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vember 1996) berichtigt und am Rande angemerkt werden. Wir verfügen deshalb die Berichtigung im Geburtsregister. (Zivilstandsinspektorat, 4. Dezember 1996) Art. 29 Abs. 1–3 ZStV. – Einsichtnahme in alle Zivilstandsregister des Kantons zum Zwecke der Ahnenforschung Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Gemäss Ihrem Schreiben vom 6. April 1995 stellen Sie Nachforschungen über die Familie M. von Menzingen und über die Ahnenforschung aller Ägeri Geschlechter an. Deshalb ersuchen Sie uns um die Bewilligung zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister aller Zivilstandsämter des Kantons. Grundsätzlich besteht für Privatpersonen laut Art. 29 Abs. 1 der eidgenös- sischen Zivilstandsverordnung (ZStV) kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Zivilstandsregister. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch gemäss Art. 29 Abs. 2 ZStV Privatpersonen diese Befugnis einräumen, wenn sie das Verlan- gen danach als begründet erachtet. Ihr Gesuch betrachten wir als begründet und erteilen Ihnen diese Befugnis. Sie ist auf ein Jahr, d.h. bis zum 30. April 1996 befristet und kann nach dieser Zeit nötigenfalls verlängert werden. Die Nachforschung in den Registern hat in Anwesenheit des Zivilstands- beamten oder seines Stellvertreters zu erfolgen und bleibt an die Vorschrif- ten über die Wahrung des Amtsgeheimnisses gebunden. (Zivilstandsinspektorat, 24. April 1995) Art. 50 Abs. 4 ZStV. – Ergänzung des Geburtsregisters aufgrund einer nicht voll- ständigen Registereintragung Aus einer Verfügung des Zivilstandsinspektorates: Die Ergänzung gemäss Art. 50 Abs. 4 ZStV wird wie folgt am Rande an- gemerkt: «Ergänzung auf Verfügung der Direktion des Innern des Kantons Zug vom 18. November 1996: Bei diesem Kind handelt es sich um einen Sohnmit dem Familiennamen T. und dem Vornamen V.»
2. Familienrecht Art. 101 ZGB; Art. 150 Art. 3 ZStV. – Befreiung von der Vorlage des italienischen Ehefähigkeitszeugnisses 150
Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Die gemäss Abkommen mit Italien vom 1.10.1968 erforderliche Ehever- kündigung in Italien kann nicht erfolgen, da die Brautleute in Italien immer noch als verheiratet eingetragen sind. Die Scheidung wurde von einem schweizerischen Gericht ausgesprochen und wird somit von den schweizeri- schen Behörden anerkannt. Die Anerkennung der Scheidung durch die ita- lienischen Behörden erfordert ein zeitlich aufwendiges Verfahren. Die Braut- leute beabsichtigen ihren Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB) in der Schweiz weiterhin aufrecht zu halten. Somit besteht die Möglichkeit, die Scheidung wie auch die erneute Eheschliessung später in Italien nachzutra- gen. Ein Ehehindernis gemäss Art. 101 ZGB besteht somit nicht. Wir ertei- len daher die Befreiung von der Vorlage des italienischen EFZ. (Zivilstandsinspektorat, 16. Mai 1995) Art. 50 Abs. 4 ZStV. – Ergänzung des Anerkennungsregisters Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Massgebend für die Ergänzung ist der Zeitpunkt des Ereignisses der Ge- burt von X., geb. 21. Dezember 1993, welche vor dem 1. Juli 1994 (Rechts- kraft Änderung ZStV) erfolgte. Der Anerkennungsregistereintrag vom 2. November 1993 ist somit noch nicht vollständig und wird gemäss Art. 50 Abs. 4 ZStV auf Verfügung der Aufsichtsbehörde, nach Einreichung der feh- lenden Angaben ergänzt. Diese Ergänzung kann nun erfolgen. (Zivilstandsinspektorat, 22. Juli 1995) Art. 4 BV; Art. 316, 420 ZGB; § 43 Abs. 1 Bst. b EG ZGB; Art. 13 Abs. 1 Bst. b, 26, 27 der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekin- dern vom 19. Oktober 1977 (PAV: SR 211.222.338); §§ 7, 9 Abs. 1 der kanto- nalen Verordnung über das Pflegekinderwesen vom 7. Mai 1985 (Pflegekin- derverordnung, PflkV; BGS 213.41); Art. 292 StGB; §§ 19, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG. – Pflegekinderaufsicht/Betrieb eines Tagesheimes für Kinder. – Formelles (E. I): Zulässigkeit der Beschwerde, Beschwerdeberech- tigung und Formrichtigkeit (E. 1–3); Mangelhafte Eröffnung der Verfügung als Beschwerdegrund (E. 4). Materielles (E. II): Fehlende Bewilligung für den Betrieb eines Tagesheimes (E. 1); Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Busse, der Verpflichtung zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustan- des und der Androhung einer Ungehorsamsstrafe (E. 2); Formelle Anforde- rungen an einen (negativen) Bewilligungsentscheid (vorliegend nicht erfüllt) (E. 3); Zusammenfassung und Kosten (E. 4) 151