§ 12 Abs. 2 Gemeindegesetz – Kann ein Stimmbürger in die Protokolle der gemeindlichen Planungs- und Baukommission (PBK) Einblick nehmen, wenn er gegen ein Bauvorhaben ist?
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2. Gemeinderecht § 12 Abs. 2 Gemeindegesetz – Kann ein Stimmbürger in die Protokolle der ge- meindlichen Planungs- und Baukommission (PBK) Einblick nehmen, wenn er gegen ein Bauvorhaben ist? Aus den Erwägungen:
3. Gemäss § 12 Abs. 2 des Gemeindegesetzes stehen Protokolle der Ge- meindebehörden und Kommissionen den Stimmberechtigten zur Einsicht of- fen, wenn diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und die Einsicht keine persönlichen Interessen Dritter verletzt. Ausgenommen sind Protokol- le oder Akten, die vertraulich oder geheim sind. Der Regierungsrat führte im Schreiben vom... an den Gemeinderat X aus, dass der Beschwerdeführer sei- nen Wohnsitz in X hat und dort stimmberechtigt sei. Es steht dem Beschwer- deführer somit das Recht zu, in das Protokoll der gemeindlichen PBK Einblick zu nehmen. Das berechtigte Interesse, das ein Erfordernis für die Aktenein- sicht ist, besitzt der Beschwerdeführer auch deshalb, weil er vom umstrittenen Bauvorhaben der Gemeinde betroffen ist. Persönliche Interessen Dritter wer- den nicht verletzt und es sprechen auch nicht Gründe der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit der Unterlagen gegen das Akteneinsichtsrecht. Das Ge- meindegesetz des Kantons Zug unterscheidet im Gesetz nicht zwischen ver- schiedenen Kommissionen, was nebst dem Wortlaut von § 12 auch die syste- matische Einordnung unter dem 1. Titel «Gemeinsame Bestimmungen» und dem 3. Abschnitt «Grundsätze der Geschäftsführung» zeigt. Hinzuweisen ist auch auf § 16 VRG, der im Beschwerdeverfahren ein Akteneinsichtsrecht vor- sieht.
4. Der im Schreiben der Gemeinde X vom ... zitierte Regierungsratsbe- schluss aus dem Kanton Schwyz ist nicht massgeblich, da dieser auf § 22 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Schwyz vom 6. Ju- ni 1974 beruht, welcher mit § 12 GG des Kantons Zug nicht deckungsgleich ist. Der vom Beschwerdegegner ebenfalls zitierte Bundesgerichtsentscheid hält fest, dass sich der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften richtet (BGE 101 Ia 309 E. 1 lit. a S. 310). In den Erwägungen jenes Entscheides ging es um die Prüfung, ob die Mindestvorschriften von Art. 4 a BV eingehalten wurden. Die PBK ist ein beratendes Organ des Gemeinderates X und entscheidet nicht selbst über die Baugesuche. Wesentlich ist aber, ob deren Akten bzw. Protokolle geeignet sind, Grundlage der späteren Verfügung zu bilden. Unab- hängig vom Gemeindegesetz unterliegen nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) «interne» wie «externe» Akten, unab- hängig von ihrer Klassierung, dem Akteneinsichtsrecht. Dass die Akten im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden, ist nicht er- 268
forderlich (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, Zürich 1998, S. 108). Entscheidende Aktenstücke müssen herausgegeben werden (BGE 122 I 162). Die Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind bzw. geeignet sein könnten, Grundlage für eine spätere Entscheidung zu bilden (BGE 125 II 478; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. Zürich 2002, Rz. 1692). Zwischenentscheid der Baudirektion vom 8. August 2005 in einem Be- schwerdeverfahren des Regierungsrates 269