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DI 18

Regierungsrat — DI 18

Zg Regierungsrat · 2017-01-25 · Deutsch ZG

Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG – Nach Art. 77 Abs. 1 BRP kann bei der Kantonsregierung Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde), wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen Abstimmungsbeschwerde) und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen Wahlbeschwerde) (Erw. 1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen interkantonale Zusammenschlüsse sämtlicher kantonaler Finanzdirektorinnen und -direktoren, Volkswirtschaftsdirektorinnen und -direktoren sowie der Kantonsregierungen und bezieht sich auf einen eidgenössischen Sachverhalt. Auf eine solche Beschwerde kann die Kantonsregierung nicht eintreten (Erw. 5). Verzicht auf Schriftenwechsel wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Kantonsregierung (Erw. 5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B Verwaltungspraxis

3. Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen 3.1 Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG Regeste: Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG – Nach Art. 77 Abs. 1 BRP kann bei der Kantonsregierung Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimm- rechts (Stimmrechtsbeschwerde), wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmun- gen (Abstimmungsbeschwerde) und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbe- reitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde) (Erw. 1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen interkantonale Zusammenschlüs- se sämtlicher kantonaler Finanzdirektorinnen und -direktoren, Volkswirtschafts- direktorinnen und -direktoren sowie der Kantonsregierungen und bezieht sich auf einen eidgenössischen Sachverhalt. Auf eine solche Beschwerde kann die Kantonsregierung nicht eintreten (Erw. 5). Verzicht auf Schriftenwechsel wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Kantonsregierung (Erw. 5). Aus dem Sachverhalt: Am 12. Februar 2017 fand die eidgenössische Volksabstimmung über das Unter- nehmenssteuerreformgesetz III statt. Im Vorfeld zu dieser Abstimmung erhob X. Beschwerde beim Regierungsrat gegen die Konferenz der kantonalen Finanzdirekto- rinnen und Finanzdirektoren, die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren und die Konferenz der Kantonsregierungen wegen «Verletzung der Abstimmungs- freiheit durch behördliche Propaganda ... ». X machte im Wesentlichen geltend, eine das Unternehmenssteuerreformgesetz III befürwortende gemeinsame Medienkon- ferenz und Medienmitteilung der Beschwerdegegnerinnen stelle eine unzulässige Verletzung der Abstimmungsfreiheit dar. Wegen dieser «massiven Intervention» der Beschwerdegegnerinnen sei die Volksabstimmung abzubrechen beziehungsweise aufzuheben und neu anzusetzen und es sei den Beschwerdegegnerinnen zu unter- sagen, sich zukünftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern. Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. De- zember 1976 (SR 161.1; BPR) kann bei der Kantonsregierung wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde), wegen Unregelmässigkeiten bei Abstim- mungen (Abstimmungsbeschwerde) und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbe- reitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde) Beschwerde geführt werden. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer «Unregelmässig- keiten bei Abstimmungen» (Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR) im Zusammenhang mit dem Urnengang vom 12. Februar 2017 geltend. 244

I. Grundlagen, Organisation, Gemeinden

2. (...)

3. (...)

4. (...)

5. Die Beschwerde richtet sich gegen die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorin- nen und Finanzdirektoren, die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren und die Konferenz der Kantonsregierungen. Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der «Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen» gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR. Die Beschwerde zielt auf einen Abbruch bzw. eine Aufhebung mit Neuansetzung der eid- genössischen Volksabstimmung über das Unternehmenssteuerreformgesetz III vom

12. Februar 2017 (Rechtsbegehren 1). Ausserdem sei den Beschwerdegegnerinnen zu untersagen, sich zukünftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern (Rechtsbegehren 2). Betroffen ist somit einerseits eine eidgenössische Volksabstimmung, welche einen nationalen Sachverhalt betrifft. Andererseits handelt es sich bei den Beschwerde- gegnerinnen um interkantonale Zusammenschlüsse sämtlicher kantonaler Finanz- direktorinnen und -direktoren, Volkswirtschaftsdirektorinnen und -direktoren sowie der Kantonsregierungen. Die mit der Beschwerde verbundenen Fragen haben einen kantonsübergreifenden Inhalt. Bei dieser Ausgangslage kommt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tra- gen, nach welcher die Verschiebung oder Absetzung einer eidgenössischen Abstim- mung nicht in der Kompetenz einer Kantonsregierung liegt. Ähnlich verhält es sich, wenn Eingriffe in den Abstimmungskampf beanstandet werden, die kantonsüber- greifend wirken, weil sie von Bundesbehörden, eidgenössischen Parteien oder an- deren schweizweit tätigen Personen oder Vereinigungen ausgehen oder durch na- tionale Medien verbreitet werden (BGE 137 II 180, Erw. 1.2.3), wie dies vorliegend der Fall ist. Die Beurteilung der Beschwerde kann demzufolge nicht durch die Zuger Kantonsregierung vorgenommen werden. Da sie für die Behandlung der vorgebrach- ten Belange nicht zuständig ist, hat sie einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. BGE 137 II 180 f., Erw. 1.2.3). Das Bundesgericht beurteilt demge- genüber Beschwerden betreffend Volksabstimmungen (Art. 82 lit. c des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), wird aber nicht als erste Instanz tätig, sondern behandelt in eidge- nössischen Stimmrechtsangelegenheiten nur Beschwerden gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und gegen Entscheide von Kantonsregierungen (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 137 II 179, Erw. 1.2.1). Gestützt auf diese Erwägungen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. Da die Unzuständigkeit der Kantonsregierung für die materielle Beurteilung 245

B Verwaltungspraxis der Beschwerde angesichts der Ausgangslage in Verbindung mit der zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung bereits bei Eingang der Beschwerde offensicht- lich war, hat die mit der Instruktion betraute Direktion des Innern im Übrigen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

6. (...) Regierungsrat, 25. Januar 2017 II. Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche

1. Verfahrensrecht, Denkmalpflege, Aufsichtsbeschwerde 1.1 § 52 VRG (Aufsichtsbeschwerde) Regeste: § 52 VRG (Aufsichtsbeschwerde) – Der Verlust von Wandmalereien als integrie- render Bestandteil einer Kapelle kann bei fehlendem Inventareintrag aus denk- malpflegerischer Sicht nicht verhindert werden. Wenn die Kapelle selbst nicht als schutzwürdiges Baudenkmal taxiert wird, beinhaltet deren Abbruch auch die Wandmalereien; diese verlieren ihren schutzwürdigen Wert, wenn sie nicht mehr im Kontext mit der Kapelle stehen (Erw. II.G). Das Vorgehen der einzelnen kanto- nalen Behörden und Personen wie auch die Koordination deren Handelns waren im vorliegenden Fall korrekt und geben keinerlei Anlass für die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen (Erw. II.H). Aus dem Sachverhalt: A. Der Verein X. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) hat mit Eingabe vom 16. No- vember 2016 beim Regierungsrat des Kantons Zug eine Aufsichtsbeschwerde be- treffend «Sachbeschädigung und Kulturgutzerstörung durch Mitarbeitende und Vor- gesetzte der kantonalen Verwaltung» wegen der Übermalung der Wandbilder von Fritz Pauli in der alten Kapelle des ehemaligen Kantonsspitals Zug eingereicht. B. Der Beschwerdeführer führte aus, es seien im ehemaligen Kantonsspital Zug Bil- der des Schweizer Künstlers Fritz Pauli mit weisser Farbe übermalt worden, was nach heutiger Erkenntnis nicht mehr rückgängig gemacht werden könne und damit unweigerlich zum Verlust der Wandgemälde geführt habe. Er habe bei der Staatsan- waltschaft deshalb eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Da der Kanton das Spital an der Artherstrasse in Zug mit der Kapelle und den zwischen 1937 und 1938 von Fritz Pauli gemalten Wandbildern von der Bürgergemeinde übernommen hatte, sei dieser auch verantwortlich für die Pflege und den Erhalt dieser bedeu- tenden Kunstwerke. Es sei nicht verständlich, weshalb keine Inventarinformationen über die Bedeutung der Wandmalerei vorhanden seien. Bekannt sei dem Beschwer- 246