne der §§ 22 ff. DSG zu beschliessen ist, muss erst noch geprüft werden. Für diesen Entscheid sind jedoch fundierte Kenntnisse über die Geschichte der fraglichen Objekte erforderlich. Entgegen der Auffassung der Bauherrschaft liegen die entspre- chenden Informationen noch nicht vor. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, lassen archäologische Bauuntersuchungen die entscheidenden Ergebnisse erwarten, welche es erlauben werden, über die Unterschutzstellung zu befin- den. Unter diesen Umständen ist den archäologischen Bauuntersuchungen insbesondere des Wohnhauses ...strasse 7 zuzustimmen. 325
3. Wird der Durchführung von archäologischen Forschungsmassnahmen im Sinne von § 18 DSG zugestimmt, muss ein Zeitplan für die Untersu- chungsarbeiten erstellt werden, der dem Grundeigentümer und dem Besit- zer der betroffenen Liegenschaft sowie der Gemeinde zu unterbreiten ist (vgl. § 18 Abs. 2 DSG). Im vorliegenden Fall sollen vorderhand lediglich archäologische Bauuntersuchungen vorgenommen werden. Dieser Zweck erfordert jedoch eine teilweise Räumung der fraglichen Liegenschaft. Ent- sprechend den Ausführungen im Sachverhalt müssen die Sockel- und Unter- geschosse sowie das erste Blockgeschoss des Hauses ...strasse 7 (Ass.Nr. 402a) geräumt werden. Der Zeitbedarf für die Untersuchungen wird vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie auf zwei Monate veranschlagt. Dieser Bedarf erscheint als angemessen. Das zu untersuchende Objekt ist deshalb dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie während 60 Tagen ununterbrochen und in geräumtem Zustand gemäss den vorstehenden Aus- führungen zur Verfügung zu stellen. Wann dies der Fall sein soll, kann der Bauherrschaft überlassen werden. Das Amt für Denkmalpflege und Archäo- logie ist indessen spätestens 30 Tage im voraus zu benachrichtigen. (Direktion des Innern, 23. Oktober 1997) 326