Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Ablehnung eines Namensänderungsgesuches: Wirtschaftliche Gründe (geschäftliche Vorteile) allein sind keine «wichtigen Gründe» im Sinne des Gesetzes.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 a) ...
b) Gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB kann der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, binnen sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er den
angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder
führen will. Die Gesuchstellerin hat diese Erklärung nach ihrer Scheidung
bzw. vor ihrer zweiten Heirat nicht abgegeben. Bei der Wiederverheiratung
hat sie vor dem Zivilstandsamt S. am 18. Dezember 1992 mit dem Familiennamen «K.» das Eheversprechen abgegeben. Sie bringt vor, sie habe nach ihrer Scheidung ihren Mädchennamen «Sch.» nicht wieder angenommen, weil
sie durch die fehlende Belastbarkeit des Vaters des Gesuchstellers moralisch
davon abgehalten worden sei, bei der Heirat den gemeinsamen Familiennamen «Sch.» zu wählen. Hätte die Gesuchstellerin jedoch nach der Scheidung
den angestammten Namen «Sch.» wieder angenommen, hätte dies den Vater des Gesuchstellers nicht betroffen, da sie gleichwohl bei der Heirat als
gemeinsamen Familiennamen den Namen des Bräutigams, «R.», getragen
hätte. Die Brautleute können indessen an Stelle des Namens des Mannes
nur jenen Namen als Familiennamen beantragen, den die Braut unmittelbar
vor der Heirat trägt. Das kann der angestammte oder der durch eine frühere
Ehe erworbene Name sein. Änderungen dieses Namens sind, auch wenn sie
nur die Schreibweise betreffen, nach Art. 30 Abs. 2 nicht möglich. Sie fallen
unter Art. 30 Abs. 1 ZGB. (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum
Eherecht, Bern 1988, Band 1, S. 64).
c) Nach der Praxis der Direktion des Innern zu Art. 30 Abs. 1 ZGB können jedoch auch andere, namentlich psychologische Gründe für die Bewilligung einer Namensänderung ausschlaggebend sein (vgl. GVP 1993/94, S.
245 ff.). Die Bewilligung zur Namensänderung kann sich rechtfertigen, wenn
der gesetzliche Name dem Gesuchsteller einen schwerwiegenden und dauernden Nachteil verursacht oder wenn überwiegende Gründe moralischer,
ideeller oder persönlicher Natur für eine solche Änderung bestehenden (vgl.
BGE 108 II 247 ff., Bonvin, mit Hinweisen). Die Gesuchsteller führen aus,
dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (Führung einer Naturheilpraxis) mit der Bedeutung der Symbolik auseinandersetzten und der Name «Sch.» besser ihre Art der Führung ihrer Heilpraxis widergebe. Weder
das Gesetz noch die Praxis der Direktion des Innern sehen jedoch vor, dass
wirtschaftliche Gründe zu einer Bewilligung der Namensänderung führen
können. Die Gesuchsteller führen weiter an, dass der geplante Auftritt unter
dem Firmennamen «Naturheilpraxis Sch.» einen Werbeeffekt haben werde,
da der Begriff «Heilpraxis Sch.» auf einen unbeteiligten Dritten positiv einwirke. Dabei handelt es sich jedoch überwiegend um wirtschaftliche Gründe.
Für eine Namensänderung fehlt es daher an wichtigen Gründen im Sinne
von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Somit kann dem Gesuch nicht entsprochen werden.
(Direktion des Innern, 21. Februar 1996)
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E. 2a ...
E. 2b Gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB kann der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, binnen sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will. Die Gesuchstellerin hat diese Erklärung nach ihrer Scheidung bzw. vor ihrer zweiten Heirat nicht abgegeben. Bei der Wiederverheiratung hat sie vor dem Zivilstandsamt S. am 18. Dezember 1992 mit dem Familiennamen «K.» das Eheversprechen abgegeben. Sie bringt vor, sie habe nach ihrer Scheidung ihren Mädchennamen «Sch.» nicht wieder angenommen, weil sie durch die fehlende Belastbarkeit des Vaters des Gesuchstellers moralisch davon abgehalten worden sei, bei der Heirat den gemeinsamen Familiennamen «Sch.» zu wählen. Hätte die Gesuchstellerin jedoch nach der Scheidung den angestammten Namen «Sch.» wieder angenommen, hätte dies den Vater des Gesuchstellers nicht betroffen, da sie gleichwohl bei der Heirat als gemeinsamen Familiennamen den Namen des Bräutigams, «R.», getragen hätte. Die Brautleute können indessen an Stelle des Namens des Mannes nur jenen Namen als Familiennamen beantragen, den die Braut unmittelbar vor der Heirat trägt. Das kann der angestammte oder der durch eine frühere Ehe erworbene Name sein. Änderungen dieses Namens sind, auch wenn sie nur die Schreibweise betreffen, nach Art. 30 Abs. 2 nicht möglich. Sie fallen unter Art. 30 Abs. 1 ZGB. (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, Band 1, S. 64).
E. 2c Nach der Praxis der Direktion des Innern zu Art. 30 Abs. 1 ZGB können jedoch auch andere, namentlich psychologische Gründe für die Bewilligung einer Namensänderung ausschlaggebend sein (vgl. GVP 1993/94, S. 245 ff.). Die Bewilligung zur Namensänderung kann sich rechtfertigen, wenn der gesetzliche Name dem Gesuchsteller einen schwerwiegenden und dauernden Nachteil verursacht oder wenn überwiegende Gründe moralischer, ideeller oder persönlicher Natur für eine solche Änderung bestehenden (vgl. BGE 108 II 247 ff., Bonvin, mit Hinweisen). Die Gesuchsteller führen aus, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (Führung einer Naturheilpraxis) mit der Bedeutung der Symbolik auseinandersetzten und der Name «Sch.» besser ihre Art der Führung ihrer Heilpraxis widergebe. Weder das Gesetz noch die Praxis der Direktion des Innern sehen jedoch vor, dass wirtschaftliche Gründe zu einer Bewilligung der Namensänderung führen können. Die Gesuchsteller führen weiter an, dass der geplante Auftritt unter dem Firmennamen «Naturheilpraxis Sch.» einen Werbeeffekt haben werde, da der Begriff «Heilpraxis Sch.» auf einen unbeteiligten Dritten positiv einwirke. Dabei handelt es sich jedoch überwiegend um wirtschaftliche Gründe. Für eine Namensänderung fehlt es daher an wichtigen Gründen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Somit kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. (Direktion des Innern, 21. Februar 1996) 145
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. ZIVILRECHT
1. Personenrecht Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Bewilligung an eine geschiedene Frau zur Führung des Doppelnamens nach der Scheidung Aus den Erwägungen:
2. a) ...
b) Als wichtiger Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die nachgewiesene heutige Berufstätigkeit der Gesuchstellerin anerkannt werden. Das heutige Bedürfnis der Gesuchstellerin, nach der Scheidung den Doppelnamen «N. D.» (ohne Bindestrich) tragen zu wollen, ist verständlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass anstelle der Führung des Mädchennamens «N.» mit der Führung des Doppelnamens «N. D.» eine teilweise Namenseinheit mit den Kindern, die den Namen «D.» führen, weiterbesteht. Gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB kann der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, binnen sechs Monate, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will. Die von der Gesuchstellerin beantragte Namensführung «N. D.» sieht der Gesetzgeber für geschiedene Ehegatten nicht vor. Die Führung des Doppelnamens ist gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB (in Kraft seit 1.1.1988) lediglich Brautleuten vorbehalten. Zudem hatten gemäss Art. 8a SchlT ZGB (Übergangsbestimmung) im Jahre 1988 die Frauen, die sich unter dem alten Recht verheiratet hatten, die Möglichkeit, binnen Jahresfrist die Führung des Doppelnamens mittels Namenserklärung zu beantragen. Hätte die Gesuchstellerin damals von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, würde sie heute als geschiedene Frau den beantragten Doppelnamen bereits führen. Interessen der Allgemeinheit stehen im vorliegenden Fall einer Namensänderung nicht entgegen; jedenfalls vermöchten sie die im Persönlichkeitsschutz liegenden Interessen der Gesuchstellerin nicht zu überwiegen. Interessen betroffener Dritter fallen praktisch ausser Betracht. Der Namensänderung kann entsprochen werden. (Direktion des Innern, 3. Februar 1995) Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Ablehnung eines Namensänderungsgesuches: Wirtschaftliche Gründe (geschäftliche Vorteile) allein sind keine «wichtigen Gründe» im Sinne des Gesetzes Aus den Erwägungen: 144
2. a) ...
b) Gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB kann der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, binnen sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er den angestammten Namen oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will. Die Gesuchstellerin hat diese Erklärung nach ihrer Scheidung bzw. vor ihrer zweiten Heirat nicht abgegeben. Bei der Wiederverheiratung hat sie vor dem Zivilstandsamt S. am 18. Dezember 1992 mit dem Familiennamen «K.» das Eheversprechen abgegeben. Sie bringt vor, sie habe nach ihrer Scheidung ihren Mädchennamen «Sch.» nicht wieder angenommen, weil sie durch die fehlende Belastbarkeit des Vaters des Gesuchstellers moralisch davon abgehalten worden sei, bei der Heirat den gemeinsamen Familiennamen «Sch.» zu wählen. Hätte die Gesuchstellerin jedoch nach der Scheidung den angestammten Namen «Sch.» wieder angenommen, hätte dies den Vater des Gesuchstellers nicht betroffen, da sie gleichwohl bei der Heirat als gemeinsamen Familiennamen den Namen des Bräutigams, «R.», getragen hätte. Die Brautleute können indessen an Stelle des Namens des Mannes nur jenen Namen als Familiennamen beantragen, den die Braut unmittelbar vor der Heirat trägt. Das kann der angestammte oder der durch eine frühere Ehe erworbene Name sein. Änderungen dieses Namens sind, auch wenn sie nur die Schreibweise betreffen, nach Art. 30 Abs. 2 nicht möglich. Sie fallen unter Art. 30 Abs. 1 ZGB. (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, Band 1, S. 64).
c) Nach der Praxis der Direktion des Innern zu Art. 30 Abs. 1 ZGB können jedoch auch andere, namentlich psychologische Gründe für die Bewilligung einer Namensänderung ausschlaggebend sein (vgl. GVP 1993/94, S. 245 ff.). Die Bewilligung zur Namensänderung kann sich rechtfertigen, wenn der gesetzliche Name dem Gesuchsteller einen schwerwiegenden und dauernden Nachteil verursacht oder wenn überwiegende Gründe moralischer, ideeller oder persönlicher Natur für eine solche Änderung bestehenden (vgl. BGE 108 II 247 ff., Bonvin, mit Hinweisen). Die Gesuchsteller führen aus, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (Führung einer Naturheilpraxis) mit der Bedeutung der Symbolik auseinandersetzten und der Name «Sch.» besser ihre Art der Führung ihrer Heilpraxis widergebe. Weder das Gesetz noch die Praxis der Direktion des Innern sehen jedoch vor, dass wirtschaftliche Gründe zu einer Bewilligung der Namensänderung führen können. Die Gesuchsteller führen weiter an, dass der geplante Auftritt unter dem Firmennamen «Naturheilpraxis Sch.» einen Werbeeffekt haben werde, da der Begriff «Heilpraxis Sch.» auf einen unbeteiligten Dritten positiv einwirke. Dabei handelt es sich jedoch überwiegend um wirtschaftliche Gründe. Für eine Namensänderung fehlt es daher an wichtigen Gründen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB. Somit kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. (Direktion des Innern, 21. Februar 1996) 145