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DI 1996 038

Regierungsrat — DI 1996 038

Zg Regierungsrat · 1996-09-26 · Deutsch ZG

Art. 83 Abs. 2 ZGB. – Berufliche Vorsorge. – Massnahmen der Aufsichtsbehörde bei ungenügender Organisation der Stiftung (vorliegend Einsetzung einer Sachwalterin für die Liquidation).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV. SOZIALE SICHERHEIT Berufliche Vorsorge Art. 33 Bst. c BVV2. – Berufliche Vorsorge: Fehlende Anerkennung der Kontroll- stelle durch das Bundesamt für Sozialversicherung Aus den Erwägungen: E... Die Direktion des Innern kann die Aufsicht über die Vorsorgefonds der F. AG mit Sitz in Zug übernehmen. Gleichzeitig kann sie die Neufas- sung der Stiftungsurkunde genehmigen. Die Jahresrechnung pro 1994 inkl. Kontrollstellenbericht liegt vor. Da die gesetzliche Anerkennung für die Kontrollstelle zurzeit beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bean- tragt wird, kann die Jahresrechnung pro 1994 noch nicht der aufsichtsbe- hördlichen Prüfung unterzogen werden. (Direktion des Innern, 7. Mai 1996) Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021). – Berufliche Vor- sorge: Ausstand des Vorstehers der Direktion des Innern Aus den Erwägungen: E. Die Änderung der Organisation oder des Zweckes einer Vorsorgestif- tung obliegt gemäss Art. 89bisAbs. 6 ZGB in Verbindung mit Art. 61 f. BVG der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zuständig hiefür ist im Kanton Zug die Direktion des Innern. Der Direktor des Innern war früher im Verwaltungsrat der Stifterfirma. Er befindet sich deshalb im Ausstand. Stellvertretende Di- rektion ist die Sanitätsdirektion. Diese hat die neugefasste Stiftungsurkunde geprüft. (Direktion des Innern, 30. August 1996) Art. 83 Abs. 2 ZGB. – Berufliche Vorsorge. – Massnahmen der Aufsichtsbehörde bei ungenügender Organisation der Stiftung (vorliegend Einsetzung einer Sachwalterin für die Liquidation) Aus den Erwägungen: D. Ist die vorgesehene Organisation ungenügend, hat die Aufsichtsbehör- de die nötigen Verfügungen zu treffen (Art. 83 Abs. 2 ZGB). Sind die Ver- hältnisse solcherart, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde als notwendig 182

erscheint, weil z.B. ohne Verzug gehandelt werden muss oder die Verhältnis- se unklar sind, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt und verpflichtet, vor- sorgliche Massnahmen zu treffen (Riemer, Berner Kommentar zum ZGB, N 106 zu Art. 84). Aufgrund der unklaren Verhältnisse in und um die Stiftung und dem schliesslichen Liquidationsbeschluss des Stiftungsrates muss die Aufsichtsbehörde handeln. Das genaue Vermögen der Stiftung und ob die- ses zweckkonform verwendet wurde, ist bisher nicht nachgewiesen. Die Direktion des Innern als zuständige Aufsichtsbehörde hat deshalb für die unverzügliche und korrekte (Weiter-)Führung der Stiftungstätigkeit zu sor- gen. Bei der Ergreifung von Aufsichtsmitteln ist der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Riemer, Berner Kommen- tar zum ZGB, N 88 zu Art. 84). Da die heutigen Mitglieder des Stiftungsra- tes aufgrund ihrer Kenntnisse sowie ihren Beziehungen zu bestimmenden Personen der Stifterfirma kaum in der Lage sein werden, die Stiftungsliqui- dation unabhängig und unvoreingenommen durchzuführen, sind sie abzu- setzen. Für die Weiterführung der Stiftungsgeschäfte, d.h. die Liquidation der Stiftung, ist eine Sachwalterin einzusetzen. Es bietet sich dafür die A. AG, Basel, an, welche bis anhin für die technische Verwaltung zuständig war. Auf Anfrage hat sie sich bereit erklärt, ein entsprechendes Mandat zu übernehmen, nachdem ihre Abklärungen ergeben haben, dass von ihrer Sei- te weder Geschäftsbeziehungen zum Umfeld der Stiftung noch zu den Stif- tungsräten bestehen. Das bisherige Mandat hätte sie ohnehin zurückge- geben. Einem entsprechenden Auftrag an die A. AG steht daher nichts entgegen. (Direktion des Innern, 26. September 1996) Berufliche Vorsorge. – Schlussverfügung im Aufsichtsverfahren über die Pen- sionskasse Landis & Gyr, Zug Sachverhalt und Erwägungen: A. Unter dem Namen «Pensionskasse Landis & Gyr» besteht eine Stif- tung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art. 48 Abs. 2 BVG mit Sitz in Zug. Die Stiftung bezweckt im wesentlichen die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungserlasse für die Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer der schweizerischen Landis & Gyr-Gesellschaften sowie für deren Angehörige und Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Die Stiftung ist unter der Ordnungs- nummer ZG 0018 im Register für berufliche Vorsorge bei der Direktion des Innern eingetragen. B. Am 3. bzw. 4. November 1994 orientierte die Pensionskasse Landis & Gyr die Direktion des Innern darüber, dass bei einer Zwischenprüfung der Stiftungsrechnung durch die Kontrollstelle per 30. September 1994 in der 183