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DI 1995 024

Regierungsrat — DI 1995 024

Zg Regierungsrat · 1995-08-02 · Deutsch ZG

Art. 30 Abs 1 ZGB. – Änderung des Vornamens für ein minderjähriges Kind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 30 Abs 1 ZGB. – Änderung des Vornamens für ein minderjähriges Kind

Aus den Erwägungen:

1. a) ...

Eltern und Tochter sind srilankische Staatsangehörige. Rechtsverhältnisse

mit Auslandberührung unterstehen dem Bundesgesetz über das Privatrecht

vom 18. Dezember 1987 (IPRG). Nach Art. 38 Abs. 1 und 3 IPRG sind

schweizerische Behörden für Namensänderungen ausländischer Gesuchstel-

ler zuständig, wenn diese Wohnsitz in der Schweiz haben, und die Voraus-

setzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizeri-

schem Recht.

b) Eine Berichtigung des Geburtsregisters nach Art. 45 ZGB, anwendbar

nach Art. 33 IPRG, fällt ausser Betracht, nachdem der Eintrag weder auf

einem offenbaren Versehen noch auf einem Irrtum beruht (Art. 45. Abs. 1

ZGB). Auch eine Berichtigung durch den Richter (Art. 45 Abs. 2 ZGB)

kommt nicht in Frage, da kein fehlerhafter Eintrag vorliegt.

2. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann gewürdigt

werden, dass die Mutter vor der Entbindung ihres Kindes in der Aufregung

den Namen ihrer Tochter falsch geschrieben hat. Mit dem anbegehrten Vor-

namen «L.» sind die Interessen der Gesuchsteller nicht verletzt und dieser

ist somit in den Zivilstandsregistern eintragbar (Art. 69 Abs. 2 ZStV). Dem

Gesuch um Änderung des Vornamens kann daher entsprochen werden.

(Direktion des Innern, 2. August 1995)

Art. 39, 160 ZGB; Art. 50 Abs. 1 und 2 ZStV. – Übereinstimmung der Schreib-

weise des Familiennamens an beiden Heimatorten

Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats:

Am 13. September 1994 wurde Ihnen der Tod dieses Blattinhabers vom

Zivilstandsamt Zürich mitgeteilt, und zwar mit der Schreibweise «M» mit

«y». Ihre internen Abklärungen haben ergeben, dass der Vater des Blattinha-

bers bereits am 31. Dezember 1932 zusammen mit Ehefrau und Sohn in der

Stadt Zürich mit der Schreibweise «M» mit «y» eingebürgert wurde. Seither

erfolgten alle weiteren Zivilstandsfälle des Blattinhabers und seiner Nach-

kommen unter dem Namen «M mit «y» (Eheschliessung, Geburten und

Eheschliessungen der beiden Kinder, Tod). Die entsprechenden Einträge in

Zürich lauten auf «M» mit «y» und in Ihrem Familienregister teilweise auf

«M» mit «i» und teilweise auf «M» mit «y», was immer wieder zu Unsicher-

heiten führt.

Im Sinne einer Überstimmung der Schreibweise des Familiennamens an

beiden Heimatorten (Neuheim und Zürich) verfügen wir hiermit die Berich-

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