Art. 30 Abs 1 ZGB. – Änderung des Vornamens für ein minderjähriges Kind.
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Art. 30 Abs 1 ZGB. – Änderung des Vornamens für ein minderjähriges Kind
Aus den Erwägungen:
1. a) ...
Eltern und Tochter sind srilankische Staatsangehörige. Rechtsverhältnisse
mit Auslandberührung unterstehen dem Bundesgesetz über das Privatrecht
vom 18. Dezember 1987 (IPRG). Nach Art. 38 Abs. 1 und 3 IPRG sind
schweizerische Behörden für Namensänderungen ausländischer Gesuchstel-
ler zuständig, wenn diese Wohnsitz in der Schweiz haben, und die Voraus-
setzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizeri-
schem Recht.
b) Eine Berichtigung des Geburtsregisters nach Art. 45 ZGB, anwendbar
nach Art. 33 IPRG, fällt ausser Betracht, nachdem der Eintrag weder auf
einem offenbaren Versehen noch auf einem Irrtum beruht (Art. 45. Abs. 1
ZGB). Auch eine Berichtigung durch den Richter (Art. 45 Abs. 2 ZGB)
kommt nicht in Frage, da kein fehlerhafter Eintrag vorliegt.
2. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann gewürdigt
werden, dass die Mutter vor der Entbindung ihres Kindes in der Aufregung
den Namen ihrer Tochter falsch geschrieben hat. Mit dem anbegehrten Vor-
namen «L.» sind die Interessen der Gesuchsteller nicht verletzt und dieser
ist somit in den Zivilstandsregistern eintragbar (Art. 69 Abs. 2 ZStV). Dem
Gesuch um Änderung des Vornamens kann daher entsprochen werden.
(Direktion des Innern, 2. August 1995)
Art. 39, 160 ZGB; Art. 50 Abs. 1 und 2 ZStV. – Übereinstimmung der Schreib-
weise des Familiennamens an beiden Heimatorten
Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats:
Am 13. September 1994 wurde Ihnen der Tod dieses Blattinhabers vom
Zivilstandsamt Zürich mitgeteilt, und zwar mit der Schreibweise «M» mit
«y». Ihre internen Abklärungen haben ergeben, dass der Vater des Blattinha-
bers bereits am 31. Dezember 1932 zusammen mit Ehefrau und Sohn in der
Stadt Zürich mit der Schreibweise «M» mit «y» eingebürgert wurde. Seither
erfolgten alle weiteren Zivilstandsfälle des Blattinhabers und seiner Nach-
kommen unter dem Namen «M mit «y» (Eheschliessung, Geburten und
Eheschliessungen der beiden Kinder, Tod). Die entsprechenden Einträge in
Zürich lauten auf «M» mit «y» und in Ihrem Familienregister teilweise auf
«M» mit «i» und teilweise auf «M» mit «y», was immer wieder zu Unsicher-
heiten führt.
Im Sinne einer Überstimmung der Schreibweise des Familiennamens an
beiden Heimatorten (Neuheim und Zürich) verfügen wir hiermit die Berich-
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