Volltext (verifizierbarer Originaltext)
mann besteht, ein eigenes Blatt eröffnet wird (in Kraft seit 1. 7. 1994). Für
das Kind X. wurde mit der Geburt 1993 ein eigenes Blatt eröffnet. Dieser
Eröffnungsgrund entfällt bei der Eintragungsart des zweiten Kindes Y. (geb.
18. 10. 1995). Darum wird für die Mutter ein eigenes Blatt eröffnet und die
beiden Kinder werden ebenfalls aufgeführt.
Gemäss Art. 55 Abs. 2 ZStV erfolgen Löschungen nur auf Verfügung der
Aufsichtsbehörde. Mit der obengenannten Eröffnung einer Familienregister-
karte für die Mutter, wird das Blatt von X. hinfällig. Das Blatt kann somit
gelöscht werden.
(Zivilstandsinspektorat, 27. Oktober 1995)
Art. 150 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b und c, 151 Abs. 1 ZStV. – Echtheit der Eheschlies-
sungsurkunden
Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats:
Gemäss unserem heutigen Telefongespräch erhalten Sie die eingereichten
Urkunden retour. Das BFF hat die von uns eingereichten Urkunden für eine
erste Prüfung eingesehen und hat einen starken Fälschungsverdacht festge-
stellt (siehe Schreiben vom 14. 11. 1995). Der leitende Zivilstandsbeamte ver-
weigert die Verkündung, insbesondere wenn die notwendigen Ausweise feh-
len (Art. 151 Ziff. 1 ZStV). Zur Vornahme der Verkündung müssen dem
leitenden Zivilstandsbeamten Ausweise über Namen, Zivilstand und Staats-
angehörigkeit vorgelegt werden (Art.150 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c ZStV). Diese
Urkunden müssen im Original und dürfen nicht älter als sechs Monate sein
(Art. 150 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b ZStV). Bei den vorgelegten Dokumenten (Ge-
burtsurkunde, Zivilstandsnachweis, Staatsangehörigkeitsnachweis) wird die
Echtheit bezweifelt.Deshalb wird vorläufig von einer Verkündung abgesehen.
Der Bräutigam hat folgende zwei Möglichkeiten, die Echtheit der Urkun-
den zu überprüfen:
1. Persönlich die Echtheitsprüfung bei der zuständigen Schweizerischen
Vertretung in Ex-Jugoslawien (Serbien) zu veranlassen. Die Echtheit
hat in jedem Falle durch diese Behörde zu erfolgen.
2. Durch Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– an das Zivil-
standsamt Risch, welches die Aufsichtsbehörde veranlasst, über das
EAZW die Überprüfung einzuleiten.
Im weitern verweisen wir auf die NEWS 7.4, welche sich mit der Doku-
mentenüberprüfung befasst.
Die Eheverkündung kann noch nicht erfolgen.
(Zivilstandsinspektorat, 16. November 1995)
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