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Z2 2025 42

Zug OG · 2025-10-14 · Deutsch ZG

Forderung (Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO) | übrige Vertragsverhältnisse

Sachverhalt

1.1 Mit Vertrag vom 2. Juli 2015 verkaufte D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) sämtliche Aktien der F.________ AG, die ih- rerseits Eigentümerin des Grundstücks Nr. a.________, Grundbuch G.________ (ZG), an der ________ (Adresse) ist (Vi act. 1/3; nachfolgend: Aktienkaufvertrag). Der Kaufpreis betrug CHF 11'816'876.00. Der Vertrag enthielt folgende Klausel: " 12. Grundstückgewinnsteuer 12.1 Allfällige Grundstückgewinnsteuern sind vollumfänglich vom Verkäufer zu tragen. Die diesbe- züglichen Verhandlungen mit den Gemeindebehörden werden vom Verkäufer geführt. 12.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer bzw. die Gesellschaft [= F.________ AG] auf erstes Verlangen schadlos zu halten, sollten die zuständigen Steuerbehörden gegenüber dem Käufer bzw. der Gesellschaft Ansprüche zufolge der solidarischen Haftung für Grundstückgewinnsteu- ern geltend machen. 12.3 Zur Absicherung der Verpflichtung wird der Verkäufer dem Käufer eine mit dem Käufer abge- stimmte Bankgarantie einer erstklassigen Schweizer Bank über den Betrag von CHF 450'000 (vierhundertfünfzigtausend Schweizer Franken) übergeben. Die Bankgarantie ist bis zum Nach- weis der Zahlung der Grundstückgewinnsteuer durch den Verkäufer aufrecht zu erhalten. " 1.2 Der Gesuchsgegner übergab der Gesuchstellerin die am 25. November 2020 von der H.________ (Bank) ausgestellte Bankgarantie Nr. b.________ über CHF 450'000.00. Diese Garantie lief am 2. Juli 2025 aus (Vi act. 1/6). 2.1 Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 machte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug das vor- liegende Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen anhängig. Im Wesentlichen er- suchte sie darum, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Bankgarantie bis mindestens zum 2. Juli 2030 zu verlängern (Vi act. 1). In der Gesuchsantwort vom 29. Juli 2025 bean- tragte der Gesuchsteller, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es "nicht gut- zuheissen". Zur Begründung führte er unter anderem aus, er habe den mutmasslichen Steu-

Seite 3/8 erbetrag von CHF 450'000.00 am 23. Mai 2025 an die Steuerbehörden bezahlt, weshalb die Gesuchstellerin gut abgesichert sei (Vi act. 7). 2.2 Am 31. Juli 2025 (die schriftlich begründete Ausfertigung datiert vom 11. August 2025) fällte die Einzelrichterin folgenden Entscheid: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine mit der Zahlungsgarantie Nr. b.________ der H.________ (Bank) vom 25. November 2020 gleichwertige Bankgarantie einer erstklassigen Schweizer Bank zugunsten der Gesuchstellerin über den Betrag von CHF 450'000.00 mit Laufzeit mindes- tens bis zum 2. Juli 2030 zuzustellen. Für den Fall der Missachtung dieses Entscheids wird dem Gesuchsgegner die Überwei- sung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse) angedroht. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'500.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 wird ihr zurückerstattet. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsgegner am 21. August 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufungsantwort stellte die Gesuchstellerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegeh- ren (act. 5). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfah- ren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b).

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrich- terin am Kantonsgericht Zug vom 31. Juli 2025 aufgehoben und auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

E. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantons- gericht Zug vom 31. Juli 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 7'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und von ihr nachgefordert. Dem Gesuchsgegner wird der von ihm geleistete Kosten- vorschuss von CHF 7'500.00 zurückerstattet. 3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von CHF 4'020.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Seite 8/8 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 422) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

E. 2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt:

E. 2.1 Gemäss klarem Wortlaut des Aktienkaufvertrags habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Bankgarantie einer erstklassigen Schweizer Bank über den Betrag von CHF 450'000.00 zu übergeben und diese bis zum Nachweis der Zahlung der Grunds- tückgewinnsteuer aufrechtzuerhalten. Obwohl dies im Vertragstext nicht explizit so festgehal- ten worden sei, bestünden keine Zweifel daran, dass damit die vollständige und definitive Zahlung der Grundstückgewinnsteuer gemeint gewesen sei. Alles andere würde keinen Sinn ergeben, weil die Gesuchstellerin bei einer bloss teilweisen Zahlung nach wie vor riskiere, für den Restbetrag von den Steuerbehörden solidarisch in Anspruch genommen zu werden. Nachdem die Grundstückgewinnsteuer unstrittig noch nicht definitiv veranlagt worden sei und der Gesuchsgegner folglich den Nachweis der (vollständigen) Zahlung noch nicht erbracht habe, sei er nach wie vor verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Bankgarantie zu leisten.

E. 2.2 Wenn der Gesuchsgegner eine provisorische Veranlagung bezahlt habe, ändere dies nichts daran, dass die Gesuchstellerin nach wie vor solidarisch für eine womöglich höhere definitive Veranlagung in Anspruch genommen werden könnte. Insofern treffe es nicht zu, dass kein Bedarf nach einer Sicherheit mehr gegeben wäre oder dass die Gesuchstellerin damit bes- sergestellt wäre als im Vertrag vorgesehen. Indem der Gesuchsgegner die provisorische Veranlagung bezahlt habe, habe er lediglich einen Teil seiner Pflicht, die Grundstückgewinn- steuern zu bezahlen, erfüllt (Ziff. 12.1 des Aktienkaufvertrags). Schliesslich verstehe sich von selbst, dass die teilweise Tilgung einer Schuld gegenüber dem Gläubiger nicht mit der Leis- tung einer Sicherheit gegenüber dem Solidarschuldner gleichzustellen sei. Soweit der Ge- suchsgegner argumentiere, indem er den Steuerbehörden CHF 450'000.00 bezahlt habe, habe er seine Pflicht gegenüber der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 12.3 des Aktienkaufver- trags erfüllt, gehe diese Argumentation offenkundig fehl. Abgesehen davon sehe Ziff. 12.3 explizit vor, dass eine Bankgarantie als Sicherheit zu übergeben sei, womit andere Formen der Sicherstellung ohnehin ausgeschlossen seien.

E. 3 In der Berufung rügt der Gesuchsgegner, mit der Zahlung von CHF 450'000.00 an die Steu- erbehörde habe er der Gesuchstellerin die gleiche Sicherheit (Garantie) geleistet, wie er die- se mit der Bankgarantie der H.________ (Bank) bis zur Zahlung von CHF 450'000.00 ge- währt habe. Vorliegend sei die Rechtslage nicht klar. Es gebe keinen Grund oder Anhalts- punkt im Aktienkaufvertrag, weshalb die Sicherheit der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 12.3 des Vertrags durch eine zusätzliche Bankgarantie in Höhe von CHF 450'000.00 [gewährt] und somit bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 900'000.00 erhöht werden solle. Es wäre ab- solut unsinnig, wenn er der Gesuchstellerin nach Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 450'000.00 eine zusätzliche Garantie über CHF 450'000.00 gewähren würde.

Seite 5/8

E. 4 Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Aktien einer Gesellschaft verkauft, deren we- sentlichster Vermögenswert das Grundstück Nr. a.________, Grundbuch G.________ (ZG), war (vgl. Zwischenbilanz per 30. Juni 2015 [Vi act. 1/10]). Gegenstand des Kaufvertrags wa- ren – juristisch betrachtet – die Aktien und keine Grundstücke, weshalb es keiner öffentlichen Beurkundung bedurfte (vgl. Art. 216 Abs. 1 OR; Fasel, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 216 OR N 4). Auch solche Geschäfte unterliegen jedoch der Grundstückgewinnsteuer (§ 189 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zug [StG]). Für die Bezahlung der Grunds- tückgewinnsteuern haften die veräussernde und die erwerbende Person solidarisch (§ 202 Abs. 1 i.V.m. § 192 Abs 1 StG). In der Höhe des mutmasslichen Steuerbetrags ist bei der öf- fentlichen Beurkundung – dieser bedurfte es vorliegend aber gerade nicht – ein Depot zu leisten oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu erbringen (vgl. § 202 Abs. 2 StG). Über ein geleistetes Depot wird erst nach rechtskräftiger Veranlagung verfügt. Im Umfang des zu viel Bezahlten wird der Betrag zurückerstattet, im Umfang des zu wenig Bezahlten nachgefordert (vgl. § 155 Abs. 4 StG).

E. 5 Vor diesem Hintergrund ist die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall mit der Leistung eines Depots an die Steuerbehörde über CHF 450'000.00 gleichwertig abgesichert, wie sie es mit einer Bankgarantie in der Höhe von CHF 450'000.00 wäre, die für die Sicherstellung von Forderungen für Grundstückgewinnsteuern ausgestellt würde. Solange nämlich die definitive, rechtskräftig veranlagte Steuer unter diesen Betrag zu liegen kommt, würde die Gesuchstel- lerin nicht belangt. Soweit die Steuer allerdings höher ausfällt, würde die Gesuchstellerin im einen wie im anderen Fall für den höher ausfallenden Betrag solidarisch haften. In beiden Fällen der Absicherung (Bankgarantie oder Depot) wirkt sich die Tatsache, dass die proviso- risch veranlagte von der definitiv veranlagten Steuer abweichen kann, gleichermassen aus. Hervorzuheben ist, dass der Gesuchsgegner vorliegend zur Leistung eines Depots weder gesetzlich verpflichtet ist noch aufgefordert wurde. Gegenteiliges behauptet die Gesuchstel- lerin jedenfalls nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten oder dem Gesetz. Mithin hätte die Gesuchstellerin – was sie zwar auch nicht behauptet – nach Treu und Glauben ohnehin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bankgarantie zur Pflicht, ein Depot zu leisten, hinzu- tritt. Nur wenn aber die Gesuchstellerin bei Abschluss des Aktienkaufvertrags davon ausge- gangen wäre, der Gesuchsgegner sei ohnehin zur Leistung eines Depots für die Grundstück- gewinnsteuern verpflichtet, könnte nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden, dass die Gesuchstellerin ein Interesse an einer – über die Sicherung durch eine (vermeintlich obli- gatorische) Depotzahlung hinausgehenden – Bankgarantie in Höhe von CHF 450'000.00 (ge- habt) hätte. In diesem Falle wäre sie für einen Betrag abgesichert gewesen, der sich aus der Summe von Depot und Bankgarantie ergeben hätte. Hierfür bestehen indes, wie erwähnt, keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die geleistete Depotzah- lung nicht an den definitiven veranlagten Steuerbetrag angerechnet wird. Die Depotleistung stellt somit zwar eine andere, aber aus Sicht der Gesuchstellerin nicht minderwertigere Si- cherheit als die Bankgarantie dar. Dem vermag die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort nichts entgegenzuhalten. Die vorerwähnten Einwände des Gesuchsgegners in der Berufung sind daher berechtigt.

E. 6 Unter diesen Umständen ist in der Tat nicht erkennbar, weshalb die Gesuchstellerin an ihrer Forderung, wonach der Gesuchsgegner eine Bankgarantie vorzulegen hat, festhält. Der Ge- suchsgegner bezeichnet das Vorgehen der Gesuchstellerin als vertragswidrig sowie "absolut unsinnig". Ob die Gesuchstellerin mit ihrem Vorgehen gegen den Aktienkaufvertrag verstösst

Seite 6/8 bzw. ob der Gesuchsgegner gemäss Ziffer 12.3 des Aktienkaufvertrags verpflichtet ist, eine Bankgarantie auszustellen (anstatt ein Depot zu leisten), oder ob er gar ein Wahlrecht hatte, kann vorliegend allerdings offenbleiben. Denn selbst wenn eine Pflicht bestünde und die – der Vertragswidrigkeit zugrundeliegende – Sach- und Rechtsklage klar wäre im Sinne von Art. 257 ZPO, hätte die Vorinstanz das Vorgehen der Gesuchstellerin gestützt auf die vom Gesuchsgegner vorgetragenen Einwände unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) prüfen müssen. Dass der Gesuchsgegner nicht ausdrücklich darauf Bezug ge- nommen hat, tut nichts zur Sache, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO).

E. 7 Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechts- schutz. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzel- falles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen ist die Rechtsausübung zu zählen, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis be- rechtigter Interessen führen würde. Rechtsmissbräuchlich ist die Berufung auf ein Recht na- mentlich dann, wenn die von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen oder sonst wie gewahrt wurden (vgl. BGE 129 III 493 E. 5.1).

E. 8 Das von der angerufenen Bestimmung im Aktienkaufvertrag zu schützende Interesse wurde mit Bezahlung des Depots sonst wie gewahrt. Die Frage, ob die Gesuchstellerin, die faktisch eine Sicherheitsleistung von CHF 900'000.00 "durchprozessieren" möchte, sich rechtsmiss- bräuchlich verhält, muss aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn es steht zumindest fest, dass Rechtsmissbrauch nicht von vornherein eindeutig ausgeschlossen werden kann. Daher kommt eine Anwendung von Art. 257 ZPO (mangels klarer Rechtslage) nicht in Frage. Wo die Anwendung einer Norm – wie hier Art. 2 Abs. 2 ZGB – einen Ermessens- oder Billig- keitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfor- dert, liegt in der Regel kein klares Recht vor (vgl. vorne E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_184/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2.1; BGE 141 III 23 E. 3.2; Hofmann, Basler Kom- mentar, a.a.O., Art. 257 ZPO N 11; für den [umgekehrten] Fall, bei dem sich die Frage stellte, ob die gesuchsgegnerische Partei sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat: Urteil des Bun- desgerichts 4A_350/2015 vom 25. August 2015 E. 4). Das bedeutet nicht, dass ein klarer Fall stets zu verneinen ist, sobald der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_609/2020 vom 26. März 2021 E. 5.2.3 bezüglich Auslegung nach dem Vertrauensprinzip). Vorliegend bestehen jedoch, wie erwähnt, konkrete Anhalts- punkte dafür, dass Rechtsmissbrauch vorliegen könnte. Es ist nämlich, wie ebenfalls bereits erwähnt, nicht ersichtlich, welche Rolle es für die Gesuchstellerin spielt, ob der Gesuchsgeg- ner ihr eine Bankgarantie über CHF 450'000.00 vorlegt oder ein Depot in derselben Höhe bei der Steuerbehörde hinterlegt. Die Interessen der Gesuchstellerin an finanzieller Absicherung bis zum Betrag von CHF 450'000.00 – weitergehende Interessen behauptet sie nicht und sind auch nicht ersichtlich – sind mit beiden Instituten gleichermassen gewahrt. Bei dieser Ausgangslage kann weder eindeutig verneint noch eindeutig bejaht werden, dass die Ge- suchstellerin sich rechtsmissbräuchlich verhält (Art. 2 Abs. 2 ZGB) oder es ihr am Rechts- schutzinteresse fehlt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

E. 9 Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht einen klaren Fall nach Art. 257 ZPO bejaht. Die Beru- fung ist in diesem Punkt entsprechend gutzuheissen, die Anordnung der Vorinstanz zur Aus-

Seite 7/8 händigung einer Bankgarantie (Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) ist aufzuhe- ben und auf das Gesuch der Gesuchstellerin ist nicht einzutreten.

E. 10 Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens.

E. 10.1 Die Parteien behaupten nicht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Gesuch- stellerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs am 3. Juli 2025 bereits hinreichend darüber dokumentiert war, dass der Gesuchsgegner besagtes Depot im Umfang von CHF 450'000.00 geleistet hatte (vgl. Vi act. 1/12-14). Entsprechend durfte sie nach Ablauf der Bankgarantie am 2. Juli 2025 davon ausgehen, dass überhaupt keine finanzielle Absi- cherung mehr bestand. Sie war in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO sind daher die erstinstanzlichen Prozesskosten dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 ist der vorinstanzliche Ent- scheid somit zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. Im Berufungsverfahren besteht demgegenüber kein Anlass, um vom Grundsatz abzuweichen, dass die Kosten nach Mass- gabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die Prozesskosten im Berufungsverfahren vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerle- gen.

E. 10.2 Bei einem Streitwert von CHF 450'000.00 ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 7'500.00 festzulegen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). Das vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend gemachte Honorar von CHF 4'020.00 (in- kl. Auslagen und MWST) ist angesichts dieses Streitwerts angemessen (vgl. § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25a AnwT). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine mit der Zahlungsgarantie Nr. b.________ der H.________ (Bank) vom 25. November 2020 gleichwertige Bankgarantie einer erstklassigen Schweizer Bank zugunsten der Gesuchstellerin über den Betrag von CHF 450'000.00 mit Laufzeit mindes- tens bis zum 2. Juli 2030 zuzustellen. Für den Fall der Missachtung dieses Entscheids wird dem Gesuchsgegner die Überwei- sung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse) angedroht.
  2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'500.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 wird ihr zurückerstattet.
  3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
  6. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsgegner am 21. August 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufungsantwort stellte die Gesuchstellerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegeh- ren (act. 5). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen
  7. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfah- ren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). 1.1 Der Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er ohne Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist – entsprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO – in der Regel durch Urkunden zu erbringen. Ein kla- rer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die gesuchsgegneri- sche Partei substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.1). Seite 4/8 1.2 Die Rechtslage ist dann klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn sich die Rechts- folge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtspre- chung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.2 und 4A_609/2020 vom 26. März 2021 E. 4).
  8. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 2.1 Gemäss klarem Wortlaut des Aktienkaufvertrags habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Bankgarantie einer erstklassigen Schweizer Bank über den Betrag von CHF 450'000.00 zu übergeben und diese bis zum Nachweis der Zahlung der Grunds- tückgewinnsteuer aufrechtzuerhalten. Obwohl dies im Vertragstext nicht explizit so festgehal- ten worden sei, bestünden keine Zweifel daran, dass damit die vollständige und definitive Zahlung der Grundstückgewinnsteuer gemeint gewesen sei. Alles andere würde keinen Sinn ergeben, weil die Gesuchstellerin bei einer bloss teilweisen Zahlung nach wie vor riskiere, für den Restbetrag von den Steuerbehörden solidarisch in Anspruch genommen zu werden. Nachdem die Grundstückgewinnsteuer unstrittig noch nicht definitiv veranlagt worden sei und der Gesuchsgegner folglich den Nachweis der (vollständigen) Zahlung noch nicht erbracht habe, sei er nach wie vor verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Bankgarantie zu leisten. 2.2 Wenn der Gesuchsgegner eine provisorische Veranlagung bezahlt habe, ändere dies nichts daran, dass die Gesuchstellerin nach wie vor solidarisch für eine womöglich höhere definitive Veranlagung in Anspruch genommen werden könnte. Insofern treffe es nicht zu, dass kein Bedarf nach einer Sicherheit mehr gegeben wäre oder dass die Gesuchstellerin damit bes- sergestellt wäre als im Vertrag vorgesehen. Indem der Gesuchsgegner die provisorische Veranlagung bezahlt habe, habe er lediglich einen Teil seiner Pflicht, die Grundstückgewinn- steuern zu bezahlen, erfüllt (Ziff. 12.1 des Aktienkaufvertrags). Schliesslich verstehe sich von selbst, dass die teilweise Tilgung einer Schuld gegenüber dem Gläubiger nicht mit der Leis- tung einer Sicherheit gegenüber dem Solidarschuldner gleichzustellen sei. Soweit der Ge- suchsgegner argumentiere, indem er den Steuerbehörden CHF 450'000.00 bezahlt habe, habe er seine Pflicht gegenüber der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 12.3 des Aktienkaufver- trags erfüllt, gehe diese Argumentation offenkundig fehl. Abgesehen davon sehe Ziff. 12.3 explizit vor, dass eine Bankgarantie als Sicherheit zu übergeben sei, womit andere Formen der Sicherstellung ohnehin ausgeschlossen seien.
  9. In der Berufung rügt der Gesuchsgegner, mit der Zahlung von CHF 450'000.00 an die Steu- erbehörde habe er der Gesuchstellerin die gleiche Sicherheit (Garantie) geleistet, wie er die- se mit der Bankgarantie der H.________ (Bank) bis zur Zahlung von CHF 450'000.00 ge- währt habe. Vorliegend sei die Rechtslage nicht klar. Es gebe keinen Grund oder Anhalts- punkt im Aktienkaufvertrag, weshalb die Sicherheit der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 12.3 des Vertrags durch eine zusätzliche Bankgarantie in Höhe von CHF 450'000.00 [gewährt] und somit bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 900'000.00 erhöht werden solle. Es wäre ab- solut unsinnig, wenn er der Gesuchstellerin nach Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 450'000.00 eine zusätzliche Garantie über CHF 450'000.00 gewähren würde. Seite 5/8
  10. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Aktien einer Gesellschaft verkauft, deren we- sentlichster Vermögenswert das Grundstück Nr. a.________, Grundbuch G.________ (ZG), war (vgl. Zwischenbilanz per 30. Juni 2015 [Vi act. 1/10]). Gegenstand des Kaufvertrags wa- ren – juristisch betrachtet – die Aktien und keine Grundstücke, weshalb es keiner öffentlichen Beurkundung bedurfte (vgl. Art. 216 Abs. 1 OR; Fasel, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 216 OR N 4). Auch solche Geschäfte unterliegen jedoch der Grundstückgewinnsteuer (§ 189 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zug [StG]). Für die Bezahlung der Grunds- tückgewinnsteuern haften die veräussernde und die erwerbende Person solidarisch (§ 202 Abs. 1 i.V.m. § 192 Abs 1 StG). In der Höhe des mutmasslichen Steuerbetrags ist bei der öf- fentlichen Beurkundung – dieser bedurfte es vorliegend aber gerade nicht – ein Depot zu leisten oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu erbringen (vgl. § 202 Abs. 2 StG). Über ein geleistetes Depot wird erst nach rechtskräftiger Veranlagung verfügt. Im Umfang des zu viel Bezahlten wird der Betrag zurückerstattet, im Umfang des zu wenig Bezahlten nachgefordert (vgl. § 155 Abs. 4 StG).
  11. Vor diesem Hintergrund ist die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall mit der Leistung eines Depots an die Steuerbehörde über CHF 450'000.00 gleichwertig abgesichert, wie sie es mit einer Bankgarantie in der Höhe von CHF 450'000.00 wäre, die für die Sicherstellung von Forderungen für Grundstückgewinnsteuern ausgestellt würde. Solange nämlich die definitive, rechtskräftig veranlagte Steuer unter diesen Betrag zu liegen kommt, würde die Gesuchstel- lerin nicht belangt. Soweit die Steuer allerdings höher ausfällt, würde die Gesuchstellerin im einen wie im anderen Fall für den höher ausfallenden Betrag solidarisch haften. In beiden Fällen der Absicherung (Bankgarantie oder Depot) wirkt sich die Tatsache, dass die proviso- risch veranlagte von der definitiv veranlagten Steuer abweichen kann, gleichermassen aus. Hervorzuheben ist, dass der Gesuchsgegner vorliegend zur Leistung eines Depots weder gesetzlich verpflichtet ist noch aufgefordert wurde. Gegenteiliges behauptet die Gesuchstel- lerin jedenfalls nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten oder dem Gesetz. Mithin hätte die Gesuchstellerin – was sie zwar auch nicht behauptet – nach Treu und Glauben ohnehin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bankgarantie zur Pflicht, ein Depot zu leisten, hinzu- tritt. Nur wenn aber die Gesuchstellerin bei Abschluss des Aktienkaufvertrags davon ausge- gangen wäre, der Gesuchsgegner sei ohnehin zur Leistung eines Depots für die Grundstück- gewinnsteuern verpflichtet, könnte nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden, dass die Gesuchstellerin ein Interesse an einer – über die Sicherung durch eine (vermeintlich obli- gatorische) Depotzahlung hinausgehenden – Bankgarantie in Höhe von CHF 450'000.00 (ge- habt) hätte. In diesem Falle wäre sie für einen Betrag abgesichert gewesen, der sich aus der Summe von Depot und Bankgarantie ergeben hätte. Hierfür bestehen indes, wie erwähnt, keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die geleistete Depotzah- lung nicht an den definitiven veranlagten Steuerbetrag angerechnet wird. Die Depotleistung stellt somit zwar eine andere, aber aus Sicht der Gesuchstellerin nicht minderwertigere Si- cherheit als die Bankgarantie dar. Dem vermag die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort nichts entgegenzuhalten. Die vorerwähnten Einwände des Gesuchsgegners in der Berufung sind daher berechtigt.
  12. Unter diesen Umständen ist in der Tat nicht erkennbar, weshalb die Gesuchstellerin an ihrer Forderung, wonach der Gesuchsgegner eine Bankgarantie vorzulegen hat, festhält. Der Ge- suchsgegner bezeichnet das Vorgehen der Gesuchstellerin als vertragswidrig sowie "absolut unsinnig". Ob die Gesuchstellerin mit ihrem Vorgehen gegen den Aktienkaufvertrag verstösst Seite 6/8 bzw. ob der Gesuchsgegner gemäss Ziffer 12.3 des Aktienkaufvertrags verpflichtet ist, eine Bankgarantie auszustellen (anstatt ein Depot zu leisten), oder ob er gar ein Wahlrecht hatte, kann vorliegend allerdings offenbleiben. Denn selbst wenn eine Pflicht bestünde und die – der Vertragswidrigkeit zugrundeliegende – Sach- und Rechtsklage klar wäre im Sinne von Art. 257 ZPO, hätte die Vorinstanz das Vorgehen der Gesuchstellerin gestützt auf die vom Gesuchsgegner vorgetragenen Einwände unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) prüfen müssen. Dass der Gesuchsgegner nicht ausdrücklich darauf Bezug ge- nommen hat, tut nichts zur Sache, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO).
  13. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechts- schutz. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzel- falles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen ist die Rechtsausübung zu zählen, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis be- rechtigter Interessen führen würde. Rechtsmissbräuchlich ist die Berufung auf ein Recht na- mentlich dann, wenn die von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen oder sonst wie gewahrt wurden (vgl. BGE 129 III 493 E. 5.1).
  14. Das von der angerufenen Bestimmung im Aktienkaufvertrag zu schützende Interesse wurde mit Bezahlung des Depots sonst wie gewahrt. Die Frage, ob die Gesuchstellerin, die faktisch eine Sicherheitsleistung von CHF 900'000.00 "durchprozessieren" möchte, sich rechtsmiss- bräuchlich verhält, muss aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn es steht zumindest fest, dass Rechtsmissbrauch nicht von vornherein eindeutig ausgeschlossen werden kann. Daher kommt eine Anwendung von Art. 257 ZPO (mangels klarer Rechtslage) nicht in Frage. Wo die Anwendung einer Norm – wie hier Art. 2 Abs. 2 ZGB – einen Ermessens- oder Billig- keitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfor- dert, liegt in der Regel kein klares Recht vor (vgl. vorne E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_184/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2.1; BGE 141 III 23 E. 3.2; Hofmann, Basler Kom- mentar, a.a.O., Art. 257 ZPO N 11; für den [umgekehrten] Fall, bei dem sich die Frage stellte, ob die gesuchsgegnerische Partei sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat: Urteil des Bun- desgerichts 4A_350/2015 vom 25. August 2015 E. 4). Das bedeutet nicht, dass ein klarer Fall stets zu verneinen ist, sobald der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_609/2020 vom 26. März 2021 E. 5.2.3 bezüglich Auslegung nach dem Vertrauensprinzip). Vorliegend bestehen jedoch, wie erwähnt, konkrete Anhalts- punkte dafür, dass Rechtsmissbrauch vorliegen könnte. Es ist nämlich, wie ebenfalls bereits erwähnt, nicht ersichtlich, welche Rolle es für die Gesuchstellerin spielt, ob der Gesuchsgeg- ner ihr eine Bankgarantie über CHF 450'000.00 vorlegt oder ein Depot in derselben Höhe bei der Steuerbehörde hinterlegt. Die Interessen der Gesuchstellerin an finanzieller Absicherung bis zum Betrag von CHF 450'000.00 – weitergehende Interessen behauptet sie nicht und sind auch nicht ersichtlich – sind mit beiden Instituten gleichermassen gewahrt. Bei dieser Ausgangslage kann weder eindeutig verneint noch eindeutig bejaht werden, dass die Ge- suchstellerin sich rechtsmissbräuchlich verhält (Art. 2 Abs. 2 ZGB) oder es ihr am Rechts- schutzinteresse fehlt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
  15. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht einen klaren Fall nach Art. 257 ZPO bejaht. Die Beru- fung ist in diesem Punkt entsprechend gutzuheissen, die Anordnung der Vorinstanz zur Aus- Seite 7/8 händigung einer Bankgarantie (Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) ist aufzuhe- ben und auf das Gesuch der Gesuchstellerin ist nicht einzutreten.
  16. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens. 10.1 Die Parteien behaupten nicht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Gesuch- stellerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs am 3. Juli 2025 bereits hinreichend darüber dokumentiert war, dass der Gesuchsgegner besagtes Depot im Umfang von CHF 450'000.00 geleistet hatte (vgl. Vi act. 1/12-14). Entsprechend durfte sie nach Ablauf der Bankgarantie am 2. Juli 2025 davon ausgehen, dass überhaupt keine finanzielle Absi- cherung mehr bestand. Sie war in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO sind daher die erstinstanzlichen Prozesskosten dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 ist der vorinstanzliche Ent- scheid somit zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. Im Berufungsverfahren besteht demgegenüber kein Anlass, um vom Grundsatz abzuweichen, dass die Kosten nach Mass- gabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die Prozesskosten im Berufungsverfahren vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerle- gen. 10.2 Bei einem Streitwert von CHF 450'000.00 ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 7'500.00 festzulegen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). Das vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend gemachte Honorar von CHF 4'020.00 (in- kl. Auslagen und MWST) ist angesichts dieses Streitwerts angemessen (vgl. § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25a AnwT). Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrich- terin am Kantonsgericht Zug vom 31. Juli 2025 aufgehoben und auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantons- gericht Zug vom 31. Juli 2025 wird bestätigt.
  17. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 7'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und von ihr nachgefordert. Dem Gesuchsgegner wird der von ihm geleistete Kosten- vorschuss von CHF 7'500.00 zurückerstattet.
  18. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von CHF 4'020.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Seite 8/8
  19. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  20. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 422) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2025 42 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 14. Oktober 2025 in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend Forderung (Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO) (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Juli 2025)

Seite 2/8 Rechtsbegehren Gesuchsgegner und Berufungskläger 1. Der Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 31. Juli 2025 (ES 2025 422) sei vollum- fänglich aufzuheben bzw. auf die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten im Gesuch vom 3. Juli 2025 sei nicht einzutreten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 31. Juli 2025 (ES 2025 422) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1.1 Mit Vertrag vom 2. Juli 2015 verkaufte D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) der A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) sämtliche Aktien der F.________ AG, die ih- rerseits Eigentümerin des Grundstücks Nr. a.________, Grundbuch G.________ (ZG), an der ________ (Adresse) ist (Vi act. 1/3; nachfolgend: Aktienkaufvertrag). Der Kaufpreis betrug CHF 11'816'876.00. Der Vertrag enthielt folgende Klausel: " 12. Grundstückgewinnsteuer 12.1 Allfällige Grundstückgewinnsteuern sind vollumfänglich vom Verkäufer zu tragen. Die diesbe- züglichen Verhandlungen mit den Gemeindebehörden werden vom Verkäufer geführt. 12.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer bzw. die Gesellschaft [= F.________ AG] auf erstes Verlangen schadlos zu halten, sollten die zuständigen Steuerbehörden gegenüber dem Käufer bzw. der Gesellschaft Ansprüche zufolge der solidarischen Haftung für Grundstückgewinnsteu- ern geltend machen. 12.3 Zur Absicherung der Verpflichtung wird der Verkäufer dem Käufer eine mit dem Käufer abge- stimmte Bankgarantie einer erstklassigen Schweizer Bank über den Betrag von CHF 450'000 (vierhundertfünfzigtausend Schweizer Franken) übergeben. Die Bankgarantie ist bis zum Nach- weis der Zahlung der Grundstückgewinnsteuer durch den Verkäufer aufrecht zu erhalten. " 1.2 Der Gesuchsgegner übergab der Gesuchstellerin die am 25. November 2020 von der H.________ (Bank) ausgestellte Bankgarantie Nr. b.________ über CHF 450'000.00. Diese Garantie lief am 2. Juli 2025 aus (Vi act. 1/6). 2.1 Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 machte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug das vor- liegende Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen anhängig. Im Wesentlichen er- suchte sie darum, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Bankgarantie bis mindestens zum 2. Juli 2030 zu verlängern (Vi act. 1). In der Gesuchsantwort vom 29. Juli 2025 bean- tragte der Gesuchsteller, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es "nicht gut- zuheissen". Zur Begründung führte er unter anderem aus, er habe den mutmasslichen Steu-

Seite 3/8 erbetrag von CHF 450'000.00 am 23. Mai 2025 an die Steuerbehörden bezahlt, weshalb die Gesuchstellerin gut abgesichert sei (Vi act. 7). 2.2 Am 31. Juli 2025 (die schriftlich begründete Ausfertigung datiert vom 11. August 2025) fällte die Einzelrichterin folgenden Entscheid: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine mit der Zahlungsgarantie Nr. b.________ der H.________ (Bank) vom 25. November 2020 gleichwertige Bankgarantie einer erstklassigen Schweizer Bank zugunsten der Gesuchstellerin über den Betrag von CHF 450'000.00 mit Laufzeit mindes- tens bis zum 2. Juli 2030 zuzustellen. Für den Fall der Missachtung dieses Entscheids wird dem Gesuchsgegner die Überwei- sung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse) angedroht. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'500.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 wird ihr zurückerstattet. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsgegner am 21. August 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). In der Berufungsantwort stellte die Gesuchstellerin ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegeh- ren (act. 5). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfah- ren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). 1.1 Der Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er ohne Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist – entsprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO – in der Regel durch Urkunden zu erbringen. Ein kla- rer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die gesuchsgegneri- sche Partei substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.1).

Seite 4/8 1.2 Die Rechtslage ist dann klar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO, wenn sich die Rechts- folge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtspre- chung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_497/2023 vom 16. Januar 2024 E. 2.2.2 und 4A_609/2020 vom 26. März 2021 E. 4). 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: 2.1 Gemäss klarem Wortlaut des Aktienkaufvertrags habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Bankgarantie einer erstklassigen Schweizer Bank über den Betrag von CHF 450'000.00 zu übergeben und diese bis zum Nachweis der Zahlung der Grunds- tückgewinnsteuer aufrechtzuerhalten. Obwohl dies im Vertragstext nicht explizit so festgehal- ten worden sei, bestünden keine Zweifel daran, dass damit die vollständige und definitive Zahlung der Grundstückgewinnsteuer gemeint gewesen sei. Alles andere würde keinen Sinn ergeben, weil die Gesuchstellerin bei einer bloss teilweisen Zahlung nach wie vor riskiere, für den Restbetrag von den Steuerbehörden solidarisch in Anspruch genommen zu werden. Nachdem die Grundstückgewinnsteuer unstrittig noch nicht definitiv veranlagt worden sei und der Gesuchsgegner folglich den Nachweis der (vollständigen) Zahlung noch nicht erbracht habe, sei er nach wie vor verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Bankgarantie zu leisten. 2.2 Wenn der Gesuchsgegner eine provisorische Veranlagung bezahlt habe, ändere dies nichts daran, dass die Gesuchstellerin nach wie vor solidarisch für eine womöglich höhere definitive Veranlagung in Anspruch genommen werden könnte. Insofern treffe es nicht zu, dass kein Bedarf nach einer Sicherheit mehr gegeben wäre oder dass die Gesuchstellerin damit bes- sergestellt wäre als im Vertrag vorgesehen. Indem der Gesuchsgegner die provisorische Veranlagung bezahlt habe, habe er lediglich einen Teil seiner Pflicht, die Grundstückgewinn- steuern zu bezahlen, erfüllt (Ziff. 12.1 des Aktienkaufvertrags). Schliesslich verstehe sich von selbst, dass die teilweise Tilgung einer Schuld gegenüber dem Gläubiger nicht mit der Leis- tung einer Sicherheit gegenüber dem Solidarschuldner gleichzustellen sei. Soweit der Ge- suchsgegner argumentiere, indem er den Steuerbehörden CHF 450'000.00 bezahlt habe, habe er seine Pflicht gegenüber der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 12.3 des Aktienkaufver- trags erfüllt, gehe diese Argumentation offenkundig fehl. Abgesehen davon sehe Ziff. 12.3 explizit vor, dass eine Bankgarantie als Sicherheit zu übergeben sei, womit andere Formen der Sicherstellung ohnehin ausgeschlossen seien. 3. In der Berufung rügt der Gesuchsgegner, mit der Zahlung von CHF 450'000.00 an die Steu- erbehörde habe er der Gesuchstellerin die gleiche Sicherheit (Garantie) geleistet, wie er die- se mit der Bankgarantie der H.________ (Bank) bis zur Zahlung von CHF 450'000.00 ge- währt habe. Vorliegend sei die Rechtslage nicht klar. Es gebe keinen Grund oder Anhalts- punkt im Aktienkaufvertrag, weshalb die Sicherheit der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 12.3 des Vertrags durch eine zusätzliche Bankgarantie in Höhe von CHF 450'000.00 [gewährt] und somit bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 900'000.00 erhöht werden solle. Es wäre ab- solut unsinnig, wenn er der Gesuchstellerin nach Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 450'000.00 eine zusätzliche Garantie über CHF 450'000.00 gewähren würde.

Seite 5/8 4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Aktien einer Gesellschaft verkauft, deren we- sentlichster Vermögenswert das Grundstück Nr. a.________, Grundbuch G.________ (ZG), war (vgl. Zwischenbilanz per 30. Juni 2015 [Vi act. 1/10]). Gegenstand des Kaufvertrags wa- ren – juristisch betrachtet – die Aktien und keine Grundstücke, weshalb es keiner öffentlichen Beurkundung bedurfte (vgl. Art. 216 Abs. 1 OR; Fasel, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 216 OR N 4). Auch solche Geschäfte unterliegen jedoch der Grundstückgewinnsteuer (§ 189 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zug [StG]). Für die Bezahlung der Grunds- tückgewinnsteuern haften die veräussernde und die erwerbende Person solidarisch (§ 202 Abs. 1 i.V.m. § 192 Abs 1 StG). In der Höhe des mutmasslichen Steuerbetrags ist bei der öf- fentlichen Beurkundung – dieser bedurfte es vorliegend aber gerade nicht – ein Depot zu leisten oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu erbringen (vgl. § 202 Abs. 2 StG). Über ein geleistetes Depot wird erst nach rechtskräftiger Veranlagung verfügt. Im Umfang des zu viel Bezahlten wird der Betrag zurückerstattet, im Umfang des zu wenig Bezahlten nachgefordert (vgl. § 155 Abs. 4 StG). 5. Vor diesem Hintergrund ist die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall mit der Leistung eines Depots an die Steuerbehörde über CHF 450'000.00 gleichwertig abgesichert, wie sie es mit einer Bankgarantie in der Höhe von CHF 450'000.00 wäre, die für die Sicherstellung von Forderungen für Grundstückgewinnsteuern ausgestellt würde. Solange nämlich die definitive, rechtskräftig veranlagte Steuer unter diesen Betrag zu liegen kommt, würde die Gesuchstel- lerin nicht belangt. Soweit die Steuer allerdings höher ausfällt, würde die Gesuchstellerin im einen wie im anderen Fall für den höher ausfallenden Betrag solidarisch haften. In beiden Fällen der Absicherung (Bankgarantie oder Depot) wirkt sich die Tatsache, dass die proviso- risch veranlagte von der definitiv veranlagten Steuer abweichen kann, gleichermassen aus. Hervorzuheben ist, dass der Gesuchsgegner vorliegend zur Leistung eines Depots weder gesetzlich verpflichtet ist noch aufgefordert wurde. Gegenteiliges behauptet die Gesuchstel- lerin jedenfalls nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten oder dem Gesetz. Mithin hätte die Gesuchstellerin – was sie zwar auch nicht behauptet – nach Treu und Glauben ohnehin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bankgarantie zur Pflicht, ein Depot zu leisten, hinzu- tritt. Nur wenn aber die Gesuchstellerin bei Abschluss des Aktienkaufvertrags davon ausge- gangen wäre, der Gesuchsgegner sei ohnehin zur Leistung eines Depots für die Grundstück- gewinnsteuern verpflichtet, könnte nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden, dass die Gesuchstellerin ein Interesse an einer – über die Sicherung durch eine (vermeintlich obli- gatorische) Depotzahlung hinausgehenden – Bankgarantie in Höhe von CHF 450'000.00 (ge- habt) hätte. In diesem Falle wäre sie für einen Betrag abgesichert gewesen, der sich aus der Summe von Depot und Bankgarantie ergeben hätte. Hierfür bestehen indes, wie erwähnt, keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die geleistete Depotzah- lung nicht an den definitiven veranlagten Steuerbetrag angerechnet wird. Die Depotleistung stellt somit zwar eine andere, aber aus Sicht der Gesuchstellerin nicht minderwertigere Si- cherheit als die Bankgarantie dar. Dem vermag die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort nichts entgegenzuhalten. Die vorerwähnten Einwände des Gesuchsgegners in der Berufung sind daher berechtigt. 6. Unter diesen Umständen ist in der Tat nicht erkennbar, weshalb die Gesuchstellerin an ihrer Forderung, wonach der Gesuchsgegner eine Bankgarantie vorzulegen hat, festhält. Der Ge- suchsgegner bezeichnet das Vorgehen der Gesuchstellerin als vertragswidrig sowie "absolut unsinnig". Ob die Gesuchstellerin mit ihrem Vorgehen gegen den Aktienkaufvertrag verstösst

Seite 6/8 bzw. ob der Gesuchsgegner gemäss Ziffer 12.3 des Aktienkaufvertrags verpflichtet ist, eine Bankgarantie auszustellen (anstatt ein Depot zu leisten), oder ob er gar ein Wahlrecht hatte, kann vorliegend allerdings offenbleiben. Denn selbst wenn eine Pflicht bestünde und die – der Vertragswidrigkeit zugrundeliegende – Sach- und Rechtsklage klar wäre im Sinne von Art. 257 ZPO, hätte die Vorinstanz das Vorgehen der Gesuchstellerin gestützt auf die vom Gesuchsgegner vorgetragenen Einwände unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) prüfen müssen. Dass der Gesuchsgegner nicht ausdrücklich darauf Bezug ge- nommen hat, tut nichts zur Sache, da das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). 7. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechts- schutz. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzel- falles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen ist die Rechtsausübung zu zählen, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis be- rechtigter Interessen führen würde. Rechtsmissbräuchlich ist die Berufung auf ein Recht na- mentlich dann, wenn die von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen oder sonst wie gewahrt wurden (vgl. BGE 129 III 493 E. 5.1). 8. Das von der angerufenen Bestimmung im Aktienkaufvertrag zu schützende Interesse wurde mit Bezahlung des Depots sonst wie gewahrt. Die Frage, ob die Gesuchstellerin, die faktisch eine Sicherheitsleistung von CHF 900'000.00 "durchprozessieren" möchte, sich rechtsmiss- bräuchlich verhält, muss aber nicht abschliessend geklärt werden. Denn es steht zumindest fest, dass Rechtsmissbrauch nicht von vornherein eindeutig ausgeschlossen werden kann. Daher kommt eine Anwendung von Art. 257 ZPO (mangels klarer Rechtslage) nicht in Frage. Wo die Anwendung einer Norm – wie hier Art. 2 Abs. 2 ZGB – einen Ermessens- oder Billig- keitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfor- dert, liegt in der Regel kein klares Recht vor (vgl. vorne E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_184/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2.1; BGE 141 III 23 E. 3.2; Hofmann, Basler Kom- mentar, a.a.O., Art. 257 ZPO N 11; für den [umgekehrten] Fall, bei dem sich die Frage stellte, ob die gesuchsgegnerische Partei sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat: Urteil des Bun- desgerichts 4A_350/2015 vom 25. August 2015 E. 4). Das bedeutet nicht, dass ein klarer Fall stets zu verneinen ist, sobald der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_609/2020 vom 26. März 2021 E. 5.2.3 bezüglich Auslegung nach dem Vertrauensprinzip). Vorliegend bestehen jedoch, wie erwähnt, konkrete Anhalts- punkte dafür, dass Rechtsmissbrauch vorliegen könnte. Es ist nämlich, wie ebenfalls bereits erwähnt, nicht ersichtlich, welche Rolle es für die Gesuchstellerin spielt, ob der Gesuchsgeg- ner ihr eine Bankgarantie über CHF 450'000.00 vorlegt oder ein Depot in derselben Höhe bei der Steuerbehörde hinterlegt. Die Interessen der Gesuchstellerin an finanzieller Absicherung bis zum Betrag von CHF 450'000.00 – weitergehende Interessen behauptet sie nicht und sind auch nicht ersichtlich – sind mit beiden Instituten gleichermassen gewahrt. Bei dieser Ausgangslage kann weder eindeutig verneint noch eindeutig bejaht werden, dass die Ge- suchstellerin sich rechtsmissbräuchlich verhält (Art. 2 Abs. 2 ZGB) oder es ihr am Rechts- schutzinteresse fehlt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 9. Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht einen klaren Fall nach Art. 257 ZPO bejaht. Die Beru- fung ist in diesem Punkt entsprechend gutzuheissen, die Anordnung der Vorinstanz zur Aus-

Seite 7/8 händigung einer Bankgarantie (Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) ist aufzuhe- ben und auf das Gesuch der Gesuchstellerin ist nicht einzutreten. 10. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens. 10.1 Die Parteien behaupten nicht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Gesuch- stellerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs am 3. Juli 2025 bereits hinreichend darüber dokumentiert war, dass der Gesuchsgegner besagtes Depot im Umfang von CHF 450'000.00 geleistet hatte (vgl. Vi act. 1/12-14). Entsprechend durfte sie nach Ablauf der Bankgarantie am 2. Juli 2025 davon ausgehen, dass überhaupt keine finanzielle Absi- cherung mehr bestand. Sie war in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO sind daher die erstinstanzlichen Prozesskosten dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 ist der vorinstanzliche Ent- scheid somit zu bestätigen und die Berufung abzuweisen. Im Berufungsverfahren besteht demgegenüber kein Anlass, um vom Grundsatz abzuweichen, dass die Kosten nach Mass- gabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind die Prozesskosten im Berufungsverfahren vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerle- gen. 10.2 Bei einem Streitwert von CHF 450'000.00 ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 7'500.00 festzulegen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG). Das vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend gemachte Honorar von CHF 4'020.00 (in- kl. Auslagen und MWST) ist angesichts dieses Streitwerts angemessen (vgl. § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25a AnwT). Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrich- terin am Kantonsgericht Zug vom 31. Juli 2025 aufgehoben und auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantons- gericht Zug vom 31. Juli 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 7'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und von ihr nachgefordert. Dem Gesuchsgegner wird der von ihm geleistete Kosten- vorschuss von CHF 7'500.00 zurückerstattet. 3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von CHF 4'020.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Seite 8/8 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 422) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: