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Z2 2025 48

Zug OG · 2025-11-03 · Deutsch ZG

unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen) | Unlauterer Wettbewerb

Sachverhalt

1.1 Die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Sitz in G.________ (ZG) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräus- serung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen jeder Art, die Förderung und den Ausbau moderner Breitband-Netzwerke [...]. Die Gesuchstellerin ist keine Fernmeldedienst- anbieterin im Sinne des Fernmeldegesetzes. 1.2 Die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in H.________ (BE) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die Erbringung von Fernmelde- und Rundfunkdiensten, Informatikdienstleistungen, wie insbesondere den Betrieb ausgelagerter Geschäftsprozesse und den Einsatz von Informationstechnologien, und von Beratungsleistungen sowie den Ver- trieb von Produkten für Informationssysteme von verwandten Technologien, einschliesslich des Designs, der Entwicklung und der Lizenzierung von Software, Dienstleistungen im Per- sonalbereich sowie das Anbieten von damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleis- tungen. Die Gesuchsgegnerin ist Konzessionärin der von der Eidgenössischen Kommunika- tionskommission ComCom erteilten Grundversorgungskonzession im Fernmeldebereich (act. 1/3). 1.3 Mit einem Schreiben an die Gebäudeeigentümer in I.________ (AG) (Gemeinde im Bezirk J.________) teilte die Gesuchsgegnerin im Sommer 2025 unter anderem Folgendes mit: "Nach Abschluss des Glasfaserausbaus in J.________ (voraussichtlich im Herbst 2026) wer- den alle Dienste über das Glasfasernetz angeboten und das bestehende Kupfernetz von

Seite 3/9 D.________ wird grundsätzlich nicht mehr benötigt. Aus diesem Grund wird das bestehende Kupfernetz in J.________ in den nächsten Jahren zurückgebaut und ausser Betrieb genom- men. Entscheiden Sie sich jetzt gegen eine Erschliessung [über das Glasfasernetz] und möchten diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lassen, ist dies mit Kosten verbun- den" (act. 1/4). 2.1 Mit Gesuch vom 23. September 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zug und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie betreibe zusammen mit verschie- denen Tochtergesellschaften Glasfasernetze in verschiedenen Gemeinden in der Schweiz. Der von der Gesuchsgegnerin den Gebäudeeigentümern "mitgeteilte Zwang", entweder kurz- fristig kostenlos eine Glasfasererschliessung vornehmen zu lassen oder zu einem späteren Zeitpunkt Kosten tragen zu müssen, um die Dienste der Gesuchsgegnerin weiter nutzen zu können, verstosse gegen die fernmelderechtliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, zeit- lich unbeschränkt die Kosten einer Anpassung infolge Einführung einer neuen Technologie selbst zu tragen. Die Gesuchsgegnerin verstosse mit ihrem Vorgehen namentlich gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige und irreführende Angaben), Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG (be- sonders aggressive Verkaufsmethoden) und Art. 2 UWG ("Rechtsbruch"; act. 1 Rz 1 ff.). 2.2 In der Gesuchsantwort vom 16. Oktober 2025 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das ein- gangs genannte Rechtsbegehren (act. 5). Sie machte im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie eine Holding-Gesellschaft und somit nicht operativ tätig sei. Zudem fänden die Bestimmungen der Grundversorgung nur dann Anwendung, wenn eine Kundin oder ein Kunde einen Dienstleis- tungsvertrag mit der Konzessionärin über ein Dienstleistungsangebot der Grundversorgung abschliessen möchte. Die Konzessionärin könne auf ein Angebot verzichten, wenn am be- treffenden Standort ein im Markt vergleichbares Angebot verfügbar sei. In allen von der Ge- suchstellerin bereits erschlossenen Gebieten könne davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung erfüllt sei und daher die Gesuchsgegnerin kein Grundversorgungsangebot erbringen müsse. Zudem sei ein zivilrechtliches Massnahmegesuch das falsche Instrument, um eine fernmelderechtliche Beanstandung vorzubringen (act. 5 Rz 10 ff.). 2.3 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 6). Die Gesuchstellerin reichte jedoch in Ausübung ihres Replikrechts am 29. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein (act. 8). 2.4 Am 3. November 2025 fällte der Einzelrichter am Obergericht Zug folgenden Entscheid (act. 9; mit einer Kurzbegründung, welche die schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO nicht ersetzt): 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'500.00 wird ihr zurück- erstattet.

Seite 4/9 3. Die Parteien können innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zug eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde an das Bundesgericht. 4. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, wird die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Diese wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5. [Mitteilungen] 2.5 Mit Eingabe vom 17. November 2025 ersuchte die Gesuchstellerin um eine schriftliche Ent- scheidbegründung (act. 10).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gestützt auf Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d (Streitigkeiten nach UWG mit einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00) und Abs. 2 und Art. 36 ZPO sowie Art. 267 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 23 Abs. 3 GOG und § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts gege- ben. Die Gesuchsgegnerin bestreitet zwar den von der Gesuchstellerin angegebenen Streit- wert von "mindestens CHF 50'000.00, jedenfalls aber CHF 30'000.00 übersteigend". Diese im Gesuch nicht näher begründeten Angaben scheinen jedoch nicht offensichtlich unrichtig, wenn berücksichtigt wird, dass ein Grundstück- und Gebäudeanschluss mit Gebäudeverka- belung bei der Gesuchsgegnerin pauschal CHF 3'000.00 kostet (act. 1 Rz 50) und eine Viel- zahl von Gebäuden betroffen sein könnten. Folglich ist auf diesen Streitwert abzustellen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Da nebst der Zuständigkeit auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 ZPO) erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Ver- letzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Vorausset- zungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des Hauptverfahrens zu messen. Schliesslich müssen die angeordneten Massnahmen verhält- nismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 17 ff., 20 ff., 22 ff., und 23 ff.; Kofmel Ehrenzel- ler, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). Die vor- sorgliche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 4). Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist

Seite 5/9 nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f.; Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 261 ZPO N 5 ff.). Auch die Einwendungen der Gegenseite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58), wobei indes entscheidend bleibt, ob der vom Gesuchsteller geltend gemachte Anspruch angesichts der Einwände des Gesuchsgegners immer noch als glaubhaft erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.6.2). Die Rechtslage ist vom Gericht bloss summarisch zu prüfen. Der Anspruch muss im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung als rechtlich begründet erscheinen (Huber/Jutzeler, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Dies führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fra- gen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1).

E. 3 Zu prüfen ist zunächst, ob der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die Gesuch- stellerin macht einen Unterlassungsanspruch nach UWG geltend.

E. 3.1 Aktivlegitimiert zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist, wer in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Diese Be- stimmung setzt voraus, dass die eigenen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind. Zentral ist die eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb, zu dessen Schutz das Klagerecht in Anspruch genommen wird. Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse dar- an, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg des Gesuchs abzusichern oder zu verbessern. Aktivlegitimiert ist somit nur das betroffene Rechtssubjekt selbst, nicht aber Ar- beitnehmer, Organe in eigenem Namen sowie lediglich mittelbar am Wettbewerb teilneh- mende Personen wie Aktionäre, Gesellschafter, Beauftragte, Agenten, Holdinggesellschaf- ten, Investoren, Darlehensgeber etc., soweit nur eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer eige- nen Interessen vorliegt. Eine direkte Konkurrenzsituation zwischen der gesuchstellenden und der gesuchsgegnerischen Partei ist jedoch nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Handelsge- richts Aargau HOR.2019.45 vom 29. Mai 2020 E. 6.1.2; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG110011 vom 22. April 2013 E. 6.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Recht- sprechung).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin führt aus, sie baue und betreibe zusammen mit verschiedenen Tochter- gesellschaften Glasfasernetze (act. 1 Rz 19). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, der Zweck der Gesuchstellerin beinhalte keine operativen Aufgaben. In ihrem Gesuch lege sie nicht dar, inwiefern die Akquisition von Hauseigentümern in ihre Zuständigkeit fallen würde. Vielmehr sei es so, dass die Tochtergesellschaften der Gesuchstellerin operativ tätig seien und die Schreiben an Hauseigentümer verschickten. Auch die Gesuchstellerin selbst bezeichne ihre Tochtergesellschaften als "Betriebsgesellschaften" und anerkenne damit, dass es die Toch- tergesellschaften seien, die operativ tätig seien (act. 5 Rz 40).

E. 3.3 Die Einwände der Gesuchsgegnerin sind berechtigt. In ihrem Gesuch legt die Gesuchsteller- in nirgends begründet dar, dass sie selbst Glasfasernetze baut, betreibt oder vertreibt. Viel- mehr deuten ihre Ausführungen im Gesuch darauf hin, dass dies einzig ihre Tochtergesell- schaften tun. So verwendet sie überwiegend den Ausdruck "A.________" (ohne den Firmen-

Seite 6/9 zusatz "Holding"). Damit bezeichnet sie sich und ihre Tochtergesellschaften (act. 1 Rz 25, 27-29, 31-33, 66, 96). Eine Unterscheidung, wer für was zuständig ist, trifft sie nirgends. An gewissen Stellen spricht sie sogar ausschliesslich von den Betriebsgesellschaften: "Aufgrund dieses Zeitdrucks werden die Betroffenen regelmässig nicht evaluieren, ob sie eine Alternati- ve haben, insbesondere ob eine andere Fernmeldedienstanbieterin auf dem Glasfasernetz einer Betriebsgesellschaft der Gesuchstellerin die entsprechenden Dienste anbietet" (act. 1 Rz 96). An einer Stelle behauptet sie zwar, sie (die Gesuchstellerin) sei eine "reine Erbaue- rin" und die Betriebsgesellschaften seien die "Betreiberin[nen]" von Glasfasernetzen (act. 1 Rz 29). Einen Beweis für diese blosse Behauptung (beispielsweise einen Vertrag, bei dem die Gesuchstellerin Partei wäre) legt sie jedoch nicht vor, obwohl sie damit ihre (angebliche) eigene operative Tätigkeit ohne Weiteres hätte glaubhaftmachen können. Selbst nachdem die Gesuchsgegnerin explizit bestritten hatte, dass die Gesuchstellerin operativ tätig ist, ver- zichtete die Gesuchstellerin darauf, ihre Behauptungen zu belegen. Vielmehr wiederholte sie in der Stellungnahme zur Gesuchsantwort nur, dass sie die Gebäudeerschliessungsverträge mit den Grundeigentümern abschliesse, ohne jedoch einen Beweis dazu zu verstellen (vgl. act. 8 Rz 22). In dieser Stellungnahme spricht sie allerdings wiederum von Ortschaften, an denen sie (die Gesuchstellerin) noch kein Glasfasernetz betreibe (act. 8 Rz 22). Dies steht im Widerspruch zur Behauptung im Gesuch, wonach nicht sie, sondern ihre Tochtergesell- schaften die Betreiberinnen seien. Es bleibt mithin unklar und vor allem unbewiesen, dass die Gesuchstellerin mit den Hauseigentümern irgendwelche Verträge schliesst. Eine solche operative Tätigkeit würde sich im Übrigen auch nicht mit der Firma der Gesuchstellerin, die den Bestandteil "Holding" enthält, decken, wenngleich der Zweck gemäss Umschreibung im Handelsregister eine operative Tätigkeit nicht ausschliesst.

E. 3.4 Dass die Gesuchstellerin als Muttergesellschaft wirtschaftlich davon betroffen ist, wenn ihre Tochtergesellschaften direkt betroffen sind, mag zutreffen, ist jedoch für die Aktivlegitimation irrelevant (vgl. vorne E. 3.1). Die Gesuchstellerin ist höchstens mittelbar betroffen. Eine mit- telbare Betroffenheit vermittelt indessen keine lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprü- che. Folglich ist die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin nicht glaubhaft und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch (namentlich die Tatbestände Art. 3 Abs. 1 lit. b, Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG oder Art. 2 UWG) erfüllt sind, ob ein Verfügungsgrund besteht, die Dringlichkeit gegeben ist und die verlangten Massnahmen verhältnismässig sind.

E. 4 Bloss der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass auch nicht glaubhaft ist, dass die vor- erwähnten Bestimmungen des UWG erfüllt sind.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UWG handelt insbesondere unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vor- rätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse un- richtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbe- werb begünstigt (lit. b) oder wer den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (lit. h). Unlauter ist nur jenes Verhalten, das ei- ne gewisse Schwere aufweist. Dies gilt bei sämtlichen vorerwähnten Tatbeständen (statt Vie-

Seite 7/9 ler: Jung, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. A. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 84).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin behauptet, die Gesuchsgegnerin sei als Grundversorgungskonzes- sionärin verpflichtet, Grundversorgungsdienste anzubieten und bei der Einführung einer neu- en Technologie (wie etwa Glasfaser) sämtliche Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten einer Anpassung der Hausinstallation. Die Aussage der Gesuchsgegnerin in ihren Schreiben an die Hauseigentümer, dass eine Glasfasererschliessung nur noch kurzfristig kostenlos möglich und danach mit Kosten verbunden sei, sei deshalb unrichtig bzw. irreführend. Dass die Gesuchsgegnerin den Gebäudeeigentümern mit Kupferanschluss ein Ultimatum stelle, sei eine besonders aggressive Verkaufsmethode (act. 1 Rz 91 f.). Die von der Gesuchsteller- in behauptete Unlauterkeit beruht letztlich auf dem Vorwurf, die Gesuchsgegnerin mache un- richtige oder irreführende Angaben. Falls ihre Angaben weder unrichtig noch irreführend sind, kann in ihrem Vorgehen, die Kunden auf die Kostenpflicht bei einem späteren Umstei- gen aufmerksam zu machen, von vornherein keine besonders aggressive Verkaufsmethode sein. Zu prüfen ist somit vorab, ob die Angaben der Gesuchsgegnerin unrichtig oder irre- führend sind, weil die Gesuchsgegnerin, so die Gesuchstellerin, mit diesen Angaben ihre Verpflichtungen aus der Grundversorgungskonzession missachte.

E. 4.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Fernmeldegesetztes (FMG) erbringt eine Konzessionärin der Grundversorgung in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste: den öffentlichen Telefon- dienst (lit. a), den Zugang zu Notrufdiensten (lit. b), eine ausreichende Versorgung mit öffent- lichen Sprechstellen (lit. c) sowie den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst (lit. d). Der Bundesrat be- stimmt die Einzelheiten (Art. 16 Abs. 3 FMG). Die Einzelheiten über die Grundversorgung regelt der Bundesrat im 3. Kapitel der Verordnung über Fernmeldedienste (FMV). Dieses Kapitel enthält folgende Abschnitte: "1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession" (Art. 12-14 FMV), "1a. Abschnitt: Geltungsbereich" (Art. 14a-14b FMV), "2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin" (Art. 15-23 FMV), "3. Abschnitt: Finanzierung der Grund- versorgung" (Art. 24-26 FMV). Art. 17 Abs. 1 FMV sieht vor, dass die Grundversorgungskonzessionärin die für die Erbrin- gung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäude- einführungspunkt bereitstellen muss; sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereit- zustellen. Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation er- fordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung (Art. 17 Abs. 2 FMV). Art. 17 FMV befindet sich – wie erwähnt – im 2. Abschnitt. Gemäss Art. 14a FMV findet der 2. und der 3. Abschnitt auf Verträge zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und ihren Kundinnen und Kun- den Anwendung, die ausdrücklich zur Erfüllung der Grundversorgungspflichten abgeschlos- sen werden. Gemäss Art. 14b FMV kann die Grundversorgungskonzessionärin auf den Ab- schluss eines Vertrags nach Art. 14a FMV verzichten, wenn für die betreffende Kundin oder den betreffenden Kunden ein vergleichbares Angebot auf dem Markt verfügbar ist.

E. 4.4 Die Gesuchsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die Grundversorgung im Fernmelde- wesen ein Instrument ist, das gewisse Marktlücken schliessen soll. Sie ist als Sicherheits- mechanismus konzipiert, der einzig greift, wenn der Wettbewerb nicht spielt (act. 8 Rz 44). In der Schweiz bezieht die grosse Mehrheit ihre Fernmeldedienste ausserhalb der Grundver-

Seite 8/9 sorgung. Der Anteil an Benutzerinnen und Benutzer der Grundversorgung betrug Ende 2021 bei den Telefondiensten 0,5 % und bei den Internet-Abonnementen auf Fest- und Mobilfunk- netzen 0,05 % (vgl. Evaluationsbericht zum Schweizer Fernmeldemarkt, Bericht des Bundes- rates in Erfüllung des Art. 3a FMG, März 2024, S. 12 [abrufbar unter: https://www.bakom. admin.ch/de/evaluation-des-schweizer-fernmeldemarktes]). Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 14b FMV ist – gesamtschweizerisch betrachtet – die Wahrscheinlichkeit, dass die Ge- suchsgegnerin beim Rückbau des Kupfernetzes keine Kosten für den Anschluss an ein Glas- fasernetz verlangen könnte, maximal fünf Promille.

E. 4.5 Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin ist die Gesuchsgegnerin somit nicht voraus- setzungslos verpflichtet, Grundversorgungsdienste anzubieten (act. 1 Rz 107). Nach Darstel- lung der Gesuchstellerin soll sich dies aus der Grundversorgungskonzession (act. 1/3) erge- ben. Die Gesuchstellerin legt indes nicht dar, wo dies in diesem elfseitigen Dokument stehen soll. Der pauschale Verweis auf diese Beilage ist daher ungenügend (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Abgesehen davon steht in der Konzession vielmehr das Gegenteil: Unter dem Unter- titel "Subsidiarität" wird ausdrücklich auf Art. 14b FDV verwiesen (act. 1/3 S. 4). Folglich hät- te die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch zumindest aufzeigen müssen, dass für die betreffen- den Gebiete, in denen sie bzw. ihre Betriebsgesellschaften aktiv sind oder werden wollen, nach dem Rückbau des Kupferkabels kein vergleichbares Angebot mehr verfügbar ist. Ein vergleichbares Angebot kann unbestrittenermassen auch die Satellitentechnologie oder der Mobilfunk sein (act. 8 Rz 45). Dass kein vergleichbares Angebot besteht, behauptet die Ge- suchstellerin im Gesuch (und im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme) aber nirgends. Folg- lich besteht auch keine Pflicht der Gesuchsgegnerin, in diesen Gebieten das Glasfasernetz und die entsprechenden Anschlüsse kostenlos zu installieren.

E. 4.6 Demnach waren die streitgegenständlichen Angaben in den Schreiben der Gesuchsgegnerin (vgl. vorne Sachverhalt-Ziff. 1.3) weder unrichtig noch irreführend. Folglich handelt es sich auch nicht um eine besonders aggressive Werbemethode oder um ein gemäss Art. 2 UWG unlauteres Verhalten. Hinzu kommt Folgendes: Selbst im nicht glaubhaft gemachten und sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Gesuchsgegnerin für die Kosten aufzukommen hätte, weil kein vergleichbares Angebot bestünde, wäre die für eine unlautere Handlung erforderli- che Schwere nicht erreicht. Denn diesfalls wären die Schreiben der Gesuchsgegnerin – ge- samtschweizerisch betrachtet – immer noch in 99,5 % aller Fälle wahr.

E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mangels eines glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung verlangt die Gesuchs- gegnerin nicht (act. 7). Beim Streitwert von CHF 50'000.00 (vgl. vorne E. 1) beläuft sich die Entscheidgebühr auf CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist diese Gebühr auf drei Viertel herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG).

Seite 9/9 Verfügung 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich be- gründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweis- mittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuch- stellerin vom 17. November 2025) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Einzelrichter A. Staub Oberrichter versandt am:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'500.00 wird ihr zurück- erstattet. Seite 4/9
  3. Die Parteien können innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zug eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde an das Bundesgericht.
  4. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, wird die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Diese wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  5. [Mitteilungen] 2.5 Mit Eingabe vom 17. November 2025 ersuchte die Gesuchstellerin um eine schriftliche Ent- scheidbegründung (act. 10). Erwägungen
  6. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gestützt auf Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d (Streitigkeiten nach UWG mit einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00) und Abs. 2 und Art. 36 ZPO sowie Art. 267 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 23 Abs. 3 GOG und § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts gege- ben. Die Gesuchsgegnerin bestreitet zwar den von der Gesuchstellerin angegebenen Streit- wert von "mindestens CHF 50'000.00, jedenfalls aber CHF 30'000.00 übersteigend". Diese im Gesuch nicht näher begründeten Angaben scheinen jedoch nicht offensichtlich unrichtig, wenn berücksichtigt wird, dass ein Grundstück- und Gebäudeanschluss mit Gebäudeverka- belung bei der Gesuchsgegnerin pauschal CHF 3'000.00 kostet (act. 1 Rz 50) und eine Viel- zahl von Gebäuden betroffen sein könnten. Folglich ist auf diesen Streitwert abzustellen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Da nebst der Zuständigkeit auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 ZPO) erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten.
  7. Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Ver- letzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Vorausset- zungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des Hauptverfahrens zu messen. Schliesslich müssen die angeordneten Massnahmen verhält- nismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 17 ff., 20 ff., 22 ff., und 23 ff.; Kofmel Ehrenzel- ler, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). Die vor- sorgliche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 4). Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist Seite 5/9 nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f.; Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 261 ZPO N 5 ff.). Auch die Einwendungen der Gegenseite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58), wobei indes entscheidend bleibt, ob der vom Gesuchsteller geltend gemachte Anspruch angesichts der Einwände des Gesuchsgegners immer noch als glaubhaft erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.6.2). Die Rechtslage ist vom Gericht bloss summarisch zu prüfen. Der Anspruch muss im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung als rechtlich begründet erscheinen (Huber/Jutzeler, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Dies führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fra- gen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1).
  8. Zu prüfen ist zunächst, ob der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die Gesuch- stellerin macht einen Unterlassungsanspruch nach UWG geltend. 3.1 Aktivlegitimiert zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist, wer in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Diese Be- stimmung setzt voraus, dass die eigenen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind. Zentral ist die eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb, zu dessen Schutz das Klagerecht in Anspruch genommen wird. Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse dar- an, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg des Gesuchs abzusichern oder zu verbessern. Aktivlegitimiert ist somit nur das betroffene Rechtssubjekt selbst, nicht aber Ar- beitnehmer, Organe in eigenem Namen sowie lediglich mittelbar am Wettbewerb teilneh- mende Personen wie Aktionäre, Gesellschafter, Beauftragte, Agenten, Holdinggesellschaf- ten, Investoren, Darlehensgeber etc., soweit nur eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer eige- nen Interessen vorliegt. Eine direkte Konkurrenzsituation zwischen der gesuchstellenden und der gesuchsgegnerischen Partei ist jedoch nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Handelsge- richts Aargau HOR.2019.45 vom 29. Mai 2020 E. 6.1.2; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG110011 vom 22. April 2013 E. 6.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Recht- sprechung). 3.2 Die Gesuchstellerin führt aus, sie baue und betreibe zusammen mit verschiedenen Tochter- gesellschaften Glasfasernetze (act. 1 Rz 19). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, der Zweck der Gesuchstellerin beinhalte keine operativen Aufgaben. In ihrem Gesuch lege sie nicht dar, inwiefern die Akquisition von Hauseigentümern in ihre Zuständigkeit fallen würde. Vielmehr sei es so, dass die Tochtergesellschaften der Gesuchstellerin operativ tätig seien und die Schreiben an Hauseigentümer verschickten. Auch die Gesuchstellerin selbst bezeichne ihre Tochtergesellschaften als "Betriebsgesellschaften" und anerkenne damit, dass es die Toch- tergesellschaften seien, die operativ tätig seien (act. 5 Rz 40). 3.3 Die Einwände der Gesuchsgegnerin sind berechtigt. In ihrem Gesuch legt die Gesuchsteller- in nirgends begründet dar, dass sie selbst Glasfasernetze baut, betreibt oder vertreibt. Viel- mehr deuten ihre Ausführungen im Gesuch darauf hin, dass dies einzig ihre Tochtergesell- schaften tun. So verwendet sie überwiegend den Ausdruck "A.________" (ohne den Firmen- Seite 6/9 zusatz "Holding"). Damit bezeichnet sie sich und ihre Tochtergesellschaften (act. 1 Rz 25, 27-29, 31-33, 66, 96). Eine Unterscheidung, wer für was zuständig ist, trifft sie nirgends. An gewissen Stellen spricht sie sogar ausschliesslich von den Betriebsgesellschaften: "Aufgrund dieses Zeitdrucks werden die Betroffenen regelmässig nicht evaluieren, ob sie eine Alternati- ve haben, insbesondere ob eine andere Fernmeldedienstanbieterin auf dem Glasfasernetz einer Betriebsgesellschaft der Gesuchstellerin die entsprechenden Dienste anbietet" (act. 1 Rz 96). An einer Stelle behauptet sie zwar, sie (die Gesuchstellerin) sei eine "reine Erbaue- rin" und die Betriebsgesellschaften seien die "Betreiberin[nen]" von Glasfasernetzen (act. 1 Rz 29). Einen Beweis für diese blosse Behauptung (beispielsweise einen Vertrag, bei dem die Gesuchstellerin Partei wäre) legt sie jedoch nicht vor, obwohl sie damit ihre (angebliche) eigene operative Tätigkeit ohne Weiteres hätte glaubhaftmachen können. Selbst nachdem die Gesuchsgegnerin explizit bestritten hatte, dass die Gesuchstellerin operativ tätig ist, ver- zichtete die Gesuchstellerin darauf, ihre Behauptungen zu belegen. Vielmehr wiederholte sie in der Stellungnahme zur Gesuchsantwort nur, dass sie die Gebäudeerschliessungsverträge mit den Grundeigentümern abschliesse, ohne jedoch einen Beweis dazu zu verstellen (vgl. act. 8 Rz 22). In dieser Stellungnahme spricht sie allerdings wiederum von Ortschaften, an denen sie (die Gesuchstellerin) noch kein Glasfasernetz betreibe (act. 8 Rz 22). Dies steht im Widerspruch zur Behauptung im Gesuch, wonach nicht sie, sondern ihre Tochtergesell- schaften die Betreiberinnen seien. Es bleibt mithin unklar und vor allem unbewiesen, dass die Gesuchstellerin mit den Hauseigentümern irgendwelche Verträge schliesst. Eine solche operative Tätigkeit würde sich im Übrigen auch nicht mit der Firma der Gesuchstellerin, die den Bestandteil "Holding" enthält, decken, wenngleich der Zweck gemäss Umschreibung im Handelsregister eine operative Tätigkeit nicht ausschliesst. 3.4 Dass die Gesuchstellerin als Muttergesellschaft wirtschaftlich davon betroffen ist, wenn ihre Tochtergesellschaften direkt betroffen sind, mag zutreffen, ist jedoch für die Aktivlegitimation irrelevant (vgl. vorne E. 3.1). Die Gesuchstellerin ist höchstens mittelbar betroffen. Eine mit- telbare Betroffenheit vermittelt indessen keine lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprü- che. Folglich ist die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin nicht glaubhaft und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch (namentlich die Tatbestände Art. 3 Abs. 1 lit. b, Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG oder Art. 2 UWG) erfüllt sind, ob ein Verfügungsgrund besteht, die Dringlichkeit gegeben ist und die verlangten Massnahmen verhältnismässig sind.
  9. Bloss der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass auch nicht glaubhaft ist, dass die vor- erwähnten Bestimmungen des UWG erfüllt sind. 4.1 Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UWG handelt insbesondere unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vor- rätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse un- richtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbe- werb begünstigt (lit. b) oder wer den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (lit. h). Unlauter ist nur jenes Verhalten, das ei- ne gewisse Schwere aufweist. Dies gilt bei sämtlichen vorerwähnten Tatbeständen (statt Vie- Seite 7/9 ler: Jung, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. A. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 84). 4.2 Die Gesuchstellerin behauptet, die Gesuchsgegnerin sei als Grundversorgungskonzes- sionärin verpflichtet, Grundversorgungsdienste anzubieten und bei der Einführung einer neu- en Technologie (wie etwa Glasfaser) sämtliche Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten einer Anpassung der Hausinstallation. Die Aussage der Gesuchsgegnerin in ihren Schreiben an die Hauseigentümer, dass eine Glasfasererschliessung nur noch kurzfristig kostenlos möglich und danach mit Kosten verbunden sei, sei deshalb unrichtig bzw. irreführend. Dass die Gesuchsgegnerin den Gebäudeeigentümern mit Kupferanschluss ein Ultimatum stelle, sei eine besonders aggressive Verkaufsmethode (act. 1 Rz 91 f.). Die von der Gesuchsteller- in behauptete Unlauterkeit beruht letztlich auf dem Vorwurf, die Gesuchsgegnerin mache un- richtige oder irreführende Angaben. Falls ihre Angaben weder unrichtig noch irreführend sind, kann in ihrem Vorgehen, die Kunden auf die Kostenpflicht bei einem späteren Umstei- gen aufmerksam zu machen, von vornherein keine besonders aggressive Verkaufsmethode sein. Zu prüfen ist somit vorab, ob die Angaben der Gesuchsgegnerin unrichtig oder irre- führend sind, weil die Gesuchsgegnerin, so die Gesuchstellerin, mit diesen Angaben ihre Verpflichtungen aus der Grundversorgungskonzession missachte. 4.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Fernmeldegesetztes (FMG) erbringt eine Konzessionärin der Grundversorgung in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste: den öffentlichen Telefon- dienst (lit. a), den Zugang zu Notrufdiensten (lit. b), eine ausreichende Versorgung mit öffent- lichen Sprechstellen (lit. c) sowie den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst (lit. d). Der Bundesrat be- stimmt die Einzelheiten (Art. 16 Abs. 3 FMG). Die Einzelheiten über die Grundversorgung regelt der Bundesrat im 3. Kapitel der Verordnung über Fernmeldedienste (FMV). Dieses Kapitel enthält folgende Abschnitte: "1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession" (Art. 12-14 FMV), "1a. Abschnitt: Geltungsbereich" (Art. 14a-14b FMV), "2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin" (Art. 15-23 FMV), "3. Abschnitt: Finanzierung der Grund- versorgung" (Art. 24-26 FMV). Art. 17 Abs. 1 FMV sieht vor, dass die Grundversorgungskonzessionärin die für die Erbrin- gung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäude- einführungspunkt bereitstellen muss; sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereit- zustellen. Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation er- fordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung (Art. 17 Abs. 2 FMV). Art. 17 FMV befindet sich – wie erwähnt – im 2. Abschnitt. Gemäss Art. 14a FMV findet der 2. und der 3. Abschnitt auf Verträge zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und ihren Kundinnen und Kun- den Anwendung, die ausdrücklich zur Erfüllung der Grundversorgungspflichten abgeschlos- sen werden. Gemäss Art. 14b FMV kann die Grundversorgungskonzessionärin auf den Ab- schluss eines Vertrags nach Art. 14a FMV verzichten, wenn für die betreffende Kundin oder den betreffenden Kunden ein vergleichbares Angebot auf dem Markt verfügbar ist. 4.4 Die Gesuchsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die Grundversorgung im Fernmelde- wesen ein Instrument ist, das gewisse Marktlücken schliessen soll. Sie ist als Sicherheits- mechanismus konzipiert, der einzig greift, wenn der Wettbewerb nicht spielt (act. 8 Rz 44). In der Schweiz bezieht die grosse Mehrheit ihre Fernmeldedienste ausserhalb der Grundver- Seite 8/9 sorgung. Der Anteil an Benutzerinnen und Benutzer der Grundversorgung betrug Ende 2021 bei den Telefondiensten 0,5 % und bei den Internet-Abonnementen auf Fest- und Mobilfunk- netzen 0,05 % (vgl. Evaluationsbericht zum Schweizer Fernmeldemarkt, Bericht des Bundes- rates in Erfüllung des Art. 3a FMG, März 2024, S. 12 [abrufbar unter: https://www.bakom. admin.ch/de/evaluation-des-schweizer-fernmeldemarktes]). Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 14b FMV ist – gesamtschweizerisch betrachtet – die Wahrscheinlichkeit, dass die Ge- suchsgegnerin beim Rückbau des Kupfernetzes keine Kosten für den Anschluss an ein Glas- fasernetz verlangen könnte, maximal fünf Promille. 4.5 Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin ist die Gesuchsgegnerin somit nicht voraus- setzungslos verpflichtet, Grundversorgungsdienste anzubieten (act. 1 Rz 107). Nach Darstel- lung der Gesuchstellerin soll sich dies aus der Grundversorgungskonzession (act. 1/3) erge- ben. Die Gesuchstellerin legt indes nicht dar, wo dies in diesem elfseitigen Dokument stehen soll. Der pauschale Verweis auf diese Beilage ist daher ungenügend (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Abgesehen davon steht in der Konzession vielmehr das Gegenteil: Unter dem Unter- titel "Subsidiarität" wird ausdrücklich auf Art. 14b FDV verwiesen (act. 1/3 S. 4). Folglich hät- te die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch zumindest aufzeigen müssen, dass für die betreffen- den Gebiete, in denen sie bzw. ihre Betriebsgesellschaften aktiv sind oder werden wollen, nach dem Rückbau des Kupferkabels kein vergleichbares Angebot mehr verfügbar ist. Ein vergleichbares Angebot kann unbestrittenermassen auch die Satellitentechnologie oder der Mobilfunk sein (act. 8 Rz 45). Dass kein vergleichbares Angebot besteht, behauptet die Ge- suchstellerin im Gesuch (und im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme) aber nirgends. Folg- lich besteht auch keine Pflicht der Gesuchsgegnerin, in diesen Gebieten das Glasfasernetz und die entsprechenden Anschlüsse kostenlos zu installieren. 4.6 Demnach waren die streitgegenständlichen Angaben in den Schreiben der Gesuchsgegnerin (vgl. vorne Sachverhalt-Ziff. 1.3) weder unrichtig noch irreführend. Folglich handelt es sich auch nicht um eine besonders aggressive Werbemethode oder um ein gemäss Art. 2 UWG unlauteres Verhalten. Hinzu kommt Folgendes: Selbst im nicht glaubhaft gemachten und sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Gesuchsgegnerin für die Kosten aufzukommen hätte, weil kein vergleichbares Angebot bestünde, wäre die für eine unlautere Handlung erforderli- che Schwere nicht erreicht. Denn diesfalls wären die Schreiben der Gesuchsgegnerin – ge- samtschweizerisch betrachtet – immer noch in 99,5 % aller Fälle wahr.
  10. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mangels eines glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs abzuweisen.
  11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung verlangt die Gesuchs- gegnerin nicht (act. 7). Beim Streitwert von CHF 50'000.00 (vgl. vorne E. 1) beläuft sich die Entscheidgebühr auf CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist diese Gebühr auf drei Viertel herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Seite 9/9 Verfügung
  12. Das Gesuch wird abgewiesen.
  13. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  14. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich be- gründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweis- mittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.
  15. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuch- stellerin vom 17. November 2025) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Einzelrichter A. Staub Oberrichter versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Einzelrichter Z2 2025 48 Präsidialverfügung vom 3. November 2025 [rechtskräftig] (schriftlich begründete Ausfertigung vom 20. November 2025) in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Gesuchstellerin, gegen D.________ AG, vertreten durch Fürsprecher E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Gesuchsgegnerin, betreffend unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen)

Seite 2/9 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Es sei der Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, gegenüber Gebäudeeigentümern mit einem be- stehenden Kupferanschluss bei der Gesuchsgegnerin zu behaupten, dass ein Entscheid gegen eine kostenlose Glasfasererschliessung zur Folge hätte, dass eine spätere Erschliessung mit Kosten für den Gebäudeeigentümer verbunden wäre, insbesondere mit folgender Formulierung: "Entscheiden Sie sich jetzt gegen eine Erschliessung und möchten diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lassen, ist dies mit Kosten verbunden" oder sinngemässen Formulierungen. 2. Eventualiter sei es der Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, gegenüber Gebäudeeigentümern mit einem bestehenden Kupferanschluss bei der Gesuchsgegnerin folgende Behauptung zu machen: "Ent- scheiden Sie sich jetzt gegen eine Erschliessung und möchten diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lassen, ist dies mit Kosten verbunden". 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Gesuchsgegnerin 1. Auf das Massnahmegesuch sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Das Massnahmegesuch vom 23. September 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Sachverhalt 1.1 Die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Sitz in G.________ (ZG) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräus- serung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen jeder Art, die Förderung und den Ausbau moderner Breitband-Netzwerke [...]. Die Gesuchstellerin ist keine Fernmeldedienst- anbieterin im Sinne des Fernmeldegesetzes. 1.2 Die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in H.________ (BE) bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die Erbringung von Fernmelde- und Rundfunkdiensten, Informatikdienstleistungen, wie insbesondere den Betrieb ausgelagerter Geschäftsprozesse und den Einsatz von Informationstechnologien, und von Beratungsleistungen sowie den Ver- trieb von Produkten für Informationssysteme von verwandten Technologien, einschliesslich des Designs, der Entwicklung und der Lizenzierung von Software, Dienstleistungen im Per- sonalbereich sowie das Anbieten von damit zusammenhängenden Produkten und Dienstleis- tungen. Die Gesuchsgegnerin ist Konzessionärin der von der Eidgenössischen Kommunika- tionskommission ComCom erteilten Grundversorgungskonzession im Fernmeldebereich (act. 1/3). 1.3 Mit einem Schreiben an die Gebäudeeigentümer in I.________ (AG) (Gemeinde im Bezirk J.________) teilte die Gesuchsgegnerin im Sommer 2025 unter anderem Folgendes mit: "Nach Abschluss des Glasfaserausbaus in J.________ (voraussichtlich im Herbst 2026) wer- den alle Dienste über das Glasfasernetz angeboten und das bestehende Kupfernetz von

Seite 3/9 D.________ wird grundsätzlich nicht mehr benötigt. Aus diesem Grund wird das bestehende Kupfernetz in J.________ in den nächsten Jahren zurückgebaut und ausser Betrieb genom- men. Entscheiden Sie sich jetzt gegen eine Erschliessung [über das Glasfasernetz] und möchten diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen lassen, ist dies mit Kosten verbun- den" (act. 1/4). 2.1 Mit Gesuch vom 23. September 2025 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zug und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie betreibe zusammen mit verschie- denen Tochtergesellschaften Glasfasernetze in verschiedenen Gemeinden in der Schweiz. Der von der Gesuchsgegnerin den Gebäudeeigentümern "mitgeteilte Zwang", entweder kurz- fristig kostenlos eine Glasfasererschliessung vornehmen zu lassen oder zu einem späteren Zeitpunkt Kosten tragen zu müssen, um die Dienste der Gesuchsgegnerin weiter nutzen zu können, verstosse gegen die fernmelderechtliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, zeit- lich unbeschränkt die Kosten einer Anpassung infolge Einführung einer neuen Technologie selbst zu tragen. Die Gesuchsgegnerin verstosse mit ihrem Vorgehen namentlich gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige und irreführende Angaben), Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG (be- sonders aggressive Verkaufsmethoden) und Art. 2 UWG ("Rechtsbruch"; act. 1 Rz 1 ff.). 2.2 In der Gesuchsantwort vom 16. Oktober 2025 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das ein- gangs genannte Rechtsbegehren (act. 5). Sie machte im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie eine Holding-Gesellschaft und somit nicht operativ tätig sei. Zudem fänden die Bestimmungen der Grundversorgung nur dann Anwendung, wenn eine Kundin oder ein Kunde einen Dienstleis- tungsvertrag mit der Konzessionärin über ein Dienstleistungsangebot der Grundversorgung abschliessen möchte. Die Konzessionärin könne auf ein Angebot verzichten, wenn am be- treffenden Standort ein im Markt vergleichbares Angebot verfügbar sei. In allen von der Ge- suchstellerin bereits erschlossenen Gebieten könne davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung erfüllt sei und daher die Gesuchsgegnerin kein Grundversorgungsangebot erbringen müsse. Zudem sei ein zivilrechtliches Massnahmegesuch das falsche Instrument, um eine fernmelderechtliche Beanstandung vorzubringen (act. 5 Rz 10 ff.). 2.3 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 6). Die Gesuchstellerin reichte jedoch in Ausübung ihres Replikrechts am 29. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein (act. 8). 2.4 Am 3. November 2025 fällte der Einzelrichter am Obergericht Zug folgenden Entscheid (act. 9; mit einer Kurzbegründung, welche die schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO nicht ersetzt): 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'500.00 wird ihr zurück- erstattet.

Seite 4/9 3. Die Parteien können innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zug eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde an das Bundesgericht. 4. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, wird die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Diese wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5. [Mitteilungen] 2.5 Mit Eingabe vom 17. November 2025 ersuchte die Gesuchstellerin um eine schriftliche Ent- scheidbegründung (act. 10). Erwägungen 1. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gestützt auf Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d (Streitigkeiten nach UWG mit einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00) und Abs. 2 und Art. 36 ZPO sowie Art. 267 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 23 Abs. 3 GOG und § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts gege- ben. Die Gesuchsgegnerin bestreitet zwar den von der Gesuchstellerin angegebenen Streit- wert von "mindestens CHF 50'000.00, jedenfalls aber CHF 30'000.00 übersteigend". Diese im Gesuch nicht näher begründeten Angaben scheinen jedoch nicht offensichtlich unrichtig, wenn berücksichtigt wird, dass ein Grundstück- und Gebäudeanschluss mit Gebäudeverka- belung bei der Gesuchsgegnerin pauschal CHF 3'000.00 kostet (act. 1 Rz 50) und eine Viel- zahl von Gebäuden betroffen sein könnten. Folglich ist auf diesen Streitwert abzustellen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Da nebst der Zuständigkeit auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 ZPO) erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten. 2. Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Ver- letzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Vorausset- zungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des Hauptverfahrens zu messen. Schliesslich müssen die angeordneten Massnahmen verhält- nismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 17 ff., 20 ff., 22 ff., und 23 ff.; Kofmel Ehrenzel- ler, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 262 ZPO N 2 ff.). Die vor- sorgliche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 4). Die gesuchstellende Partei muss sowohl das Bestehen ihres materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den drohenden, nicht leicht wieder gutzuma- chenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. Ein strikter Beweis ist

Seite 5/9 nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert (vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f.; Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 261 ZPO N 5 ff.). Auch die Einwendungen der Gegenseite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58), wobei indes entscheidend bleibt, ob der vom Gesuchsteller geltend gemachte Anspruch angesichts der Einwände des Gesuchsgegners immer noch als glaubhaft erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.6.2). Die Rechtslage ist vom Gericht bloss summarisch zu prüfen. Der Anspruch muss im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung als rechtlich begründet erscheinen (Huber/Jutzeler, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Dies führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fra- gen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die Gesuch- stellerin macht einen Unterlassungsanspruch nach UWG geltend. 3.1 Aktivlegitimiert zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist, wer in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Diese Be- stimmung setzt voraus, dass die eigenen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt sind. Zentral ist die eigene Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb, zu dessen Schutz das Klagerecht in Anspruch genommen wird. Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse dar- an, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg des Gesuchs abzusichern oder zu verbessern. Aktivlegitimiert ist somit nur das betroffene Rechtssubjekt selbst, nicht aber Ar- beitnehmer, Organe in eigenem Namen sowie lediglich mittelbar am Wettbewerb teilneh- mende Personen wie Aktionäre, Gesellschafter, Beauftragte, Agenten, Holdinggesellschaf- ten, Investoren, Darlehensgeber etc., soweit nur eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer eige- nen Interessen vorliegt. Eine direkte Konkurrenzsituation zwischen der gesuchstellenden und der gesuchsgegnerischen Partei ist jedoch nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Handelsge- richts Aargau HOR.2019.45 vom 29. Mai 2020 E. 6.1.2; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG110011 vom 22. April 2013 E. 6.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Recht- sprechung). 3.2 Die Gesuchstellerin führt aus, sie baue und betreibe zusammen mit verschiedenen Tochter- gesellschaften Glasfasernetze (act. 1 Rz 19). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, der Zweck der Gesuchstellerin beinhalte keine operativen Aufgaben. In ihrem Gesuch lege sie nicht dar, inwiefern die Akquisition von Hauseigentümern in ihre Zuständigkeit fallen würde. Vielmehr sei es so, dass die Tochtergesellschaften der Gesuchstellerin operativ tätig seien und die Schreiben an Hauseigentümer verschickten. Auch die Gesuchstellerin selbst bezeichne ihre Tochtergesellschaften als "Betriebsgesellschaften" und anerkenne damit, dass es die Toch- tergesellschaften seien, die operativ tätig seien (act. 5 Rz 40). 3.3 Die Einwände der Gesuchsgegnerin sind berechtigt. In ihrem Gesuch legt die Gesuchsteller- in nirgends begründet dar, dass sie selbst Glasfasernetze baut, betreibt oder vertreibt. Viel- mehr deuten ihre Ausführungen im Gesuch darauf hin, dass dies einzig ihre Tochtergesell- schaften tun. So verwendet sie überwiegend den Ausdruck "A.________" (ohne den Firmen-

Seite 6/9 zusatz "Holding"). Damit bezeichnet sie sich und ihre Tochtergesellschaften (act. 1 Rz 25, 27-29, 31-33, 66, 96). Eine Unterscheidung, wer für was zuständig ist, trifft sie nirgends. An gewissen Stellen spricht sie sogar ausschliesslich von den Betriebsgesellschaften: "Aufgrund dieses Zeitdrucks werden die Betroffenen regelmässig nicht evaluieren, ob sie eine Alternati- ve haben, insbesondere ob eine andere Fernmeldedienstanbieterin auf dem Glasfasernetz einer Betriebsgesellschaft der Gesuchstellerin die entsprechenden Dienste anbietet" (act. 1 Rz 96). An einer Stelle behauptet sie zwar, sie (die Gesuchstellerin) sei eine "reine Erbaue- rin" und die Betriebsgesellschaften seien die "Betreiberin[nen]" von Glasfasernetzen (act. 1 Rz 29). Einen Beweis für diese blosse Behauptung (beispielsweise einen Vertrag, bei dem die Gesuchstellerin Partei wäre) legt sie jedoch nicht vor, obwohl sie damit ihre (angebliche) eigene operative Tätigkeit ohne Weiteres hätte glaubhaftmachen können. Selbst nachdem die Gesuchsgegnerin explizit bestritten hatte, dass die Gesuchstellerin operativ tätig ist, ver- zichtete die Gesuchstellerin darauf, ihre Behauptungen zu belegen. Vielmehr wiederholte sie in der Stellungnahme zur Gesuchsantwort nur, dass sie die Gebäudeerschliessungsverträge mit den Grundeigentümern abschliesse, ohne jedoch einen Beweis dazu zu verstellen (vgl. act. 8 Rz 22). In dieser Stellungnahme spricht sie allerdings wiederum von Ortschaften, an denen sie (die Gesuchstellerin) noch kein Glasfasernetz betreibe (act. 8 Rz 22). Dies steht im Widerspruch zur Behauptung im Gesuch, wonach nicht sie, sondern ihre Tochtergesell- schaften die Betreiberinnen seien. Es bleibt mithin unklar und vor allem unbewiesen, dass die Gesuchstellerin mit den Hauseigentümern irgendwelche Verträge schliesst. Eine solche operative Tätigkeit würde sich im Übrigen auch nicht mit der Firma der Gesuchstellerin, die den Bestandteil "Holding" enthält, decken, wenngleich der Zweck gemäss Umschreibung im Handelsregister eine operative Tätigkeit nicht ausschliesst. 3.4 Dass die Gesuchstellerin als Muttergesellschaft wirtschaftlich davon betroffen ist, wenn ihre Tochtergesellschaften direkt betroffen sind, mag zutreffen, ist jedoch für die Aktivlegitimation irrelevant (vgl. vorne E. 3.1). Die Gesuchstellerin ist höchstens mittelbar betroffen. Eine mit- telbare Betroffenheit vermittelt indessen keine lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprü- che. Folglich ist die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin nicht glaubhaft und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob auch die übrigen Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch (namentlich die Tatbestände Art. 3 Abs. 1 lit. b, Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG oder Art. 2 UWG) erfüllt sind, ob ein Verfügungsgrund besteht, die Dringlichkeit gegeben ist und die verlangten Massnahmen verhältnismässig sind. 4. Bloss der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass auch nicht glaubhaft ist, dass die vor- erwähnten Bestimmungen des UWG erfüllt sind. 4.1 Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter. Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UWG handelt insbesondere unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vor- rätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse un- richtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbe- werb begünstigt (lit. b) oder wer den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (lit. h). Unlauter ist nur jenes Verhalten, das ei- ne gewisse Schwere aufweist. Dies gilt bei sämtlichen vorerwähnten Tatbeständen (statt Vie-

Seite 7/9 ler: Jung, in: Jung [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. A. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 84). 4.2 Die Gesuchstellerin behauptet, die Gesuchsgegnerin sei als Grundversorgungskonzes- sionärin verpflichtet, Grundversorgungsdienste anzubieten und bei der Einführung einer neu- en Technologie (wie etwa Glasfaser) sämtliche Kosten zu tragen, insbesondere die Kosten einer Anpassung der Hausinstallation. Die Aussage der Gesuchsgegnerin in ihren Schreiben an die Hauseigentümer, dass eine Glasfasererschliessung nur noch kurzfristig kostenlos möglich und danach mit Kosten verbunden sei, sei deshalb unrichtig bzw. irreführend. Dass die Gesuchsgegnerin den Gebäudeeigentümern mit Kupferanschluss ein Ultimatum stelle, sei eine besonders aggressive Verkaufsmethode (act. 1 Rz 91 f.). Die von der Gesuchsteller- in behauptete Unlauterkeit beruht letztlich auf dem Vorwurf, die Gesuchsgegnerin mache un- richtige oder irreführende Angaben. Falls ihre Angaben weder unrichtig noch irreführend sind, kann in ihrem Vorgehen, die Kunden auf die Kostenpflicht bei einem späteren Umstei- gen aufmerksam zu machen, von vornherein keine besonders aggressive Verkaufsmethode sein. Zu prüfen ist somit vorab, ob die Angaben der Gesuchsgegnerin unrichtig oder irre- führend sind, weil die Gesuchsgegnerin, so die Gesuchstellerin, mit diesen Angaben ihre Verpflichtungen aus der Grundversorgungskonzession missachte. 4.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Fernmeldegesetztes (FMG) erbringt eine Konzessionärin der Grundversorgung in ihrem Konzessionsgebiet auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste: den öffentlichen Telefon- dienst (lit. a), den Zugang zu Notrufdiensten (lit. b), eine ausreichende Versorgung mit öffent- lichen Sprechstellen (lit. c) sowie den Zugang zu den schweizerischen Verzeichnissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am öffentlichen Telefondienst (lit. d). Der Bundesrat be- stimmt die Einzelheiten (Art. 16 Abs. 3 FMG). Die Einzelheiten über die Grundversorgung regelt der Bundesrat im 3. Kapitel der Verordnung über Fernmeldedienste (FMV). Dieses Kapitel enthält folgende Abschnitte: "1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession" (Art. 12-14 FMV), "1a. Abschnitt: Geltungsbereich" (Art. 14a-14b FMV), "2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin" (Art. 15-23 FMV), "3. Abschnitt: Finanzierung der Grund- versorgung" (Art. 24-26 FMV). Art. 17 Abs. 1 FMV sieht vor, dass die Grundversorgungskonzessionärin die für die Erbrin- gung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäude- einführungspunkt bereitstellen muss; sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereit- zustellen. Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation er- fordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung (Art. 17 Abs. 2 FMV). Art. 17 FMV befindet sich – wie erwähnt – im 2. Abschnitt. Gemäss Art. 14a FMV findet der 2. und der 3. Abschnitt auf Verträge zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und ihren Kundinnen und Kun- den Anwendung, die ausdrücklich zur Erfüllung der Grundversorgungspflichten abgeschlos- sen werden. Gemäss Art. 14b FMV kann die Grundversorgungskonzessionärin auf den Ab- schluss eines Vertrags nach Art. 14a FMV verzichten, wenn für die betreffende Kundin oder den betreffenden Kunden ein vergleichbares Angebot auf dem Markt verfügbar ist. 4.4 Die Gesuchsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die Grundversorgung im Fernmelde- wesen ein Instrument ist, das gewisse Marktlücken schliessen soll. Sie ist als Sicherheits- mechanismus konzipiert, der einzig greift, wenn der Wettbewerb nicht spielt (act. 8 Rz 44). In der Schweiz bezieht die grosse Mehrheit ihre Fernmeldedienste ausserhalb der Grundver-

Seite 8/9 sorgung. Der Anteil an Benutzerinnen und Benutzer der Grundversorgung betrug Ende 2021 bei den Telefondiensten 0,5 % und bei den Internet-Abonnementen auf Fest- und Mobilfunk- netzen 0,05 % (vgl. Evaluationsbericht zum Schweizer Fernmeldemarkt, Bericht des Bundes- rates in Erfüllung des Art. 3a FMG, März 2024, S. 12 [abrufbar unter: https://www.bakom. admin.ch/de/evaluation-des-schweizer-fernmeldemarktes]). Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 14b FMV ist – gesamtschweizerisch betrachtet – die Wahrscheinlichkeit, dass die Ge- suchsgegnerin beim Rückbau des Kupfernetzes keine Kosten für den Anschluss an ein Glas- fasernetz verlangen könnte, maximal fünf Promille. 4.5 Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin ist die Gesuchsgegnerin somit nicht voraus- setzungslos verpflichtet, Grundversorgungsdienste anzubieten (act. 1 Rz 107). Nach Darstel- lung der Gesuchstellerin soll sich dies aus der Grundversorgungskonzession (act. 1/3) erge- ben. Die Gesuchstellerin legt indes nicht dar, wo dies in diesem elfseitigen Dokument stehen soll. Der pauschale Verweis auf diese Beilage ist daher ungenügend (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Abgesehen davon steht in der Konzession vielmehr das Gegenteil: Unter dem Unter- titel "Subsidiarität" wird ausdrücklich auf Art. 14b FDV verwiesen (act. 1/3 S. 4). Folglich hät- te die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch zumindest aufzeigen müssen, dass für die betreffen- den Gebiete, in denen sie bzw. ihre Betriebsgesellschaften aktiv sind oder werden wollen, nach dem Rückbau des Kupferkabels kein vergleichbares Angebot mehr verfügbar ist. Ein vergleichbares Angebot kann unbestrittenermassen auch die Satellitentechnologie oder der Mobilfunk sein (act. 8 Rz 45). Dass kein vergleichbares Angebot besteht, behauptet die Ge- suchstellerin im Gesuch (und im Übrigen auch in ihrer Stellungnahme) aber nirgends. Folg- lich besteht auch keine Pflicht der Gesuchsgegnerin, in diesen Gebieten das Glasfasernetz und die entsprechenden Anschlüsse kostenlos zu installieren. 4.6 Demnach waren die streitgegenständlichen Angaben in den Schreiben der Gesuchsgegnerin (vgl. vorne Sachverhalt-Ziff. 1.3) weder unrichtig noch irreführend. Folglich handelt es sich auch nicht um eine besonders aggressive Werbemethode oder um ein gemäss Art. 2 UWG unlauteres Verhalten. Hinzu kommt Folgendes: Selbst im nicht glaubhaft gemachten und sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Gesuchsgegnerin für die Kosten aufzukommen hätte, weil kein vergleichbares Angebot bestünde, wäre die für eine unlautere Handlung erforderli- che Schwere nicht erreicht. Denn diesfalls wären die Schreiben der Gesuchsgegnerin – ge- samtschweizerisch betrachtet – immer noch in 99,5 % aller Fälle wahr. 5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mangels eines glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung verlangt die Gesuchs- gegnerin nicht (act. 7). Beim Streitwert von CHF 50'000.00 (vgl. vorne E. 1) beläuft sich die Entscheidgebühr auf CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist diese Gebühr auf drei Viertel herabzusetzen (§ 12 Abs. 1 KoV OG).

Seite 9/9 Verfügung 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich be- gründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweis- mittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuch- stellerin vom 17. November 2025) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Einzelrichter A. Staub Oberrichter versandt am: