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DBK 2012 005

Regierungsrat — DBK 2012 005

Zg Regierungsrat · 2012-07-09 · Deutsch ZG

§ 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG – Die Möglichkeit für eine Repetition der 6. Primarklasse ist eingeschränkt. Der Rektor, die Rektorin kann in Ausnahmefällen die Repetition der 6. Klasse bewilligen, insbesondere aufgrund der familiären Situation oder eines längerdauernden Schulausfalles. Die Repetition der 6. Klasse soll nicht dazu dienen, einem Kind, das nach der 6. Klasse ordnungsgemäss in eine bestimmte Stufe übertreten kann, ein Jahr später einen Übertritt in eine höhere Stufe zu ermöglichen (Erw. 3 und 4). Die Verletzung der Begründungspflicht ist ein grober Verfahrensmangel (Erw. 1). Der Vorinstanz ist trotz vollständigem Obsiegen im Beschwerdeverfahren die Hälfte der Verfahrenskosten zu überbinden (Erw. 5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche (...) Entscheid des Regierungsrates vom 23. Oktober 2012; in Rechtskraft erwachsen. II. Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche

1. Volksschule 1.1 § 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG Regeste: § 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG – Die Möglichkeit für eine Repetition der 6. Primarklasse ist eingeschränkt. Der Rektor, die Rektorin kann in Ausnahmefällen die Repetition der 6. Klasse bewilligen, insbesondere aufgrund der familiären Situation oder ei- nes längerdauernden Schulausfalles. Die Repetition der 6. Klasse soll nicht dazu dienen, einem Kind, das nach der 6. Klasse ordnungsgemäss in eine bestimmte Stufe übertreten kann, ein Jahr später einen Übertritt in eine höhere Stufe zu er- möglichen (Erw. 3 und 4). Die Verletzung der Begründungspflicht ist ein grober Verfahrensmangel (Erw. 1). Der Vorinstanz ist trotz vollständigem Obsiegen im Beschwerdeverfahren die Hälfte der Verfahrenskosten zu überbinden (Erw. 5). Aus dem Sachverhalt: A. besuchte im Schuljahr 2011/2012 die 6. Klasse der Primarschule in der Gemein- de X. Die Eltern von A. (fortan Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) stellten beim Rektor der Gemeinde X. ein Gesuch um Repetition der 6. Klasse. Dieses Ge- such lehnte der Rektor ab. Da-raufhin erhoben die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdeführer Einsprache beim Rektor, welche dieser wiederum ablehnte. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerde- führer bei der Direktion für Bildung und Kultur Verwaltungsbeschwerde. Aus den Erwägungen: (...)

1. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Vorinstanz die Verletzung von Verfahrensvor- schriften vorzuwerfen ist. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ma- chen geltend, der Entscheid sei nicht hinreichend begründet worden. Die Vorinstanz widerspricht dieser Darstellung.

a) Gemäss § 20 Abs. 1 VRG sind Entscheide in der Regel schriftlich zu begründen. 258

II. Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche Bei einseitigen Verwaltungsentscheiden kann auf eine schriftliche Begründung ver- zichtet werden, wenn sie dem Begehren des Antragstellers voll entsprechen und keine Rechte Dritter betreffen (§ 20 Abs. 2 VRG). Der Anspruch auf Begründung von Verfügungen und Beschlüssen ergibt sich aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV. Eine summarische Begrünung reicht aus. Die erste Instanz muss sich im angefoch- tenen Entscheid mit den wichtigsten Rügen der beschwerdeführenden Personen befasst haben. Es muss aus den Erwägungen hervorgehen, worauf sich die Vorin- stanz bei ihrem Entscheid gestützt hat. An die Begründung von erstinstanzlichen Anordnungen sind in der Regel keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 1705 ff).

b) Diesen Minimalanforderungen genügt der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. März 2012 in keiner Weise. Als Begründung wird im angefochtenen Ein- spracheentscheid lediglich festgehalten, nach erneuter Prüfung und aufgrund der im ersten Schreiben bereits erwähnten Gründe werde nach wie vor am Entscheid festgehalten, das Gesuch um Repetition der 6. Klasse abzulehnen. Damit ist der Vorinstanz ihrer Pflicht zur Begründung des Entscheides nicht nachgekommen.

c) Die Begründungspflicht ist Teil des rechtlichen Gehörs und der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, welche eine Verletzung der Begründungspflicht feststellt, den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich aufheben muss. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung der Begründungspflicht ausnahmsweise «geheilt» werden, wenn die Begründung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und die Rechtsmittelinstanz über eine umfassende und freie Überprüfungsbefugnis verfügt. Zudem soll den be- schwerdeführenden Personen aus der Heilung eines Begründungsmangels kein Nach- teil erwachsen (BGE 129 I 129).

d) Der Direktion für Bildung und Kultur kommt im vorliegenden Verfahren volle Über- prüfungsbefugnis zu (§ 47 Abs. 1 VRG). Mit der Stellungnahme der Vorinstanz vom

10. Mai 2012 wird eine Begründung nachgeliefert. Diese wurde der Beschwerde- führerin und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwer- deführerin und dem Beschwerdeführer erwachsen daraus keine Nachteile. Sie sind gleichgestellt, wie wenn die Vorinstanz von Beginn an die Verfügung korrekt erlassen hätte.

e) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Heilung der Ver- letzung der Begründungspflicht im vorliegenden Fall gegeben sind. Dieser Verfah- rensfehler ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen. (...)

3. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Repetition der 6. 259

II. Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche Klasse abgelehnt hat. Gemäss § 6 Abs. 1 des Reglements über das Übertrittsverfah- ren vom 17. Dezember 1991 (BGS 412.114; nachfolgend Übertrittsreglement) kann der Rektor in Ausnahmefällen die Repetition der 6. Klasse bewilligen, insbesondere aufgrund der familiären Situation oder eines länger dauernden Schulausfalls.

a) Unbestritten ist, dass die in § 6 Abs. 1 Übertrittsreglement aufgeführten Gründe vorliegend nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdefüh- rer verweisen auf die Informationsbroschüre «Übertritt, Primarstufe - Sekundarstufe I, Wechsel Sekundarklasse - Gymnasium», Ausgabe 2011, des Amtes für gemeindli- che Schulen, welche eine «eindeutige psychische Retardierung» als einen möglichen Grund für eine Repetition der 6. Klasse nennt. Sie gehen zudem davon aus, dass die von ihnen bei A. in den letzten beiden Schuljahren festgestellten Symptome berech- tigen, die 6. Klasse zu repetieren.

b) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Wiederholung der 6. Klasse. Aus den Ma- terialien folgt insbesondere auch, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nur objektive, d.h. durch das schulische Umfeld feststellbare, offensichtliche Grün- de eine Repetition rechtfertigen. Dies bedeutet, dass an die Wiederholung der 6. Klasse sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Der Grund für diese erhöhten An- forderungen liegt darin, dass die Schülerinnen und Schüler im Übertrittsverfahren am Ende der Primarschule entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmassli- chen Entwicklung derjenigen Schulart der Sekundarstufe I zugewiesen werden, in der sie am besten gefördert werden können (§ 2 Abs. 1 Übertrittsreglement). Die- se hohen Anforderungen, welche im Kanton Zug an eine Repetition der 6. Klasse gestellt werden, sind nicht zu beanstanden. In der herrschenden Lehre wird darauf hingewiesen, dass «Eltern gelegentlich die freiwillige Repetition missbrauchen, um Kindern, die den Anforderungen sehr wohl genügen, bessere Chancen beim folgen- den Übertrittsverfahren zu verschaffen, indem die Kinder ein Jahr älter und reifer sind. Daher haben einige Kantone die freiwillige Repetition der letzten Klasse vor Übertritt in die nächstfolgende Stufe ausgeschlossen oder sehr erschwert» (Plotke Herbert, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 438). Die Informati- onsbroschüre weist zudem darauf hin, die Rektorin, der Rektor entscheidet über die Repetition der 6. Klasse, wenn die Gesamtbeurteilung durch die beteiligten Lehrper- sonen dies als angezeigt erscheinen lasse. Beim Kind müsse zudem eine Diskrepanz zwischen real erbrachter und möglicher Leistung feststellbar sein. Motivation und Lernbereitschaft des Kindes müssten vorhanden sein.

c) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Informationsbroschüre im Verlauf der letzten 20 Jahre mehrmals neu aufgelegt wurde. Der Begriff «eindeutige psychische Retardierung» wurde als möglicher Grund jeweils in die neue Auflage übernommen. Allerdings hat sich der wissenschaftliche Kenntnisstand - wie der Amtsbericht des Schulpsychologischen Dienstes zweifelsfrei ergab - mit der Zeit gewandelt. Dies muss bei einer Neuauflage der Broschüre berücksichtigt werden. 260

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4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anforderungen an eine Repetition der 6. Klasse sehr hoch sind. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie das Gesuch abgelehnt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

5. Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor der Direk- tion für Bildung und Kultur die unterliegende Partei die Kosten. Im vorliegenden Verfahren unterliegen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer, weil ihre Beschwerde abgewiesen wird. Der Vorinstanz ist jedoch eine Verletzung der Begrün- dungspflicht und damit ein grober Verfahrensmangel vorzuwerfen (§ 24 Abs. 2 VRG). Somit ist es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Beschwerdeführe- rin und dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz zu überbinden. Die Beschwer- deführerin und der Beschwerdeführer sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten. Der Rechtsanwalt macht einen Zeitaufwand von X Stunden zu einem Stundenansatz von X Franken geltend. Diese Honorarrechnung ist nicht zu beanstanden. In Anwendung von § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG ist der Vorinstanz die Hälf- te des geltend gemachten Honorars inkl. Spesen und Mehrwertsteuer von Fr. X zu überbinden. Direktion für Bildung und Kultur, 9. Juli 2012

2. Familienergänzende Kinderbetreuung 2.1 § 15 Abs. 1 lit. b und e PAVO Regeste: § 15 Abs. 1 lit. b und e PAVO - Die Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte setzt voraus, dass die Leiter und seine Mitarbeiter nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgaben geeignet sind (Erw. 2) sowie dass die Betreiber über eine gesicherte wirtschaftliche Grundlage verfügen (Erw. 3). Im Bewilligungsverfahren schafft ein Austausch zwischen einer um Bewilligung ersuchenden Person und der zuständigen Behörde keine genügende Grundlage für den Vertrauensschutz (Erw. 4). Aus dem Sachverhalt: Das Ehepaar S.Z. und R.Z. standen seit Mai 2011 mit der Abteilung Soziales/Familie der Gemeinde Y. bezüglich der Errichtung einer Kindertagesstätte in Kontakt. Am

22. September 2011 reichten S.Z., vorgesehene Leiterin der Kindertagesstätte, und R.Z., als Inhaber der T. GmbH, bei der Gemeinde Y. ein Gesuch um Erteilung ei- 261