Berufliche Vorsorge. – Organisatorische Aufhebung einer Stiftung; Verlust aus Darlehen der Stiftung zulasten des freien Stiftungsvermögens.
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künftig von einer wirksamen und ordnungsmässigen Kontrollstellentätigkeit bei der Pensionskasse Landis & Gyr ausgegangen werden. Somit ist auch in bezug auf die Kontrollstelle von aufsichtsrechtlichen Massnahmen abzuse- hen. I. Zusammenfassend ergibt sich, dass die für die Vermögensverwaltung der Pensionskasse verantwortlichen Organe personell erneuert wurden und die Kontrollstelle Gewähr für eine wirksame und ordnungsmässige Kontroll- stellentätigkeit bietet. Es bestehen Organisations- und Anlagevorschriften, die dem Anlagevolumen und der Grösse der Vorsorgeeinrichtung angemes- sen sind. Eine Überprüfung des neuen Organisationsreglementes vom 11. Mai 1995 ergab Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften. Über- dies konnte durch die Errichtung und die entsprechende Dotation des Patro- nalen Wohlfahrtsfonds Landis & Gyr die versicherungstechnische Unter- deckung von rund 150 Mio. Franken beseitigt werden. Damit befindet sich die Pensionskasse Landis & Gyr wieder in einem ordnungsmässigen Zu- stand. Das am 7. November 1994 eingeleitete Aufsichtsverfahren ist somit abzuschliessen. – Unter diesem Blickwinkel können auch die der Direktion des Innern vorliegenden Jahresrechnungen pro 1993 bis 1995, welche eben- falls Gegenstand des von der ausserordentlichen Kontrollstelle geprüften Sachverhaltes sind, zur Kenntnis genommen werden. Verfügung
1. Vom ordnungsgemässen Zustand der Pensionskasse Landis & Gyr, Zug, wird Kenntnis genommen.
2. Es wird festgestellt, dass eine Überprüfung des Organisationsregle- mentes vom 11. Mai 1995 Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vor- schriften ergeben hat.
3. Von den Jahresrechnungen pro 1993 bis 1995 wird Kenntnis genom- men.
4. Das Aufsichtsverfahren wird abgeschlossen. (Direktion des Innern, 15. Oktober 1996) Berufliche Vorsorge. – Organisatorische Aufhebung einer Stiftung; Verlust aus Darlehen der Stiftung zulasten des freien Stiftungsvermögens Aus den Erwägungen: E. Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt grundsätzlich gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist. Daneben kennen Literatur und Aufsichtspraxis auch die organisatorische Aufhebung einer Vorsorgestiftung (vgl. Thomas Mannhart, Die Aufhebung mit Liquidation 187
von Stiftungen, insbesondere von Personalvorsorgestiftungen, S. 90 ff.). Vor- aussetzung für die organisatorische Aufhebung einer Personalvorsorgestif- tung ist, dass diese Aufhebung im Interesse einer Verbesserung in der Erfül- lung des Stiftungszweckes liegt und die wohlerworbenen Ansprüche der Destinatäre gewahrt werden. Diese Voraussetzungen werden dadurch erfüllt, dass das freie Stiftungsvermögen, die Arbeitgeber-Beitragsreserve sowie die Altersguthaben der Destinatäre an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurden. Die Direktion des Innern hat die eingereichten Unterlagen geprüft. Von den abgeschriebenen Darlehen an die S. AG von Fr. 435000.– konnte letzt- lich noch ein Betrag von Fr. 174000.– gerettet werden. Der Verlust auf die- sen Darlehen betrug demnach Fr. 260000.– und ging zulasten des freien Stiftungsvermögens. Die anwartschaftlichen Ansprüche sind vom Verlust nicht betroffen. Die Direktion des Innern kann von den Jahresrechnungen Kenntnis nehmen und der Aufhebung zustimmen. (Direktion des Innern, 22. November 1996) 188