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DI 1995 005

Regierungsrat — DI 1995 005

Zg Regierungsrat · 1995-02-03 · Deutsch ZG

Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Bewilligung an eine geschiedene Frau zur Führung des Doppelnamens nach der Scheidung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. ZIVILRECHT

1. Personenrecht

Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Bewilligung an eine geschiedene Frau zur Führung des

Doppelnamens nach der Scheidung

Aus den Erwägungen:

2. a) ...

b) Als wichtiger Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die nachgewiese-

ne heutige Berufstätigkeit der Gesuchstellerin anerkannt werden. Das heuti-

ge Bedürfnis der Gesuchstellerin, nach der Scheidung den Doppelnamen

«N. D.» (ohne Bindestrich) tragen zu wollen, ist verständlich. Zu berücksich-

tigen ist auch, dass anstelle der Führung des Mädchennamens «N.» mit der

Führung des Doppelnamens «N. D.» eine teilweise Namenseinheit mit den

Kindern, die den Namen «D.» führen, weiterbesteht. Gemäss Art. 149 Abs.

2 ZGB kann der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, binnen sechs

Monate, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, gegen-

über dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er den angestammten Namen

oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will. Die von der

Gesuchstellerin beantragte Namensführung «N. D.» sieht der Gesetzgeber

für geschiedene Ehegatten nicht vor. Die Führung des Doppelnamens ist ge-

mäss Art. 160 Abs. 2 ZGB (in Kraft seit 1.1.1988) lediglich Brautleuten vor-

behalten. Zudem hatten gemäss Art. 8a SchlT ZGB (Übergangsbestim-

mung) im Jahre 1988 die Frauen, die sich unter dem alten Recht verheiratet

hatten, die Möglichkeit, binnen Jahresfrist die Führung des Doppelnamens

mittels Namenserklärung zu beantragen. Hätte die Gesuchstellerin damals

von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, würde sie heute als geschiedene

Frau den beantragten Doppelnamen bereits führen. Interessen der Allge-

meinheit stehen im vorliegenden Fall einer Namensänderung nicht entge-

gen; jedenfalls vermöchten sie die im Persönlichkeitsschutz liegenden Inter-

essen der Gesuchstellerin nicht zu überwiegen. Interessen betroffener

Dritter fallen praktisch ausser Betracht. Der Namensänderung kann entspro-

chen werden.

(Direktion des Innern, 3. Februar 1995)

Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Ablehnung eines Namensänderungsgesuches: Wirtschaftli-

che Gründe (geschäftliche Vorteile) allein sind keine «wichtigen Gründe» im

Sinne des Gesetzes

Aus den Erwägungen:

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