Volltext (verifizierbarer Originaltext)
vember 1996) berichtigt und am Rande angemerkt werden. Wir verfügen
deshalb die Berichtigung im Geburtsregister.
(Zivilstandsinspektorat, 4. Dezember 1996)
Art. 29 Abs. 1–3 ZStV. – Einsichtnahme in alle Zivilstandsregister des Kantons
zum Zwecke der Ahnenforschung
Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats:
Gemäss Ihrem Schreiben vom 6. April 1995 stellen Sie Nachforschungen
über die Familie M. von Menzingen und über die Ahnenforschung aller
Ägeri Geschlechter an. Deshalb ersuchen Sie uns um die Bewilligung zur
Einsichtnahme in die Zivilstandsregister aller Zivilstandsämter des Kantons.
Grundsätzlich besteht für Privatpersonen laut Art. 29 Abs. 1 der eidgenös-
sischen Zivilstandsverordnung (ZStV) kein Anspruch auf Einsichtnahme in
die Zivilstandsregister. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch gemäss Art. 29
Abs. 2 ZStV Privatpersonen diese Befugnis einräumen, wenn sie das Verlan-
gen danach als begründet erachtet. Ihr Gesuch betrachten wir als begründet
und erteilen Ihnen diese Befugnis. Sie ist auf ein Jahr, d.h. bis zum 30. April
1996 befristet und kann nach dieser Zeit nötigenfalls verlängert werden.
Die Nachforschung in den Registern hat in Anwesenheit des Zivilstands-
beamten oder seines Stellvertreters zu erfolgen und bleibt an die Vorschrif-
ten über die Wahrung des Amtsgeheimnisses gebunden.
(Zivilstandsinspektorat, 24. April 1995)
Art. 50 Abs. 4 ZStV. – Ergänzung des Geburtsregisters aufgrund einer nicht voll-
ständigen Registereintragung
Aus einer Verfügung des Zivilstandsinspektorates:
Die Ergänzung gemäss Art. 50 Abs. 4 ZStV wird wie folgt am Rande an-
gemerkt: «Ergänzung auf Verfügung der Direktion des Innern des Kantons
Zug vom 18. November 1996: Bei diesem Kind handelt es sich um einen
Sohnmit dem Familiennamen T. und dem Vornamen V.»
2. Familienrecht
Art. 101 ZGB; Art. 150 Art. 3 ZStV. – Befreiung von der Vorlage des italienischen
Ehefähigkeitszeugnisses
150