Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats:
Die gemäss Abkommen mit Italien vom 1.10.1968 erforderliche Ehever-
kündigung in Italien kann nicht erfolgen, da die Brautleute in Italien immer
noch als verheiratet eingetragen sind. Die Scheidung wurde von einem
schweizerischen Gericht ausgesprochen und wird somit von den schweizeri-
schen Behörden anerkannt. Die Anerkennung der Scheidung durch die ita-
lienischen Behörden erfordert ein zeitlich aufwendiges Verfahren. Die Braut-
leute beabsichtigen ihren Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB) in der
Schweiz weiterhin aufrecht zu halten. Somit besteht die Möglichkeit, die
Scheidung wie auch die erneute Eheschliessung später in Italien nachzutra-
gen. Ein Ehehindernis gemäss Art. 101 ZGB besteht somit nicht. Wir ertei-
len daher die Befreiung von der Vorlage des italienischen EFZ.
(Zivilstandsinspektorat, 16. Mai 1995)
Art. 50 Abs. 4 ZStV. – Ergänzung des Anerkennungsregisters
Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats:
Massgebend für die Ergänzung ist der Zeitpunkt des Ereignisses der Ge-
burt von X., geb. 21. Dezember 1993, welche vor dem 1. Juli 1994 (Rechts-
kraft Änderung ZStV) erfolgte. Der Anerkennungsregistereintrag vom 2.
November 1993 ist somit noch nicht vollständig und wird gemäss Art. 50
Abs. 4 ZStV auf Verfügung der Aufsichtsbehörde, nach Einreichung der feh-
lenden Angaben ergänzt. Diese Ergänzung kann nun erfolgen.
(Zivilstandsinspektorat, 22. Juli 1995)
Art. 4 BV; Art. 316, 420 ZGB; § 43 Abs. 1 Bst. b EG ZGB; Art. 13 Abs. 1 Bst. b,
26, 27 der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekin-
dern vom 19. Oktober 1977 (PAV: SR 211.222.338); §§ 7, 9 Abs. 1 der kanto-
nalen Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 7. Mai 1985 (Pflegekin-
derverordnung, PflkV; BGS 213.41); Art. 292 StGB; §§ 19, 20 Abs. 1, 23
Abs. 1 Ziff. 3 VRG. – Pflegekinderaufsicht/Betrieb eines Tagesheimes für
Kinder. – Formelles (E. I): Zulässigkeit der Beschwerde, Beschwerdeberech-
tigung und Formrichtigkeit (E. 1–3); Mangelhafte Eröffnung der Verfügung
als Beschwerdegrund (E. 4). Materielles (E. II): Fehlende Bewilligung für
den Betrieb eines Tagesheimes (E. 1); Rechtmässigkeit der ausgesprochenen
Busse, der Verpflichtung zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustan-
des und der Androhung einer Ungehorsamsstrafe (E. 2); Formelle Anforde-
rungen an einen (negativen) Bewilligungsentscheid (vorliegend nicht erfüllt)
(E. 3); Zusammenfassung und Kosten (E. 4)
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