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DI 1997 023

Regierungsrat — DI 1997 023

ZG Regierungsrat ·DI · 1997-08-08 · Deutsch ZG

Art. 30 Abs. 1 ZGB; § 17bis EG ZGB; Art. 38 Abs. 2 und 3 IPRG. – Aenderung des Familiennamens eines in Schweden wohnhaften schweizerisch-isländischen Doppelbürgers, der in der Schweiz geboren und in Island aufgewachsen ist, in die nach isländischem Recht vorgesehene Namensführung.

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 7. Juli 1997 an die schweizerische Botschaft in Stock- holm (eingegangen bei der Direktion des Innern am 16. Juli @997 durch die Zustellung des Eidg. Amts für das Zivilstandswesen, Bern) ersuchte Xson, F. J. (im folgenden "Gesuchsteller" genannt), geboren 1953 in Luzern, von Zug und isländischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Malmö (Schweden), die schweizerische Botschaft in Stockholm um Änderung seines Familienna- mens Xson in "Yson". Der Gesuchsteiler begründet seine Eingabe im wesentlichen wie folgt: Er sei isländischer Staatsangehöriger und sei, da sei- ne Mutter Schweizerin ist, als Schweizer Bürger anerkannt worden. Da er in der Schweiz geboren wurde, habe man ihn, bei seiner Geburt in Luzern, mit dem Familiennamen seines Vaters "Xson" in das Familienregister eingetra- gen. In Island würden jedoch die Kinder den Vornamen des Vaters mit dem Ende "son" für Sohn oder "dottir" für Tochter als Familiennamen erhalten. Sein Vater trage den Vornamen "Y". Da er in Island aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, würden alle seine Schul- und Arbeitszeugnisse auf den Namen "Yson" lauten. In der Schweiz habe er von 1970 bis 1980 gearbeitet und sei auch dort bei der AHV mit dem Familiennamen "Yson" registriert. Es sei ihm sehr wichtig, dass er seinen in der Schweiz amtlich eingetragenen Familiennamen "Xson" in den Namen "Yson" ändern könne.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Pri- vatrecht (IPRG) kann ein Schweizerbürger ohne Wohnsitz in der Schweiz bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. Voraussetzungen und Wirkungen unterstehen schweizerischem Recht (Art. 38 Abs. 3 IPRG). Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons (im vorliegenden Fall Heimatkanton) einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Gemäss § 17bis EG ZGB ist im Kanton Zug die Direktion des Innern für Namensänderungen erstinstanzlich zuständig. Xson, F.J., ist Bürger von Zug und wohnhaft in Schweden, weshalb die Zuständigkeit auf die Direktion des Innern fällt. 290

E. 2 a) Art. 30 Abs. 1 ZGB setzt für die Bewilligung einer Namensänderung

"wichtige Gründe" voraus. Die Vorschrift geht davon aus, dass grundsätzlich

jedermann den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu tragen hat.

Nur wenn "wichtige Gründe" dies rechtfertigen, kann die Annahme eines

andern Namens gestattet werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine

Ermessensfrage, die "nach Recht und Billigkeit" (Art. 4 ZGB) zu beantwor-

ten ist. Die Behörde hat beim Entscheid über das Namensänderungsgesuch

sowohl die Interessen des Gesuchstellers als auch diejenigen betroffener

Dritter sowie der Allgemeinheit zu berücksichtigen und abzuwägen. Gegen

eine Änderung des Namens sprechen in der Regel die Interessen der Staats-

verwaltung und des Verkehrs (BGE 99 Ia 561 ff.). Eine Namensänderung

kann bewilligt werden, wenn das Interesse des Namensträgers an einem

neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der

Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetra-

genen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung

des Einzelnen überwiegt (BGE 109 II 177 ff.).

b) Als wichtiger Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann gewürdigt wer-

den, dass die beiden Brüder des Gesuchstellers den Familiennamen "Yson"

tragen. Mit der Namensänderung könnte somit eine Namenseinheit der drei

Brüder hergestellt werden. Nach isländischem Namensrecht erhalten die

Kinder als Familiennamen den Vornamen des Vaters mit dem Ende "son"

für Sohn oder "dottir" für Tochter. Die beiden jüngeren Brüder wurden in

Island geboren und tragen, da der Vorname ihres Vaters "Y" lautet, den

Familiennamen "Yson". Der Gesuchsteller wurde am 4. Mai 1953 in Luzern

geboren. Gemäss schweizerischer Registertechnik bzw. schweizerischem

Wohnsitzrecht trug man ihn im Geburtsregister von Luzern mit dem Famili-

ennamen seines Vaters "Xson" ein. Am 11. November 1987 wurde der

Gesuchsteller als Bürger von Zug anerkannt, da seine Mutter, durch Wieder-

aufnahme in das Bürgerrecht von Zug am 11. März 1961, Schweizerin ist.

Ein einmal in ein schweizerisches Zivilstandsregister eingetragener Name

bleibt grundsätzlich unverändert. Deshalb wurde der Familienname "Xson",

gemäss Geburtsschein, bei der Anerkennung des Gesuchstellers als Schwei-

zer Bürger in das Familienregister von Zug übertragen. Auch die Anerken-

nungsverfügung als Schweizer Bürger lautet auf den Namen "Xson". Eine

Namensänderung kann demzufolge nur nach Art. 30 Abs. 1 ZGB erfolgen.

Es ist verständlich, dass der Gesuchsteller den gleichen Familiennamen

"Yson" tragen möchte wie seine Brüder. Seine Schul- und Arbeitszeugnisse

lauten auf den anbegehrten Namen, und auch an seinem Wohnort in Stock-

holm wird er unter dem Familiennamen 'Yson" geführt (siehe Personalbe-

scheinigung, Auszug aus dem Zivilstands- und Melderegister von Stockholm

vom 7. Mai 1997). Der Namensänderung kann somit entsprochen werden.

(Direktion des Innern, 8. August 1997)

291

E. 2a Art. 30 Abs. 1 ZGB setzt für die Bewilligung einer Namensänderung "wichtige Gründe" voraus. Die Vorschrift geht davon aus, dass grundsätzlich jedermann den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu tragen hat. Nur wenn "wichtige Gründe" dies rechtfertigen, kann die Annahme eines andern Namens gestattet werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine Ermessensfrage, die "nach Recht und Billigkeit" (Art. 4 ZGB) zu beantwor- ten ist. Die Behörde hat beim Entscheid über das Namensänderungsgesuch sowohl die Interessen des Gesuchstellers als auch diejenigen betroffener Dritter sowie der Allgemeinheit zu berücksichtigen und abzuwägen. Gegen eine Änderung des Namens sprechen in der Regel die Interessen der Staats- verwaltung und des Verkehrs (BGE 99 Ia 561 ff.). Eine Namensänderung kann bewilligt werden, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetra- genen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt (BGE 109 II 177 ff.).

E. 2b Als wichtiger Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann gewürdigt wer- den, dass die beiden Brüder des Gesuchstellers den Familiennamen "Yson" tragen. Mit der Namensänderung könnte somit eine Namenseinheit der drei Brüder hergestellt werden. Nach isländischem Namensrecht erhalten die Kinder als Familiennamen den Vornamen des Vaters mit dem Ende "son" für Sohn oder "dottir" für Tochter. Die beiden jüngeren Brüder wurden in Island geboren und tragen, da der Vorname ihres Vaters "Y" lautet, den Familiennamen "Yson". Der Gesuchsteller wurde am 4. Mai 1953 in Luzern geboren. Gemäss schweizerischer Registertechnik bzw. schweizerischem Wohnsitzrecht trug man ihn im Geburtsregister von Luzern mit dem Famili- ennamen seines Vaters "Xson" ein. Am 11. November 1987 wurde der Gesuchsteller als Bürger von Zug anerkannt, da seine Mutter, durch Wieder- aufnahme in das Bürgerrecht von Zug am 11. März 1961, Schweizerin ist. Ein einmal in ein schweizerisches Zivilstandsregister eingetragener Name bleibt grundsätzlich unverändert. Deshalb wurde der Familienname "Xson", gemäss Geburtsschein, bei der Anerkennung des Gesuchstellers als Schwei- zer Bürger in das Familienregister von Zug übertragen. Auch die Anerken- nungsverfügung als Schweizer Bürger lautet auf den Namen "Xson". Eine Namensänderung kann demzufolge nur nach Art. 30 Abs. 1 ZGB erfolgen. Es ist verständlich, dass der Gesuchsteller den gleichen Familiennamen "Yson" tragen möchte wie seine Brüder. Seine Schul- und Arbeitszeugnisse lauten auf den anbegehrten Namen, und auch an seinem Wohnort in Stock- holm wird er unter dem Familiennamen 'Yson" geführt (siehe Personalbe- scheinigung, Auszug aus dem Zivilstands- und Melderegister von Stockholm vom 7. Mai 1997). Der Namensänderung kann somit entsprochen werden. (Direktion des Innern, 8. August 1997) 291

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilrecht

1. Personenrecht Art. 30 Abs. 1 ZGB; § 17bis EG ZGB; Art. 38 Abs. 2 und 3 IPRG. – Aenderung des Familiennamens eines in Schweden wohnhaften schweizerisch-isländischen Doppelbürgers, der in der Schweiz geboren und in Island aufgewachsen ist, in die nach isländischem Recht vorgesehene Namensführung Sachverhalt: Mit Schreiben vom 7. Juli 1997 an die schweizerische Botschaft in Stockholm (eingegangen bei der Direktion des Innern am 16. Juli @997 durch die Zustellung des Eidg. Amts für das Zivilstandswesen, Bern) ersuchte Xson, F. J. (im folgenden "Gesuchsteller" genannt), geboren 1953 in Luzern, von Zug und isländischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Malmö (Schweden), die schweizerische Botschaft in Stockholm um Änderung seines Familiennamens Xson in "Yson". Der Gesuchsteiler begründet seine Eingabe im wesentlichen wie folgt: Er sei isländischer Staatsangehöriger und sei, da seine Mutter Schweizerin ist, als Schweizer Bürger anerkannt worden. Da er in der Schweiz geboren wurde, habe man ihn, bei seiner Geburt in Luzern, mit dem Familiennamen seines Vaters "Xson" in das Familienregister eingetragen. In Island würden jedoch die Kinder den Vornamen des Vaters mit dem Ende "son" für Sohn oder "dottir" für Tochter als Familiennamen erhalten. Sein Vater trage den Vornamen "Y". Da er in Island aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, würden alle seine Schul- und Arbeitszeugnisse auf den Namen "Yson" lauten. In der Schweiz habe er von 1970 bis 1980 gearbeitet und sei auch dort bei der AHV mit dem Familiennamen "Yson" registriert. Es sei ihm sehr wichtig, dass er seinen in der Schweiz amtlich eingetragenen Familiennamen "Xson" in den Namen "Yson" ändern könne. Erwägungen:

1. Gemäss Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) kann ein Schweizerbürger ohne Wohnsitz in der Schweiz bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. Voraussetzungen und Wirkungen unterstehen schweizerischem Recht (Art. 38 Abs. 3 IPRG). Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons (im vorliegenden Fall Heimatkanton) einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Gemäss § 17bis EG ZGB ist im Kanton Zug die Direktion des Innern für Namensänderungen erstinstanzlich zuständig. Xson, F.J., ist Bürger von Zug und wohnhaft in Schweden, weshalb die Zuständigkeit auf die Direktion des Innern fällt. 290

2. a) Art. 30 Abs. 1 ZGB setzt für die Bewilligung einer Namensänderung "wichtige Gründe" voraus. Die Vorschrift geht davon aus, dass grundsätzlich jedermann den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu tragen hat. Nur wenn "wichtige Gründe" dies rechtfertigen, kann die Annahme eines andern Namens gestattet werden. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine Ermessensfrage, die "nach Recht und Billigkeit" (Art. 4 ZGB) zu beantworten ist. Die Behörde hat beim Entscheid über das Namensänderungsgesuch sowohl die Interessen des Gesuchstellers als auch diejenigen betroffener Dritter sowie der Allgemeinheit zu berücksichtigen und abzuwägen. Gegen eine Änderung des Namens sprechen in der Regel die Interessen der Staatsverwaltung und des Verkehrs (BGE 99 Ia 561 ff.). Eine Namensänderung kann bewilligt werden, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt (BGE 109 II 177 ff.).

b) Als wichtiger Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann gewürdigt werden, dass die beiden Brüder des Gesuchstellers den Familiennamen "Yson" tragen. Mit der Namensänderung könnte somit eine Namenseinheit der drei Brüder hergestellt werden. Nach isländischem Namensrecht erhalten die Kinder als Familiennamen den Vornamen des Vaters mit dem Ende "son" für Sohn oder "dottir" für Tochter. Die beiden jüngeren Brüder wurden in Island geboren und tragen, da der Vorname ihres Vaters "Y" lautet, den Familiennamen "Yson". Der Gesuchsteller wurde am 4. Mai 1953 in Luzern geboren. Gemäss schweizerischer Registertechnik bzw. schweizerischem Wohnsitzrecht trug man ihn im Geburtsregister von Luzern mit dem Familiennamen seines Vaters "Xson" ein. Am 11. November 1987 wurde der Gesuchsteller als Bürger von Zug anerkannt, da seine Mutter, durch Wiederaufnahme in das Bürgerrecht von Zug am 11. März 1961, Schweizerin ist. Ein einmal in ein schweizerisches Zivilstandsregister eingetragener Name bleibt grundsätzlich unverändert. Deshalb wurde der Familienname "Xson", gemäss Geburtsschein, bei der Anerkennung des Gesuchstellers als Schweizer Bürger in das Familienregister von Zug übertragen. Auch die Anerkennungsverfügung als Schweizer Bürger lautet auf den Namen "Xson". Eine Namensänderung kann demzufolge nur nach Art. 30 Abs. 1 ZGB erfolgen. Es ist verständlich, dass der Gesuchsteller den gleichen Familiennamen "Yson" tragen möchte wie seine Brüder. Seine Schul- und Arbeitszeugnisse lauten auf den anbegehrten Namen, und auch an seinem Wohnort in Stockholm wird er unter dem Familiennamen 'Yson" geführt (siehe Personalbescheinigung, Auszug aus dem Zivilstands- und Melderegister von Stockholm vom 7. Mai 1997). Der Namensänderung kann somit entsprochen werden. (Direktion des Innern, 8. August 1997) 291