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DI 1995 007

Regierungsrat — DI 1995 007

Zg Regierungsrat · 1995-02-07 · Deutsch ZG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 30 Abs 1 ZGB. – Änderung des Vornamens für ein minderjähriges Kind Aus den Erwägungen:

1. a) ... Eltern und Tochter sind srilankische Staatsangehörige. Rechtsverhältnisse mit Auslandberührung unterstehen dem Bundesgesetz über das Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG). Nach Art. 38 Abs. 1 und 3 IPRG sind schweizerische Behörden für Namensänderungen ausländischer Gesuchstel- ler zuständig, wenn diese Wohnsitz in der Schweiz haben, und die Voraus- setzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizeri- schem Recht.

b) Eine Berichtigung des Geburtsregisters nach Art. 45 ZGB, anwendbar nach Art. 33 IPRG, fällt ausser Betracht, nachdem der Eintrag weder auf einem offenbaren Versehen noch auf einem Irrtum beruht (Art. 45. Abs. 1 ZGB). Auch eine Berichtigung durch den Richter (Art. 45 Abs. 2 ZGB) kommt nicht in Frage, da kein fehlerhafter Eintrag vorliegt.

2. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann gewürdigt werden, dass die Mutter vor der Entbindung ihres Kindes in der Aufregung den Namen ihrer Tochter falsch geschrieben hat. Mit dem anbegehrten Vor- namen «L.» sind die Interessen der Gesuchsteller nicht verletzt und dieser ist somit in den Zivilstandsregistern eintragbar (Art. 69 Abs. 2 ZStV). Dem Gesuch um Änderung des Vornamens kann daher entsprochen werden. (Direktion des Innern, 2. August 1995) Art. 39, 160 ZGB; Art. 50 Abs. 1 und 2 ZStV. – Übereinstimmung der Schreib- weise des Familiennamens an beiden Heimatorten Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Am 13. September 1994 wurde Ihnen der Tod dieses Blattinhabers vom Zivilstandsamt Zürich mitgeteilt, und zwar mit der Schreibweise «M» mit «y». Ihre internen Abklärungen haben ergeben, dass der Vater des Blattinha- bers bereits am 31. Dezember 1932 zusammen mit Ehefrau und Sohn in der Stadt Zürich mit der Schreibweise «M» mit «y» eingebürgert wurde. Seither erfolgten alle weiteren Zivilstandsfälle des Blattinhabers und seiner Nach- kommen unter dem Namen «M mit «y» (Eheschliessung, Geburten und Eheschliessungen der beiden Kinder, Tod). Die entsprechenden Einträge in Zürich lauten auf «M» mit «y» und in Ihrem Familienregister teilweise auf «M» mit «i» und teilweise auf «M» mit «y», was immer wieder zu Unsicher- heiten führt. Im Sinne einer Überstimmung der Schreibweise des Familiennamens an beiden Heimatorten (Neuheim und Zürich) verfügen wir hiermit die Berich- 148

tigung gemäss Art. 55 Abs. 2 ZStV in «M» mit «y» in der Familienregister- karte 672. Die Nachfolgekarten der Kinder (671 und 612) wurden gemäss Ihren Angaben bereits mit «M» mit «y» eröffnet. (Zivilstandsinspektorat, 7. Februar 1995) Art. 39, 301 Abs. 4 ZGB; Art. 50 Abs. 4, 69 Abs. 2 und 2bisZStV. – Korrektur des Vornamens in die männliche Form Aus einem Schreiben des Zivilstandsinspektorats: Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994, ergänzt am 6. Januar 1995, teilen uns die Kindseltern mit, dass ihnen bei der Schreibweise des Vornamens ihres Sohnes ein Fehler unterlaufen sei, indem sie fälschlicherweise die weibliche Form «Liridone» (mit «e») auf dem Meldeschein angegeben hät- ten. Diesen Fehler hätten sie erst jetzt, nach dem Erhalt der amtlichen Pa- piere, bemerkt. Ein Eintrag im Geburtsregister ist grundsätzlich unveränderlich. Darauf wird auch im Meldeschein für Vornamen unmissverständlich hingewiesen. Nachträgliche Änderungen sind nur als Berichtigung eines Fehlers oder Ver- sehens auf Anordnung des Richters möglich, oder wenn der Fehler oder das Versehen offensichtlich ist, auf Verfügung der Aufsichtsbehörde. Ein Verse- hen der Eltern kann laut einer früheren Feststellung des Kantonsgerichts Zug dann als offensichtlich angenommen werden, wenn es unmittelbar nach dem Registereintrag gemeldet und glaubhaft nachgewiesen wird. Im vorlie- genden Fall melden die Eltern ihr Versehen wohl erst zwei Monate nach der Geburt, weisen jedoch mit einer Bestätigung nach, dass es sich bei der Schreibweise «Liridone» um einen Mädchennamen und bei der Schreibwei- se «Liridon» um einen männlichen Vornamen handelt. Wir verfügen deshalb gemäss Art. 50 Abs. 2 ZStV die Berichtigung im Geburtsregister, wonach das Kind den Vornamen «Liridon» führt. Den Kindseltern ist nach der Anmerkung im Geburtsregister ein neuer Geburts- schein zuzustellen. (Zivilstandsinpektorat, 17. Januar 1995) Art. 45 Abs. 2 ZGB; Art. 50 Abs. 2 ZStV. – Berichtigung des Geburtsregisters auf- grund eines Versehens der Spitalbehörde Aus einer Verfügung des Zivilstandsinspektorates: Da es sich hier um ein offenbares Versehen gemäss Art. 50 Abs. 2 ZStV handelt, kann das Geburtsdatum mit dem 7. November 1996 (statt 6. No- 149